Trading-GmbH für Handel mit Optionen auf eigene Rechnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechid,
ich komme nochmal auf meine vorhergehende Frage hinsichtlich der Trading GmbH zurück, in der wir die Erträge aus dem Optionshandel thesaurieren wollen. Den Vorgang finden Sie anbei angehängt wieder.
Macht es Sinn, eine Holding-Struktur gleich zu Beginn aufzusetzen, bestehend aus einer Beteiligungs-GmbH, die 100% an der Trading-GmbH hält? Dann müssten m.W. nur 5% der Gewinne der Trading-GmbH versteuert werden, der Rest wird an die Holding ausgeschüttet und verbleibt dort.
Meine Idee ist es, später eine Immobilien-GmbH als dritte GmbH zu gründen, die dann nur Immobilien besitzt und zu 100% von der Beteiligungs-Holding gehalten wird. Damit wäre in der Holding eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten möglich. Stimmt das? Wäre damit der eigentliche Zweck, Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in einer Gesellschaft unbeschränkt miteinander verrechnen zu können, noch gegeben?
Sind dazu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge notwendig und förderlich oder überflüssig bzw. steuerschädlich und riskant aus der Haftung der Töchter für die Holding?
In welcher Reihenfolge müsste ich die beiden Gesellschaften gründen?
Die IHK Mainz hat mir schon grünes Licht für den Firmenname und den Geschäftszweck der GmbH aus Ihrem Strukturvorschlag 1 gegeben:
Familie Sonja und W. S. Vermögensverwaltung GmbH
Gegenstand des Unternehmens:
Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von eigenen Beteiligungen und Vermögensanlagen und Optionsgeschäften auf eigene Rechnung, ausdrücklich nicht als Dienstleistung für Dritte.
Wäre das aus Ihrer Sicht so in Ordnung?
Die Geschäftsführung der GmbH würde ich an mich mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrags beauftragen und dafür einen Betrag veranschlagen, der unter der Kleinunternehmergrenze liegt, um die USt-Meldungen bei beiden Parteien zu vermeiden. Ist das aus Ihrer Sicht unbedenklich?
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
W. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Salar Rechid
Sehr geehrter Herr/Frau W.S.,
gerne komme ich zurück auf Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass der nun zu beurteilende Fall von ihrem ursprünglichen Vorhaben abweicht und insoweit das Ergebnis beeinflusst deutlich werden kann.
Zu Ihren Fragen nehme ich direkt im Text Stellung.
Viele Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
Sehr geehrter Herr Rechid,
ich komme nochmal auf meine vorhergehende Frage hinsichtlich der Trading GmbH zurück, in der wir die Erträge aus dem Optionshandel thesaurieren wollen. Den Vorgang finden Sie anbei angehängt wieder.
Macht es Sinn, eine Holding-Struktur gleich zu Beginn aufzusetzen, bestehend aus einer Beteiligungs-GmbH, die 100% an der Trading-GmbH hält? Dann müssten m.W. nur 5% der Gewinne der Trading-GmbH versteuert werden, der Rest wird an die Holding ausgeschüttet und verbleibt dort.
- SR: Korrekt. Sollten Sie eine 100%-ige Holding-GmbH gründen und diese ihrerseits zu 100% an einer nachgeschalteten GmbH zu 100% beteiligt sein, so sollten Dividendenausschüttungen, die die nachgeschaltete GmbH an die Holding vornimmt gem. § 8b Abs. 1, 5 KStG zu 95% steuerbefreit sein. Im Ergebnis unterliegen dann effektiv 1,5% der Körperschaft- und Gewerbesteuer (da mind. 15% gehalten werden), wenn die Beträge bei der Holding thesauriert werden.
Meine Idee ist es, später eine Immobilien-GmbH als dritte GmbH zu gründen, die dann nur Immobilien besitzt und zu 100% von der Beteiligungs-Holding gehalten wird. Damit wäre in der Holding eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten möglich. Stimmt das? Wäre damit der eigentliche Zweck, Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in einer Gesellschaft unbeschränkt miteinander verrechnen zu können, noch gegeben?
