Übernachtungskosten absetzen trotz Untervermietung?
Beantwortet von Steuerberater Björn Balluff in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich werde aus beruflichen Gründen die nächsten 6 Monate in einer 400 km entfernten Stadt in einem Hotel wohnen. Meine eigene Wohnung ist für den größten Teil dieser Zeit untervermietet. Kann ich die Hotelkosten absetzen? Falls nicht, Kosten für Bahnreisen sind absetzbar?
Was ich noch erwähnen sollte, ich bin nicht in meiner eigenen Wohnung gemeldet, sondern bei meinen Eltern (dürfte ich natürlich nicht sein, aber hat das in diesem Zusammenhang Auswirkungen?)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
falls am Ort des Hotels Ihr Arbeitgeber sowie die erste Tätigkeitsstätte ist, ist die Konstellation am ersten Wohnsitz relevant. Denn dann sind die Aufwendungen für das Hotel nur abzugsfähig, wenn Sie am Erstwohnsitz bei den Eltern auch einen eigenen Haushalt führen. Dazu ist zu mindestens erforderlich, dass Sie sich wesentlich (mind. 10 %) und nachweislich an den Haushaltskosten beteiligen.
Sollte am Ort des Hotels eine Auswärtstätigkeit (z.B. bei einem Kunden) stattfinden, können zu mindestens für die ersten drei Monate die Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Danach ist die Situation beim Erstwohnsitz maßgeblich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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Die Anreise zum Arbeitsort sind als Reisekosten abzugsfähig. Jedoch wird man nach Ablauf von drei Monaten nur noch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder pauschal aufgrund der einfachen Entfernung (0,30 € / km) geltend machen können.
Die Unterkunftskosten könnten auch dauerhaft geltend gemacht werden, wenn Sie sich nachweislich an der Haushaltsführung bei den Eltern beteiligen (mind. 10 %).
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff