Übeprüfung eines Vertragspassus.
Fragestellung
Hallo,
Ich bin selbständiger Softwareentwickler und habe einen Dienstvertrag für frei Mitarbeiter mit einen Kunden abgeschlossen. Nach dem das zu entwickelnde Produkt realisiert ist kündigte mir der Kunde. Ich würde gerne das Produkt weiterentwickeln und ev. vermarkten. Allerding gibt es folgenden Passus in meinem Vertrag:
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8 Rechte an der Software
(1) Alle Rechte an den von dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag und im Zusammenhang mit den jeweiligen Einzelabsprachen erzielten Arbeitsergebnisse stehen ausschließlich der XXXX zu. Die Codes (Objekt- und Quellcodes) und die dazu gehörigen Unterlagen werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum der XXXX. Der Auftragnehmer verwahrt die Unterlagen bis zu ihrer Übergabe für die XXXX.
(2) Der Auftragnehmer räumt der XXXX an der Software, die aus der Tätigkeit für die XXXX entstanden ist und noch entstehen wird, ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbekannt, jetzt oder zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Software zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verwerten. Die XXXX ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
(3) Ist die Software, die aus der Tätigkeit für die XXXX entstanden ist, Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der Auftragnehmer schon jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an die XXXX.
(4) Alle Ansprüche des Auftragnehmers flir die Einräumung der Rechte nach Ziff. 2 und 3 sind durch das Honorar nach SS 5 dieses Vertrages abgegolten. Die Vereinbarungen nach Ziff. 1 bis 3 behalten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihre Gültigkeit.
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Meine Frage lautet verbietet der Passus es mir die Software weiterzuentwickeln und ev. auch zu vermarkten?
Gruß Roland Prinz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
- Die vertragliche Regelung in Ziffer 8 sieht vor, dass alle Rechte an den Arbeitsergebnissen dem Auftraggeber zustehen. Dies umfasst zwar nicht das Urheberrecht, aber das ausschließliche Nutzungsrecht an der entwickelten Software. Dieses Nutzungsrecht kann vertraglich übertragen werden. Neben der reinen Nutzung an der Software umfasst dies auch eine Bearbeitung oder Veränderung an der Software. Der Auftraggeber kann die Nutzung auf Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.
Ihre Ansprüche an der Software sind durch die Zahlung des Honorars abgegolten.
- Im Ergebnis dürfen Sie die Software ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht anderweitig nutzen, verwerten, verarbeiten oder verändern. Soweit eine Nutzung oder Verwertung durch Sie erfolgen würde, hat der Auftraggebers einen Unterlassungsanspruch und kann die Auskehr der mit der Nutzung der Software erzielten Gewinne verlangen.
- Sollten Sie das Produkt weiter entwickeln oder vermarkten wollen, empfehle ich mit dem Auftraggeber eine Nutzungsvereinbarung zu schließen. Diese kann dahingehend aussehen, dass Sie dem Auftraggeber eine Nutzungsgebühr zahlen oder dieser kostenfrei an der Weiterentwicklung der Software partizipieren kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Könnten Sie die Bearbeitungszeit auf heute Abend verlängern?
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Gruß Roland Prinz