Terminprobleme Vertrag Fertighaus
Beantwortet
Fragestellung
Rechtsberatung für folgenden Sachverhalt:
- Werkvertrag mit Fa. DANWOOD, Berlin über Lieferung eines Fertighauses
Leider bekommen wir keinen Stelltermin obwohl bekannt ist, dass wir wegen
Verkauf des jetzigen Hauses zum 31.08.17 anderweitig planen müssen!!!
Problem die Fa. besteht auf eine Baugenehmigung, obwohl aus dem Verfahren
heraus § 67 LBauO RLP Freistellungsverfahren gar keine Baugenehmigung erfolgt
Die Vertragsbedingungen von DANWOOD verlangen zwar explizit das Vorliegen
einer Baugenehmigung. Sollte DANWOOD darauf bestehen, kann der abgeschlossene
Vertrag überhaupt nicht erfüllt werden.
Zu erwähnen sei noch, dass wir von der Gemeinde ein Schreiben haben, dass ab
Juni 2017 unter Einhaltung des Bebauungsplanes die Bebauung des Grundstückes
erfolgen kann. Dies entspricht nach unserem Dafürhalten und objektiven Gesichts-
punkten einer Baugenehmigung!
Was können wir tun um dieses Problem zu lösen!!
Noch zu erwähnen, dass bei Abschluss des Vertrages, zumindest dem Verkäufer
der Umstand des Termindruckes bekannt war mit der Aussage, dies sei überhaupt
kein Problem.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
wie Sie bereits dem Schreiben der Gemeinde entnehmen können, ist das Freistellungsverfahren unter Einreichung der Baupläne noch nicht durchlaufen worden.
Es wird hier erst eine Einreichung der Unterlagen Mitte Mai angeboten.
Eine Genehmigungsfreistellung, auch Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren, ist ein in den Bauordnungen der Bundesländer geregeltes bauordnungsrechtliches Verfahren vor der Errichtung von kleineren und mittleren Bauvorhaben.
Im Gegensatz zum Bauanzeigeverfahren wird das Vorhaben jedoch nicht im Einzelfall untersagt. Erklärt die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfrei, weil es ihren Planvorstellungen widerspricht oder weil die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, ist vielmehr eine Baugenehmigung erforderlich. Umgekehrt begründet die fehlende Erklärung der Gemeinde die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens. Hier ist es nach Absatz 2 der zitierten Norm derart:
"(2) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen. Die Gemeindeverwaltung leitet eine Ausfertigung der Bauunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiter, soweit sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt."
Erst hiernach können Sie den Bauträger drauf verweisen, eine Situation wie im Rahmen der vertraglich vereinbarten Baugenehmigung erreicht zu haben.
Man sollte vorrangig die Unterlagen früher einreichen. Ein Vorgehen gegen den Bauträger erscheint derzeit noch nicht erfolgversprechend.
Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, würde das Erfüllen der Vorraussetzungen des § 67 LBauO natürlich ausreichen.
MfG
Daniela Fritsch
- RAin -
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Dankeschön..
meine Hinweise waren keineswegs überflüssig, um Ihnen zu verdeutlichen, dass die formellen Voraussetzungen eines Freistellungsverfahrens - entgegen Ihrer ursprünglichen Annahme - derzeit gerade eben noch nicht vorliegen.
Mein letzter Satz ist dahingehend zu verstehen, dass laut Bauvertrag zwar eine Baugenehmigung einzuholen ist. Der Vertrag muss aber in einem Zweifelsfall wie dem hier vorliegenden dahingehend ausgelegt werden, dass eine Baugenehmigung eben nicht erforderlich, das "weniger umfangreiche" Verfahren der Freistellung die Baugenehmigung nach den örtlich gültigen Regelungen vielmehr ersetzt.
Der Bauvertrag enthält mithin eine Regelungslücke, da ein Fall wie Ihrer nicht bedacht worden ist. Da das Freistellungsverfahren aber nun einmal ausreichend ist, muss der Bauunternehmer dieses nach Treu und Glauben als "Ersatz" für die Baugenehmigung akzeptieren.
Da diesem das Freistellungsverfahren offenbar nicht bekannt ist, empfiehlt es sich, das örtliche Bauamt um ein kurzes Schreiben zu bitten, das diese Umstände bestätigt und das Sie dem Unternehmen vorlegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin