Überbau durch Randsteine
Fragestellung
Guten Tag,
Es geht um einen Überbau meiner Randsteine auf dem Nachbargrundstück.
Dieser beträgt auf einer Länge von 6,9 m zwischen 0,5 cm am Anfang und 5 cm am Ende.
Als der Nachbar vor 5 Jahren das Grundstück erworben hat wurde dieser Überbau bei der Grenzniederschrift festgestellt.
Erst jetzt am 11.6.2015 habe ich einen schriftlichen Einspruch bekommen.
Er hatte damals kurz nach der Niederschrift einen Sichtschutzzaum gezogen und die Fundamente direkt an die Randsteine gesetzt.
Meine Frage jetzt. Welche Rechtsansprüche hat er jetzt noch?
Kann eine Überbaurente verlangt werden,oder gar ein Rückbau der Steine oder ist so etwas auch als Geringfühgigkeit weiterhin zu dulden. Wie sollte ich weiter vorgehen. Ein einfaches Gespräch unter Nachbarn ist nicht mit ihm möglich.
MfG.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehe ich hier keine Beseitigungspflicht.
Nach § 912 BGB ist ein sog. entschuldigter Überbau von dem Nachbarn grundsätzlich zu dulden. Das bedeutet eine Beseitigungspflich kommt insbesondere dann nicht in Betracht wenn der Nachbar dem Überbau nicht unverzüglich widerspricht. Es kann dahinstehen wann der Nachbar hier spätestens hätte widersprechen müssen, 5 Jahre sind jedenfalls deutlich zu spät.
Weiter ist mit zu berücksichtigen, dass der Überbau hier äußerst geringfügig ist. Das bedeutet, eine Verpflichtung zum Rückbau wäre schon iSd § 242 BGB treuwidrig.
Richtig indes ist, dass dem Nachbar aus § 912 Abs. 2 BGB dem Grunde nach eine sog Rente, als "Entschädigung/ Miete" zusteht. Diese bemisst sich nach dem Wert des überbauten Grundstücks.
Soweit es hier um eine extrem geringe Fläche geht halte ich es für zweifelhaft, dass hier überhaupt ein Betrag festzusetzen wäre.
Soweit ein Gespräch mit dem Nachbarn unmöglich ist, würde ich Ihm vorstehende Einschätzung schriftlich mitteilen. Letztlich wäre es ohnehin an dem Nachbarn Sie im Zweifel zu verklagen (hiervon würde ihm ein fairer Anwalt aus vorstehenden Gründen abraten).
Eine sog Selbstvornahme (also das eigenmächtige Entfernen/ Herausreißen) der Steine wäre mE unzulässig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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