Überprüfung Rechnungslegung 7% oder 19% bei gelieferten Grillbüffet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für unsere Veranstaltungen Hochzeiten in der Landscheune liefern wir ein Grillbüffet am Ankunftstag mit 19% Mwst., da die Gäste unsere Bestuhlung, Geschirr etc. benutzen (komplette Vermietung des Objektes inklusive Inventar). Die Gäste bereiten das Grillbüffet selbst zu. Auf den ersten Blick scheint damit eine Mwst. von 19 % gerechtfertigt. Nun verhält es sich aber so, dass wir für das Wochenende komplett mit Inventar, inklusive Geschirr und Bestuhlung an die Gäste vermieten. Hierfür zahlen wir schon die Mwst. von 19 %. Aus meiner Sicht ist durch die Vermietung das nicht mehr eigene Bestuhlung, Geschirr etc., sondern vom Kunden gemietet. Ist es dann nicht richtiger, eine Mwst. von 7% zu erheben? Und könnte das mit Einschränkung auch nicht für die Lieferung des Frühstücksbüffets, der Getränke (Selbstentnahme aus Kühlschränken), des Sektempfangs etc. gelten? Bitte prüfen Sie dahingehend unsere Rechnungslegung in den einzelnen Positionen gründlich.
Mit freundlichen Grüßen
T. M.
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Antwort von Steuerberater Dennis Helmbold
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich ist es für das Verständnis wichtig, zu unterscheiden, warum die Lieferung von Speisen (z.B. beim Einkaufen) dem Steuersatz von 7 % unterliegt und das Essen im Restaurant (sog. Restaurationsleistungen) dem Steuersatz von 19 % unterliegen.
Bei den Restaurationsleistungen überwiegt der Dienstleistungscharakter (Bereitstellung von Service, Tische und Stühle, Ambiente usw.). Damit liegt eine sonstige Leistung vor, die i.d.R. dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen (es sei denn, es gibt eine Umsatzsteuerbefreiung).
Fraglich ist in Ihrem Fall, ob die Lieferung von Fleisch (eigentlich eine Lieferung mit der Folge 7% Umsatzsteuer) so in die Hauptleistung integriert ist, dass eine Abgrenzung zur Hauptleistung nicht mehr möglich ist. Die Lieferung wird dann zum Teil der Hauptleistung (=Nebenleistung).
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbstständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbstständige sonstige Leistung sein.
Nebenleistungen sind nicht gesetzlich definiert. Die Finanzverwaltung grenzt in Abschn. 3.10 und Abschn. 3.11 UStAE die Nebenleistungen von den Hauptleistungen ab.
Eine Nebenleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer in der Folge der vereinbarten Hauptleistung auch Leistungen erbringt, an denen der Leistungsempfänger kein eigenständiges Interesse hat. Eine solche unselbstständige Nebenleistung ist dann gegeben, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.
Praxis-Beispiel
Parkplatzvermietung als Nebenleistung
Ein Vermieter vermietet an einen Wohnungsmieter auch einen auf dem Grundstück gelegenen Parkplatz. Die Wohnungsvermietung ist steuerbar, aber nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Die Parkplatzvermietung als solche wäre nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerfrei, da es sich hier aber um eine Nebenleistung zur Hauptleistung "Wohnungsvermietung" handelt, ist auch die Vermietung des Parkplatzes steuerfrei.
Praxis-Beispiel
Transportkosten als typische Nebenleistung
Der Unternehmer liefert an einen Abnehmer einen Fernseher für einen Gesamtpreis von 1.190 EUR. Versicherung und Transport werden vereinbarungsgemäß zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung muss lauten:
Lieferung Fernseher Typ 1200 |
1.000,00 EUR |
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Transport und Versicherung |
50,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.050,00 EUR |
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zuzüglich USt 19 % |
199,50 EUR |
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Gesamtpreis |
1.249,50 EUR |
Weitere Voraussetzung für ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis ist, dass jeweils der leistende Unternehmer und der Empfänger identisch sein müssen
Ob die Nebenleistung gesondert abgerechnet und in der Rechnung gesondert aufgeführt oder ob sie als Teil des Gesamtrechnungsbetrags in der Rechnung mit aufgenommen wird, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Wichtig für Sie:
Getrennte Abrechnung unerheblich für Vorliegen einer Nebenleistung
Auch die getrennte Abrechnung über Nebenleistungen ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Behandlung der Nebenleistung. Durch das Zusammenfassen oder Trennen von Abrechnungsgrundlagen kann sich an der systematischen Einordnung einer Nebenleistung nichts ändern.
Ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn die von dem Unternehmer erbrachte Leistung nicht schon grds. eine einheitliche Leistung darstellt. Einheitliche Leistungen, die nicht in einzelne selbstständige Leistungen unterteilt werden dürfen, liegen dann vor, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes darstellen.
Praxis-Beispiel trennbare Leistungen
Mehrere Leistungen bei wirtschaftlich trennbaren Leistungselementen
Der Betreiber einer Baumschule übernimmt gegenüber einem Kunden die Lieferung von Pflanzen und übernimmt auch das Einpflanzen der gelieferten Ware. Für die Lieferung der Pflanzen berechnet der Unternehmer 7 % Umsatzsteuer, für das Einpflanzen 19 % Umsatzsteuer.
Nach Auffassung des BFH liegen hier zwei getrennt zu beurteilende Leistungen vor, sodass die Abrechnung des Unternehmers nicht zu beanstanden war. Es sei ohne große Schwierigkeiten möglich, die Lieferung der Pflanzen von dem Einpflanzen zu trennen.
Praxis-Beispiel einheitliche Leistungen
Einheitliche Leistung bei sog. Dinner-Shows
Bei einer sog. Dinner-Show, bei der neben einer kulturellen Darbietung auch ein Menu serviert wird, unterliegt einheitlich dem Regelsteuersatz von 19 %.
In diesem Fall liegt kein "Haupt- und Nebenleistungs-Verhältnis" vor, da 2 Hauptleistungen so miteinander verbunden sind, dass sie ein unteilbares Ganzes darstellen.
Aus meiner Sicht ist daher die Lieferung des Grillfleisches zum Selbstgrillen ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen. Würde diese Lieferung von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden, wäre der Steuersatz von 7% anzuwenden.
Die Tatsache, dass „gefühlt“ das Inventar und/oder der gesamte Gebäudekomplex vermietet wird, ist aus meiner Sicht irrelevant. Für den Endverbraucher liegt eine Leistung vor. Bei dieser Leistung überwiegt der Dienstleistungscharakter sehr stark („ich kaufe das Komplettpaket Hochzeit“) sodass sonstige Leistungen vorliegen und der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen von Lebensmitteln (§ 12 Abs. 2 UStG) keine Anwendung findet.
Sollten weiter Zweifel bestehen, gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer verbindlichen Auskunft (§§ 89 ff. AO) zu einer rechtssicheren Aussage zu bewegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dennis Helmbold
Steuerberater