Toleranz beauftragter Fensterbau Aufmaß versus Maße bei Lieferung
Fragestellung
Guten Abend,
stichwortartig folgender Kontext zur rechtlichen Beurteilung durch Sie:
- Aufmaß unserer Fenster in einem Bestandshaus (kein Neubau) genommen durch Fensterbaufirma
-1/4 Jahr später Lieferung durch die Firma mit abweichenden Maßen
-> Aufmaß : 2 Fenster Breite 1.680mm x Höhe 1.422,5 mm
-> Liefermaße: 1 Fenster Breite 1.670mm x 1.365 mm , 2. Fenster 1.690mm x 1.365 mm
-> Aufmaß 3. Fenster 2.700 mm x 972,5 mm
-> Lieferung 3. Fenster 2.700 mm x 950 mm
- alle Maße inklusive Sockelleiste
Sind solche gravierenden Abweichungen zu tolerieren?!
Wir möchten keine zu kleinen Fenster haben- welche Handhabe ist anzuraten?
Vielen Dank. Fam. Knabe
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich gehe hier schon von einem Mangel aus, denn die Fenster können mittels der heutigen Technik millimetergenau gefertigt werden, was auch so verlangt werden kann.
Der im Vertrag festgelegte Sollzustand ist auch dann maßgebend, wenn der vereinbarte Standard technisch nicht erreichbar ist, was ich mir hier aber nicht vorstellen kann, denn das lässt sich mithilfe Präzisionswerkzeugen so fertigen.
Wegen unerheblicher Mängel kann zwar deren Abnahme nicht verweigert werden, Sie können sich aber alle Gewährleistungsrechte dazu vorbehalten.
Vorrangig müssen Sie zunächst Nacherfüllung verlangen. Setzen Sie dazu schriftliche eine 2-3 Frist.
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Scheitert dieses, wird es verweigert oder ist es unmöglich, kommen andere Rechte auf Minderung und Ersatzansprüche in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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