Trennungs-/Ehegattenunterhalt > Bedürftigkeit vs. Vermögen wg. Hausverkaufserlös
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Draudt,
ich bitte Sie heute, den nachfolgenden Sachverhalt zu prüfen und mir geeignete
"Abwehrmaßnahmen" im Umgang mit den Forderungen meiner Ex zu empfehlen.
Meine Ex-Frau (*10/62) und ich (*07/54) haben 1983 geheiratet. Trennung erfolgte
in 11/17. Termin unserer einvernehmlichen Scheidung war der 21.05.2019 - das
rechtskräftige Scheidungsurteil folgt in den nächsten Tagen - nach 36 Jahren Ehe.
Der Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn 01.04.2020 bei mir wurde geregelt.
Da ich zuvor viele Jahre Freelancer (Journalist) und gem. Absprache Hausmann war
(Kinder & sehr viele Hausbau-Eigenleistungen & aktive Karriereförderung der Ex),
hat die Ex allein das Familiengeld im Pharmabereich verdient - die letzten Jahre
stets zwischen 3.500 und 4.200 € netto p.m. Daher haben wir dann in KW 1/19 eine
bilaterale Vertrags-Vereinbarung bzgl. Trennungs-/ nachehelichem Unterhalt für mich
getroffen (s. Anlage 1). Diese Vereinbarung ist leider nicht notariell beglaubigt.
Das gemeinsame Eigenheim, das ich 2018 zehn Monate allein bewohnte, wurde von
mir dafür (als Ausgleich für geldwerten Vorteil) gründlich renoviert und in 10/18 sehr
gut verkauft (~ 100.000 € mehr als Bankeinwertung) - vom Erlös blieben den beiden
Parteien je 50 % = je 85.000 €. Von meinem Anteil habe ich jetzt die mir zuvor in der
Ehe versagten Sachen bezahlt: 13.000 € für einen Pkw (die Ex hatte immer Dienst-
wagen) + 12.000 € Zahnersatz (2 Interims-Vollprothesen seit 5 Jahren - Ex hat sich
teure Kronen und Brücken in der Ehe geleistet) und 13.000 € für ein Coaching im
Internet-Business (damit ich mir künftig noch eine "Rentenerhöhung" auf selbständiger
Basis mit 65 Lenzen aufbauen kann). Ich habe auch 2.000 € Vorfälligkeitsentschädigung
für einen gemeinsamen Hausbaukredit allein bezahlt (da sich die Ex daran nicht beteiligen
wollte). Somit habe ich etwa 40.000 € in bar ausgegeben, wobei ich hier echtr nicht sagen
kann, dass mein Kapital nur meiner zukünftigen Vermögenbildung (Anlage/Zinsen) dient.
Ab 01.06.2019 ist meine Ex nun arbeitslos - dies hat sie mir am 31.03.19 mitgeteilt.
Beim Treffen zur Scheidungsverhandlung am 21.05.19 war (trotz einiger laufender
Bewerbungen und Gesprächseinladungen) unklar, ob nun Arbeitslosigkeit oder doch
noch eine schnelle Einstellung in einer Pharma-Firma in Frage kommt. Bzgl drohender
Arbeitslosigkeit hat die Ex geäußert, dass sie dann die Zahlungen reduzieren müsste.
Dem habe ich verständnisvoll zugestimmt. Hier kurz zu unserer finanziellen Situation:
Ich habe nur minimal selbständig verdient. Meine Ex hat all die Jahre zuvor zwischen
3.600 und 4.200 € netto p.m. verdient - laut unserer Vereinbarung zahlt sie mir daher
p.m. 1.100 € bis zur Scheidung und p.m. 1.180 € ab rechtskräftiger Scheidung. Eine
zukünftige und eigene Krankenversicherung (bis jetzt familienversichert) oder Fortbil-
dungskosten (zur Job-Erlangung bei mir) wurden bei der Zahlungsvereinbarung nicht
berücksichtigt. Ich denke, dass die Ex ihre enormen Renteneinbußen durch unseren Versorgungsausgleich in Form einer Zusatz-Versicherung von ~ 500 € p.m. auffangen
will - was dann sicherlich vom Netto abgeht und das dann bereinigte Nettoeinkommen
minimieren sollte. Ich selbst wohne seit 11/18 bei einer Bekannten (keine verfestigte
Lebensgemeinschaft) und zahle ihr p.m. 400 € Kaltmiete (per Überweisung) & 200 €
Nebenkosten in bar. Für meinen eigenen Lebensunterhalt benötige ich p.m. etwa
400 € für Nahrung, Diesel, Steuern, Versicherungen etc. Insgesamt ~ 1.000 € p.m.
