titulierte Forderung aus 1996 - Zinsen verjährt?
Beantwortet von Rechtsanwalt Tobias Mai in unter 2 Stunden
Fragestellung
Erste Zahlung ist 2011 erfolgt, seit 2012 zahle ich monatliche Raten an die Inkassegesellschaft und würde die Sache gerne zum Abschluss bringen, auch im den Negativeintrag loszuwerden. Die titulierte Forderung belief sich auf 9108 Euro, Insgesamt habe ich bereits ca. 7000 Euro gezahlt, lt. Inkasso sind aber immer noch über 16000 Euro offen, hauptsächlich wegen der 10% Zinsen, die bis 2012 berechnet wurden.
Ich habe gelesen, dass Schuldzinsen schneller verjähren, als der Titel selbst. Wir kann ich die Inkassogesellschaft dazu bewegen, von der hohen Zinsforderung abzurücken?
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Antwort von Rechtsanwalt Tobias Mai
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
In der Tat verjähren die im Titel ausgewiesenen zukünftigen Zinsen auf titulierte Forderungen viel schneller, als die titulierte Forderung selbst.
Hier werden Sie aber meiner Erfahrung nach nur mit anwaltlicher Hilfe weiterkommen. Dann aber sieht es - vorbehaltlich einer Auswertung Ihrer vollständigen Unterlagen - auch tatsächlich ganz gut aus für Sie.
Ganz grob über den Daumen gepeilt lässt sich sagen, dass - vorbehaltlich einer Auswertung all Ihrer Unterlagen hierzu - sämtliche Zinsen für die Zeit vor dem 31.12.2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits verjährt sind.
Allerdings ist die Verjährung eine Einrede, die Sie als Schuldner auch erheben hätten müssen.
Das bedeutet, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass man wegen dieser Forderungen grundsätzlich nicht mehr gegen Sie vorgehen kann bzw. konnte.
Vielmehr ist die Verjährung ein Recht, das als Einrede ausgeübt werden kann und erst im Anschluss daran ist der Gläubiger daran gehindert, verjährte Forderungen gegen Sie durchzusetzen.
Wenn Sie also bislang die Einrede der Verjährung nicht erhoben hatten und auf - möglicher Weise bereits - verjährte Zinsen viele hunderte oder tausende Euro Zinsen bis heute gezahlt haben, können Sie diese nicht mehr zurückfordern. Will sagen: Haben Sie einfach auf verjährte Zinsen gezahlt, darf der Gläubiger diese auch behalten; selbst wenn diese schon längst verjährt waren.
Hintergrund ist, dass durch Ihre Zahlungen immer zunächst die ältesten, also bereits verjährten Zinsen getilgt wurden, wenn Sie nicht ausdrücklich bestimmt hatten, dass Ihre Zahlung nicht zur Tilgung der Zinsen, sondern zur Tilgung der Hauptschuld verwendet werden soll.
Insoweit werden Sie höchstwahrscheinlich die zurückliegenden Jahre zunächst die ältesten bereits verjährten Zinsen bedient haben. Allerdings bestehen hier ja gute Chancen, dass noch immer jede Menge verjährter Zinsen "übrig" sind, sodass ein Handeln jetzt wirklich angezeigt und noch nicht zu spät ist, um nicht weiter viel mehr zu zahlen, als gesetzlich nötig ist. Insbesondere soll ja dann im Anschluss auch einmal dann die Schufa wieder bereinigt werden.
Daher ist es sehr gut, dass Sie sich zumindest nun melden und Sie dem Gläubiger womöglich einen großen weiteren Teil verjährter Zinsen nicht mehr weiter "in den Rachen schmeißen" wollen.
Um dies für die Zukunft zu optimieren, sollten Sie sich unbedingt rechtsanwaltliche Hilfe holen. Es wird dann ein so genanntes Forderungskonto mit allen genauen Daten des Titels aus dem Jahre 1996 angelegt, dann werden sämtliche von Ihnen womöglich unterschriebenen Vereinbarungen mit dem Inkassobüro ausgewertet und schließlich alle bisherigen Zahlungen von Ihnen in der Vergangenheit im angelegten Forderungskonto eintragen.
Sodann lässt sich mithilfe des verwendeten Computerprogramms exakt rechtssicher berechnen, was in der Vergangenheit von Ihren Zahlungen worauf anzurechnen war (Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen, Tilgung der Hauptforderung).
Im Ergebnis können Sie dann auch genau sehen, wie viel verjährte Zinsen noch "übrig" sind, bezüglich derer jedenfalls für die Zukunft die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.
Wenn Sie bedenken, wie viel Sie schon heute - ohne anwaltliche Hilfe - unnötig zu viel an Zinsen gezahlt haben und dass womöglich weitere tausende Euro eingespart werden könnten, ist eine anwaltliche Vertretung hier die einzige Empfehlung, die ich zu Ihrer Frage aussprechen kann, wie Sie das Inkassobüro dazu bewegen können, von den hohen Zinsforderungen abzurücken.
Hierfür stehe ich Ihnen sehr gerne, engagiert und auch zu einem überschaubaren Preis zur Verfügung. Ihre hier investierte Gebühr kann ich zudem voll auf weitere Gebühren anrechnen.
Nach einer Prüfung und Berechnung würde ich dann entschlossen an das Inkassobüro anwaltlich herantreten und auf diese Weise dafür sorgen, dass wenigstens zukünftig auf Augenhöhe in dieser Angelegenheit kommuniziert wird.
Ich schlage vor, dass Sie sich gleich telefonisch unter 030 959 99 353 mit mir verbinden lassen und das weitere Vorgehen abstimmen. Ich bin bundesweit tätig und sehr gern für Sei da.
Zudem weise ich darauf hin, dass ich Sie auch nach Abschluss der Sache interessengerecht gegenüber der Schufa vertreten kann, um auch die Beseitigung des Eintrages dort möglichst zügig zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Tobias Mai
Rechtsanwalt
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