Trenung bei eheähnlicher Beziehung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Frage:
Wir haben uns nach 25 Jahren eheähnlicher Gemeinschaft getrennt. Vor 10 Jahren haben wir ein Haus gebaut, natürlich in der Absicht gemeinsam bis an das Lebensende darin zu wohnen. Das Haus ist alleine auf mich eingetragen. Ich habe sämtliche Kosten vom Haus bezahlt, die Darlehen laufen auf mich und werden auch nur von mir abbezahlt. Meine Ex-Freundin hat mich bei der Planung und während der Bauzeit kräftig unterstützt, und während der Bauzeit auch ihr Vater. Meiner Berechnung nach hat mir meine Ex-Freundin mit ca. 1500 Stunden und ihr Vater mit 800 Stunden an dem Haus mitgeholfen. Meine Ex-Freundin hat mir in den ersten 6 Jahren nach dem Einzug 290 € Miete überwiesen. In den letzten 4 Jahren hat sie halbtags gearbeitet, deshalb habe ich Ihr die 290 Euro erlassen. Wir haben ein extra Konto für die Haushaltsführung in der sie die letzten 4 Jahre jeden Monat 100 € weniger als ich eingezahlt habe. Dazu habe ich in den letzten 10 Jahren auch sämtliche Kosten wie Strom, Wasser, Heizung, Telefon usw. übernommen.
Das Haus ist laut ihr nun ca. 600000 € wert. Ich habe für das Haus ca. 420000 € bezahlt, und für die Kredite kommen an Darlehenszinsen noch ca. 80000 € hinzu. Insgesamt also ca. 500000 €. Nun will sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung die Hälfte vom Zugewinn (also 50000 €). Oder aber ca. 57800 € für ihre Arbeitsleistungen (Sie rechnet 3120 Stunden a 15 € plus 1000 Stunden für ihren Vater a 15 € plus 8000 € für Rabatte die sie durch ihre Beziehungen und Verwandtschaft bekam, das ergibt die 57800 €). Ich habe ihr den Vorschlag gemacht daß ich ihr die Arbeitsleistung minus meiner entgangenen Miete bezahle. Ich habe für die Miete 450 € berechnet. Das heißt in den ersten 6 Jahren fehlten 160 € da sie mir ja noch 290 € Miete zahlte und in den folgenden 4 Jahren 450 € da sie keine Miete mehr zahlte. Das ergibt insgesamt 33120 €. Ihre Arbeitsleistungen (die aber viel zu hoch angesetzt sind) minus meiner entgangenen Miete beträgt 24680 €. Das habe ich Ihr angeboten.
Zusammenfassung: Unsere Gemeinschaft war darauf ausgelegt daß wir bis an unser Lebensende in dem gemeinsam erbauten Haus wohnen. Es war aber immer klar daß das Haus alleine mir gehört. Meine Ex-Freundin hat in diesen 10 Jahren in dem Haus sehr billig gewohnt. Dieses „sehr billige Wohnen“ habe ihr aber aufgrund ihrer erbrachten Leistungen beim Hausbau zugebilligt. Ich find es nun unfair daß sie nur ihre erbrachten Leistungen betrachtet, und nicht meine Ausgaben. Mit meinem Angebot von 25000 € ist sie auf alle Fälle nicht einverstanden. Aber sie war schon beim Rechtsanwalt und haut mir dann Begriffe um die Ohren, wie "Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" oder "Ansprüche aus Bereicherungsrecht". Ich habe jetzt natürlich auch schon viel im Internet gelesen. Und dabei bin ich auch über folgendes gestoßen:
Dabei ist bei allen hier angesprochenen Anspruchsmöglichkeiten zu beachten, daß alle Kosten, die für das gemeinsame Zusammenleben als Alltagskosten anzusehen sind und den laufenden Lebensbedarf betreffen, nicht ausgleichsfähig sind, sondern als verbraucht gelten und zwar unabhängig davon, wer anteilig wieviel übernommen hat. Das gilt also für Miete, Nebenkosten, Einkäufe, Verbrauchsbedarf etc.
