Thema Handelsrecht, Entgegennahme von Zahlungen Dritter auf eigene Rechnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir sind ein Unternehmen welches Edelmetalle verarbeitet, zum einen in reiner Form zu Halbzeugen wie Blechen und Bändern etz. sowie zu Komponenten für die Elektronik und Medizintechnik.
Nun zu unserer Frage: Einer unserer Kunden, welcher sich mit dem Betrieb von Hochleistungsrechnern beschäftigt, und Bei uns Beratung Know how sowie auch viel Material einkauft, würde gerne zur Erfüllung seiner Rahmenverträge bei uns , seine Kunden gerne anweisen, Zahlungen welche zur Erfüllung deren Bestellungen bei unserem Kunden dienen, zu Uns zu senden, jeweils mit dessen Vertragsreferenz und Namen, doch auch auf unseren Namen (also beide in der Überweisungsreferenz, "Empfänger")und zu unserer Bankverbindung. Also dergestalt das die Kunden unseres Kunden, an uns bezahlen, um unsere Forderung an Ihn zu begleichen. Bei den Bankanweisungen sind jeweils wir als Zahlungsempfänger ausgewiesen, unsere Bankverbindung natürlich, und auch die Vertragsnummer des Vertrages zwischen dem Leistenden und unserem Kunden, sowie Nummer der Auftragsbestätigung zwischen uns und Unserem Kunden. Frage ist nun, ist diese Vorgehensweise, zwar ungewöhnlich, doch rechtens? oder sind hier Fallstricke in Sachen Haftung und oder GWG§ zu erwarten? Sinn des ganzen ist wohl von Seiten unseres Kunden Verwaltungsaufwand an uns auszulagern, und wohl auch Kapitalhaftungsrisiken zu minimieren.
Ich würde mich freuen eine Kompetente Meinung zu dieser Fragestellung zu bekommen, dahingehend ob und welche Risiken zu berücksichtigen sind, und ob wir so wie dargestellt darauf eingehen können, und wenn nicht, ob es eine ähnliche Verfahrensweise gibt, eventuell gestützt durch ergänzende Vereinbarungen, Verträge oder Haftungsauschluss Klauseln, und wie Diese aussehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Geldwäschegesetz (GwG) legt den Verpflichteten diverse Verpflichtungen auf. Um das Geldwäscherisiko einzuschränken bzw. auszuschließen, kann nachfolgender 5-Stufen-Plan umgesetzt werden:
1. Stufe: Festlegung der Geldwäschevermeidung und der Geldwäschebekämpfung als Unternehmensziel
Anders als bei der Korruptionsbekämpfung ist die Unternehmensleitung verpflichtet, sich der Geldwäscheproblematik zu stellen, dieses dementsprechend als Unternehmensziel zu definieren und geeignete Maßnahmen, deren Inhalt und Umfang größtenteils vom GwG vorgegeben werden zu ergreifen.
2. Stufe: Analyse der geldwäschegeneigten Unternehmensbereiche
Nach der Festlegung der Geldwäscheprävention und -bekämpfung als Unternehmensziel, ist auch diesbezüglich eine Untersuchung der Organisation und der Arbeitsabläufe im Unternehmen notwendig, welche entweder durch die Unternehmensleitung, das hierfür zuständige Mitglied der Unternehmensleitung, den Geldwäschebeauftragten, die Revisionsabteilung oder durch externe Berater erfolgt.
3. Stufe: Maßnahmen zur Abwehr oder zumindest zur Minimierung von Geldwäscherisiken
Nach der Festlegung der geldwäschegefährdeten Bereiche, müssen organisatorische Strukturen und Maßnahmen installiert oder in die Organisation des Compliance-Systems miteingebunden werden. Grundsätzlich ist dabei auch hier darauf zu achten, dass zumindest ein Mitglied der Unternehmensleitung – im Idealfall demjenigen, welches für die Compliance zuständig ist – die Verantwortung für die Geldwäscheproblematik im Unternehmen übernimmt. Diesem wird dann der Geldwäschebeauftragte unterstellt, welcher seine Tätigkeit und die Bearbeitung von Verdachtsfällen dann ggf. in Abstimmung mit der Compliance-Abteilung durchführt.