- SR: Zur Klarstellung: Soll die nachgeschaltete GmbH nur Optionsgeschäfte betreiben, so werden die Chancen sehr gering ausfallen, dass Gewinne und Verluste innerhalb der nachgeschalteten GmbH miteinander verrechnet werden können. Insoweit bleibt kein Argumentationsspielraum zugunsten eines Finanzunternehmens, noch eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, der durch die Optionsgeschäfte abgesichert wird. Sollte die GmbH neben den Optionsgeschäften tatsächlich auch mit Streubesitz-Aktien handeln und diverse Beteiligungen halten, so ließe sich argumentieren, dass die Optionsgeschäfte das Halten der Beteiligungen bzw. den Aktienhandel absichern sollen. Nur in diesem Fall wäre es auch meiner Sicht möglich sich auf die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 EStG zugunsten einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Optionsgeschäften zu berufen. Bitte beachten Sie, dass stets ein allgemeines Risiko einer gegenteiligen Auffassung durch die Finanzverwaltung besteht.
- SR: Die Gründung einer zweiten nachgeschalteten Immobilien-GmbH hätte insoweit den Vorteil sich auf die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG unter den dort genannten Voraussetzungen zu berufen. Hierdurch kann der Teil des Gewinns, der auf die Verwaltung der Immobilien entfällt insoweit von der Gewerbesteuer gekürzt werden. Die in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Voraussetzungen gilt es zu gegebener Zeit unbedingt einzuhalten.
Sind dazu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge notwendig und förderlich oder überflüssig bzw. steuerschädlich und riskant aus der Haftung der Töchter für die Holding?
In welcher Reihenfolge müsste ich die beiden Gesellschaften gründen?
-->SR: Damit die Verlustverrechnung unabhängig der Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 EStG gelingt, bietet es sich an zwischen der Holding, der Options-GmbH und der Immobilien GmbH eine ertragsteuerlichen Organschaft zu schließen. Hierzu brauchen Sie zwingen – wie Sie richtig anführen – den Abschluss von entsprechenden Ergebnisabführungsverträgen zwischen den drei Gesellschaften. Diese müssen auf mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Die finanzielle Eingliederung sollte angesichts der 100%-Beteiligungen (Stimmrechte) vorliegen. Wird die Organschaft gegründet, so gilt der oben beschriebene § 8b innerhalb des Organkreises nicht, da Gewinne und Verluste ohnehin der Holding zugerechnet werden.
- SR: Bezüglich der Reihenfolge können Sie die Options-GmbH hinter der Holding zuerst Gründen. Dann haben Sie jedoch unter den o.g. Aspekten nur eine „Argumentationslinie“ bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Wird die Immobilien-GmbH im Nachhinein gegründet, so sollte auch erst ab diesem Zeitpunkt die Organschaft zwischen allen Gesellschaften gegründet werden.
Die IHK Mainz hat mir schon grünes Licht für den Firmenname und den Geschäftszweck der GmbH aus Ihrem Strukturvorschlag 1 gegeben:
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Gegenstand des Unternehmens:
Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von eigenen Beteiligungen und Vermögensanlagen und Optionsgeschäften auf eigene Rechnung, ausdrücklich nicht als Dienstleistung für Dritte.
Wäre das aus Ihrer Sicht so in Ordnung?
- -->Die Bezeichnung dürfte aus regulatorischen Gründen in Ordnung sein. Hierdurch wird klar, dass die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen verwaltet.
Die Geschäftsführung der GmbH würde ich an mich mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrags beauftragen und dafür einen Betrag veranschlagen, der unter der Kleinunternehmergrenze liegt, um die USt-Meldungen bei beiden Parteien zu vermeiden. Ist das aus Ihrer Sicht unbedenklich?
- Das Geschäftsführergehalt sollte gemessen am Arbeitseisatz angemessen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung, die Sie im Nachhinein mit 25% versteuern müssten. Die Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsbesorgung sollte selbstverständlich zivilrechtlich wirksam und unbedenklich sein.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
W. S.
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