Trennungsgeld- Anerkennung abgeschlossene Wohneinheit
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ist wird geprueft, ob ich berechtigt sei, Trennungsgeld zu erhalten.
Ich wohne im Obergeschoss, ein Mietvertrag, Grundriss des OB und Mietzahlungen sind der zustaendigen Stelle vorgelegt worden. Das OG ist durch eine Treppe(gemeinschaftsflur: EG und OB) durch eine Eingangstuer zu erreichen. Das OB besteht aus einer Kueche, einem Bad, Schlafraum einem Waschraum etc.. Waere ich in diesem Fall TG-Empfaenger nach Anerkennung einer abgeschlossenen Wohneinheit?
Sehr geehrte XY,
aus dem Grundriss Ihrer Dachgeschosswohnung ist nicht erkennbar, ob es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit und somit um eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG handelt.
Dies geht aus der Verbindung des Dachgeschosses mit dem Erdgeschoss hervor. Ich bitte diesbezüglich um Übersendung eines Grundrisses vom Erdgeschoss des Hauses.
. Ueber eine Rueckmeldung waere ich Ihnen sehr dankbar!
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
natürlich ist es schwierig, den Fall ohne Kenntnis Ihrer Unterlagen abschließend zu würdigen. Gerne gebe ich Ihnen aber einige Hinweise dazu, worauf Sie achten sollten:
Nach dem einschlägigen § 10 Abs. 3 BUKG müssen Räumlichkeiten die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um als Wohnung eingestuft werden zu können:
"Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette."
Da ein Wohnraum, eine Küche und die Wasserversorgung vorhanden sind, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Haushaltsführung gegeben. Hierauf sollten Sie das Amt noch einmal schriftlich hinweisen.
Entscheidender Punkt für Ihren Fall wird sein, ob die Abgeschlossenheit der Wohnung anerkannt werden wird. Bitte achten Sie insofern darauf, dass Ihnen nicht die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen für Wohnungseigentum entgegengehalten werden, denn hierauf wird im Gesetz explizit kein Bezug genommen.
Dies hätte nämlich ansonsten zur Folge, dass Sie eine öffentliche Urkunde zum Nachweis vorlegen müssten, auf deren Erhalt Sie aber keinen Einfluss hätten, weil dies eindeutig in den Verantwortungsbereich Ihres Vermieters fällt.
Nehmen Sie daher noch einmal ausdrücklich Bezug auf die Bauzeichnungen und betonen dabei, dass Ihre Räumlichkeiten durch eine Wand vom Gemeinschaftsflur abgetrennt sind, Stichwort: Keine offene Bauweise.
Außerdem sollten Sie betonen, dass Ihre Wohnung mit einer Wohnungsabschlusstür verschließbar und dann auch vor dem Zugang durch die anderen Hausbewohner gesichert ist.
Abschließend würde ich Ihnen empfehlen, auch den Mietvertrag - falls noch nicht geschehen - mit einzureichen.
Nimmt man diese Argumente mit den von Ihnen bereits vorgebrachten Fakten zusammen, gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf den Erhalt des Trennungsgeldes haben, der auch vom Amt anerkannt werden wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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