Das hieße ja daß ich keine entgangene Miete veranschlagen dürfte. Und dann bliebe ja nur noch ihre Arbeitsleistung übrig, die ich zu bezahlen hätte. Oder sehe ich das falsch?
Sie sagt, sie geht vor Gericht wenn ich ihr keine 50000 € gebe. Was meinen Sie dazu? Wie sind meine Voraussetzungen vor Gericht? Was hat Sie für gerechtfertigte Ansprüche?
Mit freundlichen Grüßen
Harald Maier
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für Ihre Anfrage.
Ausgleichsansprüche nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht der Regelfall, es sei die Partner haben eine notarielle oder schriftliche oder sonst nachweisbare Vereinbarung getroffen welche Leistungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung zurück zu gewähren sind. Ich gehe davon aus, das es eine Vereinbarung, egal in welcher Form, zwischen Ihnen und der Ex-Partnerin nicht gibt.
Fälle wie Ihre sind aber genau die, für die nach der Rechtsprechung schon ein Ausgleich in Betracht kommt. Die Rechtsprechung kennt verschiedene Anspruchsgrundlagen unter anderem auch die aus Bereicherungsrecht nach § 812 BGB.
Für erbrachte Arbeit kann ein Ausgleichsanspruch bestehen auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es kommt auf alle Umstände an, vor allem das Alter der Parteien, die Dauer der Partnerschaft und ob durch die Leistungen des anderen Partners beim Ausgleichspflichtigen noch eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
War die Vorstellung der Partner das man an dem gemeinsamen Haus, das nur einem Gehört bis ans Lebensende teilhaben kann, spricht das für einen Anspruch aus Bereicherung. Auch hier gilt aber das bei Ihnen eine Bereicherung eingetreten sein muss.
Sie haben Recht das alles was zum Alltag gehört nicht ausgeglichen werden muss. Die "Miete" von 290 € würde man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berücksichtigen, weil das ein Beitrag zum Zusammenleben und zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war. Weiter haben Sie Recht das die Leistung Ihrer Ex-Partnerin zum Teil bereits abgewohnt ist. Wenn ich Sie richtig verstehe beträgt die Belastung des Objekts 500.000 € und der Verkehrswert steht gar nicht fest.
Ich sehe auch aus der Erfahrung einiger Verfahren zu Ihrem Sachverhalt es so, das allenfalls die Arbeitsleistung auszugleichen ist aber nur zum Teil. Voraussetzung ist immer das dem anderen Teil die Beibehaltung des Zustands nicht zumutbar ist. Die Schwiegereltern haben eigene Ansprüche diese kann formal Ihre Ex-Partnerin nicht geltend machen. Hier gilt auch als Schranke das die jetzige Vermögenslage für die Schwiegereltern unzumutbar sein muss. Bei 800 Stunden ist bereits fraglich ob das über das normale familiäre Maß hinausgeht.
Die Rechtsprechung verlangt auch das Arbeitsleistungen sehr genau nachgewiesen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 09. Juni 2011 – 5 U 50/10 –, juris). Das Maß der Arbeit muss festgestellt werden können, hier ging es um 1900 Stunden.
Man muss hier sagen das alle Gerichtsentscheidungen immer ein großes Maß an Ermessen beinhalten. Wenn Sie 2500 Stunden a´10 € anbieten ist das nach meiner Erfahrung mehr als angemessen.
Ich hatte bereits mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten in Deutschland und kann sagen das es nicht einfach ist als Anspruchssteller seine Ansprüche durchzusetzen.
Ich würde nicht raten die 50.000 € zu zahlen.
Sie sollten Ihr Angebot aufrechterhalten und es ansonsten auf eine Klage ankommen lassen.
Für weitere Vertretung oder Beratung in dieser Sache stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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