Trennungsvereinbarung/ Trennungsunterhalt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
mein Ehemann hat sich von mir getrennt und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Scheidung nach dem Trennungsjahr ist geplant. Zunächst die Frage, ob eine unterzeichnete Trennungsvereinbarung überhaupt zwingend notwendig ist, z.B. als Scheidungsgrundlage. Kann man einfach ein Musterdokument aus dem Internet ausdrucken, selbst ausfüllen und unterzeichnen, oder muss ein Anwalt einen solche Vereinbarung aufnehmen, damit sie rechtlich Bestand hat?
Da ich zunächst in der gemeinsamen Wohnung incl. Einrichtung verbleiben möchte, mein Mann aber mehr verdient als ich, möchte ich gern Trennungsunterhalt von ihm erhalten. Steht mir das rechtlich sicher zu, oder anders gefragt, ist es für meinen Mann zwingend zu zahlen? Ich möchte keinen ewigen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang. Reicht eine einfach Berechnung meinerseits auf Grundlage z.B. der letzten Steuerereklärung, oder muss auch hier ein Anwalt herangezogen werden? Geben Unterhaltsrechner im Netz verlässliche Summen an?
Leider ist mein Mann in Bezug auf Geld sehr heikel und ich befürchte, dass er wegen des Unterhalts die Unterzeichnung der ganzen Trennungsvereinbarung verweigern wird. Welche Möglichkeiten habe ich noch vor dem Gang zum Anwalt, ihn mit Argumenten zu überzeugen?
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
grundsätzlich brauchen Sie überhaupt keine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dazu besteht keine pflicht. Es kann manchmal nur sinnvoll sein, verschiedene Dinge wie Unterhalt etc einverständlich zu regeln.
Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird. Es geht also nicht an, ein Muster aus dem Internet herunter zu laden, das kann nur ein Denkanstoß sein jedoch ohne jede rechtliche Wirksamkeit.
Die notarielle Beurkundung kostet Geld; die Höhe richtet sich nach dem Wert der zu regelnden Fragen.
Ob Sie eine solche Vereinbarung beurkunden lassen sollen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Dazu müssten die gesamten Umstände, Ihre Vermögenssituation und Ihre beruflichen Einkünfte bekannt sein.
Zumindest während des ersten Trennungsjahres haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn und soweit Ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichen, den während der Ehe geführten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Grundsätzlich können Sie sich auch ohne Anwalt mit Ihrem Mann einigen, das geht sogar mündlich.
Grundlage des Unterhaltsanspruches ist nicht die Steuererklärung, sondern sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse während der Ehezeit.
Grob gesagt hat Ihr Mann an Sie 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. 3/7 des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen. Zuvor sind für berufsbedingte Aufwendungen 5% als Pauschbetrag in Abzug zu bringen.
Falls er wegen des Unterhaltes Schwierigkeiten macht, können und sollten Sie ihm ein entsprechendes gerichtliches Verfahren androhen. Während der Trennungszeit sind die Regeln für den Unterhalt sehr klar und eindeutig, so dass er kaum Chancen hat, davor herzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Reinhard Otto
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