Überprüfung des Arbeitsvertrags
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um eine Stellungnahme der unten gestellten Fragen zu meinem hochgeladenen Arbeitsvertrag.
Vereinbart wurde bisher
32h pro Woche bei 56TEUR + Firmenwagen mit privater Nutzung
Homeoffice
30 Tage Urlaub
Ist die Überstundenregelung so zulässig oder sollte diese anders geregelt werden gerade im Hinblick auf 32h je Woche ?
Im Vertrag steht nur die Vergütung bezogen auf Vollzeit, wie ergibt sich daraus die Vergütung für 32h und wie sollte das geregelt werden?
Mit freundlichen Grüßen
T. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Prüfungsanfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage des beigefügten Arbeitsvertrages beantworte.
1. Es handelt sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Vertragsbeginn zum 01.11.2019. Die ersten sechs Monate werden als Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist vereinbart.
2. Sie werden als Senior Technical Manager eingestellt. Der Aufgabenbereich wird nicht näher definiert, was üblich ist. Eine entsprechende Definierung des Aufgabenbereiches ergibt sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung.
3. Der Arbeitsort ist das Home office, wobei der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen den Arbeitsort innerhalb der Gesellschaft verändern kann.
4. Die Bruttovergütung auf Grundlage einer Vollzeitstelle enthält ein Festgehalt aufgeteilt auf 12 Monatsbeträge. Hinsichtlich dr Vergütiung auf Grundlage von 32 Wochenstunden ist, dass angegebene Bruttogehalt um 20 % zu reduzieren, was Ihren Vorgaben entsprocht.
Eine Gratifikation oder sonstigen Vergütungen werden nicht konkret geregelt und sind im Falle einer Zahlung freiwillig.
Eine Gehaltsabtretung, beispielsweise bei einer Kreditaufnahme ist nicht gestattet.
Sie erhalten einen Firmenwagen, der auch eine private Nutzung einschließt, einen Laptop sowie ein Mobiltelefon, bei denen eine private Nutzung mangels Regelung nicht erlaubt ist.
5. Das Arbeitsverhältnis ist nach der Probezeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängert sich gem. § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. In der Probezeit ist das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündbar.
Im Falle einer Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitgeber Sie unter Anrechnung des Urlaubsanspruches freistellen.
6. Der Arbeitszeitumfang beinhaltet eine 32 Stunden Woche, ausgehend von 5 Arbeitstagen. Die Regelung beinhaltet bis zu 50 Überstunden pro Monat unter Abgeltung mit dem Gehalt. Maximal zulässig sind Über- und Mehrarbeit im Rahmen des nach dem Arbeitszeitgesetz gesetzlich zulässigen. Danach darf die vertragliche Arbeitszeit um etwa 20 % durch Überstunden und Mehrarbeit überschritten werden. Die Überschreitung beträgt hier bis zu 40 % ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig. Danach ist jede nachweisbar erbrachte Überstunden zu vergüten und nicht mit dem Gehalt abgegolten.
7. Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst 20 Tage ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Im weiteren wird ein vertragliche Urlaub von 10 Tagen gewährt. Die Aufteilung in einen gesetzlichen und einen vertraglichen Urlaubsanspruch erfolgt vor dem Hintergrund, dass der vertragliche Urlaub auch dann verfällt, wenn dieser krankheitsbedingt nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen.
8. Entgeltfortzahlung
Im Falle einer Verhinderung haben Sie z.B. im Krankheitsfalle Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich, d.h. am gleichen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem dritten Kalendertag vorlegen.
9. Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten sind die betrieblichen Richtlinien maßgebend.
10. § 9 ist eine übliche Klausel, die die Verschwiegenheit über geschäftliche und betriebliche Belange sowie die Rückgabe von zur Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln betrifft. Positiv ist, dass keine gesonderte Verschwiegenheitserklärung zu unterschreiben ist und auch keine Regelung einer Vertragsstrafe erfolgt.
11. Hinsichtlich der Nebentätigkeit handelt es sich um eine Standardklausel, die üblich ist und fast immer Verwendung findet, wobei sich diese Klausel auch auf Ehrenämter erstreckt. Danach bedarf es einer Zustimmung des Arbeitgebers. Während der Tätigkeit besteht grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot, welches mit der Beendigung des Arbeitsvertrages endet.
12. Nutzungs- und Verwertungsrechte, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelt wurden, werden auf den Arbeitgeber übertragen. Eine etwaige Entschädigung oder Vergütung über die Überlassung findet sich in § 69 b UrhG.
13. Eine private Nutzung von Internet und Telefon bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers. Dies sollte zwingend beachtet werden, da ein Verstoß gegen diese Regelung einen Kündigungsgrund darstellt.
14. Der Arbeitsvertrag enthält eine Verfallsklausel bzw. Ausschlussklauseln, wonach alle bestehenden Ansprüche drei Monate nach Fälligkeit des Anspruches verfallen, wenn der Anspruch nicht nachweisbar und schriftlich geltend gemacht wird.
Insgesamt ist der Vertrag aus meiner Sicht in Ordnung mit Ausnahme der Überstundenregelung. Diese ist bei Vollzeit schon unzulässig, so dass die Unzulässigkeit auch für die Teilzeit gilt.
Die Errechnung der Vergütung für die 32 Wochenstunden erfolgt auf Grundlage einer 40 Stundenwoche. Insoweit sollte in § 2 Abs. 1 hinter Vollzeit noch 40 Wochenstunden ergänzt werden
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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