4. Stufe: Maßnahmenüberprüfung
Wie bei der Korruptionsprävention ist es dann immer wieder notwendig, dass die entwickelten Strukturen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäschegefahr regelmäßig hinterfragt und auf den Prüfstand gestellt werden, um feststellen zu können, ob die Zielsetzung mit den eingesetzten Mitteln umgesetzt werden kann.
5. Stufe: Überwachung der Eignung und Funktionsfähigkeit des Compliance-Systems
Mindestens genauso wichtig ist es dabei auch, dass regelmäßig auch die Unternehmensbereiche und -abteilungen untersucht werden, um zu ermitteln, ob sich das Gefährdungspotential ggf. an anderen Stellen entwickelt hat oder ob die Bereiche, die bereits als gefährdet identifiziert wurden, ausreichend geschützt sind.
Da Sie Edelmetalle verarbeiten fallen Sie unter den Begriff des Güterhändlers nach § 2 Abstz 1 Ziffer 16 GwG, so dass Sie insbesondere die §§ 10 bis 17 GwG zu beachten haben.
Die Leistung durch einen Dritte ist zulässig. Dies ergibt sich aus § 267 BGB. Die Vorschrift privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch durch einen Dritten bewirken zu können. Der Gläubiger kann die Leistung hingegen nur vom Verpflichteten einfordern, vgl. § 241 BGB.
Dritte sind hier ausschließlich solche Personen, die aus eigenem Willen an den Gläubiger leisten, um eine fremde Schuld zu erfüllen.
Diese Voraussetzungen liegen nach meiner Auffassung aber gerade nicht vor, weil der Kunde Ihres Kunden die Zahlung an Sie leistet, um seine Verbindlichkeit gegenüber Ihrem Kunden zu erfüllen. Es mangelt daher an dem Fremdtilgungswillen des Kunden Ihres Kunden.
Darüber hinaus käme es auch zu keiner Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB, weil Ihr Kunde keine Zahlung auf ein mit Ihnen bestehendes Schuldverhältnis leisten würde, sondern eine eigene Schuld tilgt.
§ 362 BGB setzt das objektive Vorliegen der Leistung, die sog. reale Leistungsbewirkung voraus. Es reicht demgemäß aus, dass die Leistung einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann.
Nach meiner Rechtsauffassung ist eine Umsetzung des von Ihnen beschriebenen Konstrukts nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Prüfung erweist sich doch als recht anspruchsvoll. Es wäre freundlich, wenn Sie die Deadline bis zum 27.02.2019, 20.00 Uhr, verlängern könnten.
Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
sicher, nehmen Sie sich Zeit bis 28.02.18.Uhr, Qualität geht hier vor Schnelligkeit. Ich wollte sowieso die Frage auf 3Tage Antwortzeit einstellen, nur das System hier hatte das nicht umgesetzt, oder ich hatte etwas falsch gemacht beim einstellen der Frage. Ich freue mich auf Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Carlo Rizzatto
ich bin wohl etwas überarbeitet, es ist ja schon erledigt, ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung, also können wir dies so nicht machen ohne das wir uns Risiken aussetzen. Sehen Sie eine Gestaltungsmöglichkeit mit der dies möglich währe?z.Bsp. das der Kunde ausser der Vertragsnummer die Er mit unserem Kunden hat bei seiner Zahlung im Verwendungszweck ausdrücklich darauf hinweisst das Er die Zahlung für die Firma XY bei uns leistet?
ich danke Ihnen für Ihre Mühe, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Carlo Rizzatto
ich melde mich morgen bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Roth