Mit 2 Schreiben vom 01.07.2019 (s. Anlage 2) an die Ex habe ich auf den 2-monatigen Zahlungsverzug aufmerksam gemacht, da bis dato keine Information an mich gemäß
Punkt 5 der Vereinbarung erfolgte. Die Antwort der Ex vom 05.07.19 hat mich überrascht:
- ich habe die Zahlungseinstellung durch die Ex (angeblich) verständnisvoll akzeptiert;
- sie will einen Nachweis meiner Bedürftigkeit (Verträge, Kontoauszug) - trotz Vermögen;
- ich soll ihr dann möglicherweise während ihrer Arbeitslosigkeit Unterhalt zahlen;
- sie hofft, dass ich meiner gesetzl. Pflicht bzgl. eigenem Verdienst nachgekommen bin;
Da wir beide uns zuvor darüber einig waren, dass ich mit 65 und nach vielen Jahren der Freiberuflichkeit und in der kurzen Zeit bis zu meiner Regelaltersrente KEINE Arbeit mehr
finden werde, haben wir die Zahlungs-Vereinbarungen bis zu meinem Renteneintritt am
01.04.2020 getroffen und damit Gerichtskosten für die Ex gespart. Nun stellt die Ex aber
sowohl meine Bedürftigkeit als auch meine "Jobsuche mit 65 Jahren" in Frage. Aufgrund
meiner bisher getätigten Ausgaben (40.000 €) und meiner laufenden Kosten (1.000 € p.m.)
kann ich ja im Zweifelsfall auch darlegen und beweisen, dass zu meinen Gunsten ein Fall
des § 1577, Abs. 3 BGB vorliegt und deshalb die Verwertung des Vermögens(stamms)
nicht verlangt werden kann. Ausserdem fällt bei der Billigkeitsabwägung erheblich ins
Gewicht, dass auch dem Ex-Partner die gleichen Vermögenswerte zur Verfügung stehen,
die aus dem gemeinsamen Hausverkauf resultieren (und nicht z.B. aus einer Erbschaft).
Ich möchte Sie auf Basis meiner Infos bitten, mich zu beraten. Vor allem, wie Sie denn
die dargestellte Sachlage beurteilen und wie ich mich nun meiner Ex gegenüber weiter
verhalten soll (sie hatte bei Scheidung 1 Anwalt und lässt sich vll. auch jetzt beraten)?!
Danke schon mal im Voraus für Ihre Bemühungen und beste Grüße aus Südwest.
Rudi W.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
üblich und sinnvoll sind Scheidungsfolgenvereinbarungen in notariell beglaubigter Form oder anlässlich des Scheidungstermins Protokollierte. Nur diese sind vollstreckbar.
Sie haben durch die privatschriftliche Vereinbarung mit Ihrer Ex-Frau lediglich eine Art Absichtserklärung in der Hand, aus der Sie nicht vollstrecken können.
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Gezahlt werden kann eben nur so viel, wie vorhanden ist.
Die Situation ist nun mehr so, dass sie sich gegenseitig Auskunft erteilen müssen, über ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse. Hier zu kann auch das Arbeitslosengeld ihrer Exfrau zählen. Allein der Erhalt von Arbeitslosengeld schützt nicht vor einer Unterhaltsverpflichtungen. Allerdings ist hier wiederum zumindest zur Zeit auch zu berücksichtigen, dass sie ja wie gesagt keinen vollstreckbaren Titel auf den Unterhalt haben.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Auskunft einzuklagen und in einer zweiten Stufe einer Klage dann den Unterhalt zu beziffern. Dann wird genau geprüft ob und inwieweit Ihnen Unterhalt zusteht.Hässlich ist es so, dass bei nachehelichem Unterhalt dieser nur schwer zugesprochen wird, weil man davon ausgeht dass nach dem Ende der Ehe jeder Ehegatte in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und in der Trennungszeit bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, wie er sich künftig versorgt.
Nun war natürlich die Ehe Dauer bei ihm recht lange und die Lebensführung war so ausgelegt, dass die Exfrau den wesentlichen Lebensunterhalt bezahlt hat.Dies kann eine Rolle spielen, jedoch ist dies daran
Es muss grundsätzlich heißen nicht hässlich. Ich konnte hier nichts mehr korrigieren ansonsten wäre der gesamte Text verloren gewesen.
Es geht nun wie folgt weiter:
Dies kann eine Rolle spielen, jedoch ist dies keine Garantie dafür, dass sie einen Unterhaltsanspruch haben.
Bei der gesamten Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass sie im Scheidungsbeschluss selbst keinerlei Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen haben.
Nach alledem sollten Sie nun zunächst tatsächlich Ihrer Frau mitteilen, wie ihre Einkommensverhältnisse sind und sie auf der anderen Seite auch auffordern, ihre Einkommensverhältnisse Ihnen darzu legen. Aus meiner Sicht macht es keinen Sinn hier weiterhin ohne anwaltliche Hilfe vor zu gehen. Wenn sie nicht über genügend Mittel verfügen, so gibt es Verfahrenskostenhilfe und zuvor Beratungshilfe, welches Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen können und so die Kosten aus der Staatskasse bezahlt werden. Ich gehe davon aus, dass sie ohne eine Klage auf Unterhalt hier nicht weiterkommen werden.
Ich kann hier gerne für Sie tätig werden. Wenden Sie sich dafür bei Interesse gegebenenfalls gerne an meinen Kanzlei. Dort bin ich ab dem 16. Juli wieder zu erreichen.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin