Übertrag von Umsätzen an neu gegründete Firma
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Lieber Herr Christiansen,
ich hatte mit Ihnen einmal schon Kontakt und diesen sehr positiv in Erinnerung, daher stelle ich die Frage direkt an Sie:
Wir haben immer noch eine UG mit der wir Consulting im Bereich Software betreiben, abrechnen. Teilweise arbeiten da Angestellte der Uni mit, die bisher Ihre Stunden als Freelancer bei der UG in Rechnung gestellt haben (als Nebeneinkünfte angemeldet). Nun haben wir Anfang Dezember eine staatlich geförderte (BMBF) Gesellschaft GmbH aus der Uni ausgegründet.
Das Verständnis der Gründer, teilweise die früheren Freelancer, wurde geäußert, die gesamten Umsätze Minus den Kosten diesen Jahres in die neue Firma zu überführen. Ich sehe das aber kritisch, da die Firma erst gerade gegründet wurde und man nachträglich eine Leistung konstruieren muss um die Zahlung zu rechtfertigen. Eine einfache Rechnung reicht ja vermutlich nicht. Auch ist der Beratungsauftrag im Oktober beendet wurden als es die neue Firma noch nicht gab.
Hinzu kommt, dass wir über UG Stunden Beratungsleistung verkauft haben, was die GmbH, da sie staatlich gefördert wird, in der Form wohl nicht darf->Subventionbetrug.
Grundsätzlich möchte ich jetzt nicht jeglichen Übertrag verweigern, allerdings möchte ich mich als GF der UG auch nicht angreifbar, strafbar machen in dem ich rückwirkend Verträge oder Leistungen konstruiere. Letztendlich ist das rückdatieren an sich ja nur für kurzen Zeitraum auf Grund des Gründungsdatums (3.Dez). und daher vermutlich auch für das Finanzamt seltsam?
Zudem möchte ich das Thema 2020 steuertechnisch abschließen um nicht in eine Versteuerung und dann noch Forderungen in 2021 zu kommen. Eine Idee war die Kollegen wieder als Freelancer zu bezahlen und einen Rest einzubehalten und als vorgetragenes Gehalt über eine Gewinnausschüttung an mich auszuschütten. Dennoch bliebe noch ein Rest und die Unklarheit, ob man das auf die neue Firma noch in 2020 schieben kann. Last but not least, da es keine Verträge und wenn es keine Lösung gibt, sehe ich die Möglichkeit es dabei zu belassen und das Geld in der UG zu behalten. Zumindest habe ich damit rechtlich kein Problem wenn auch sicher mit den Gesellschafter der neuen Firma deren Teil ich auch bin?
Haben Sie einen Lösungsvorschlag, Empfehlung?
Vielen Dank!
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten bzw. Ihnen nachfolgende Hinweise geben.
Grundsätzlich dürfen Sie, ohne dass Leistungen erfolgt sind, keine Abrechnungen zwischen den Gesellschaften vornehmen. Es würde sich quasi um Scheinrechnungen handeln, die zum einen bei der ersten UG dazu führen, dass weder Betriebsausgaben noch Vorsteuerabzug gewährt werden. Daher wäre davon dringend abzuraten. Weiterhin erschließt es mir momentan logisch noch nicht, warum dieses überhaupt erfolgen sollte, denn die Freelancer, die jetzt Gesellschafter der gegründeten UG sind, wurden ja entsprechend von der UG vergütet. Oder ist das eine interne Absprache, die hier umgesetzt werden soll? Eine relativ hohe Abrechnung zwischen den UG´s wäre aufgrund des kurzen Zeitraums in jedem Fall zweifelhaft und könnte daher, wie oben beschrieben, zu Problemen führen.
Aus meiner Sicht könnte man die entstandenen Gewinne auch über die kommenden Monate in die neue UG bringen, indem man hier regelmäßige und der Höhe nach nachvollziehbare Abrechnungen vornimmt. Für den Dezember 2020 wäre das sicher in einer begrenzten Größenordnung für diesen einen Monat auch noch denkbar.
Selbstverständlich wäre es auch möglich, dass die Freelancer im Dezember für Leistungen in den vergangenen Monaten noch Abrechnungen gegenüber der UG stellen. Das wäre als Fremdleistung und damit Aufwand in der UG auch vertretbar. Eine Verschiebung der gesamten Umsätze in die neue UG sehe ich aber genau wie Sie sehr kritisch und rate davon ausdrücklich ab.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Viele Grüße und Danke, S.
Ja, Sie würden in dem Fall die Rechnungen aus dem Vorjahresgewinn begleichen und dann im Jahr 2021 wahrscheinlich einen Verlust erzielen. Hier könnten Sie dann einen Verlustrücktrag in Jahr 2020 vornehmen und sich dann entsprechend die Körperschaftsteuer "zurück holen". Die Gewerbesteuer wäre aber dann verloren, weil hier ein Verlustrücktrag nicht möglich ist.
Unabhängig davon wären es immer noch Scheinrechnungen, die allerdings, da zeitlich gestreckt, nicht mehr so stark auffallen würden. Trotzdem wäre das aus meiner Sicht keine optimale Lösung.
Viele Grüße!