Teilzeit und Feiertage?
Fragestellung
ab 1.10.18 werde ich in Teilzeit (80%) mit einem freien Tag,der variabel ist,also kein bestimmter Tag. Was passiert wenn es dann noch Feiertag kommt?Kriege ich trotzdem ein Tag frei,oder arbeite so wie so 4 Tage der Woche? Meine Bekantin ,die in anderem Krankenhaus tätig ist,bekommt keinen Tag,falls so eine Situation passiert(das heißt sie bekommt ihrer Tag immer am Feiertag). Ist das rechtlich richtig? Falls ja, kann ich dann noch meinen Vertrag ändern und einen festen Tag (z.b Freitag) bekommen, dann mindestens bekommt man einige Feiertage.
Danke .
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte(r) Mandant(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Wenn Sie in Ihrem Vertrag zum Beispiel festgeschrieben hätten, dass Ihre Arbeitszeit immer an den Wochentagen von montags bis donnerstags liegt und der Freitag damit immer frei ist, gilt Folgendes:
Fällt der Feiertag dann auf einen Freitag, hätten Sie keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Tag, da Sie an diesem Tag ohnehin nicht hätten arbeiten müssen. Das bedeutet, dass Sie dann 4 Tage in dieser Woche arbeiten müssen, auch wenn an dem Freitag ein Feiertag ist. Der Feiertag ist dann für Sie aufgrund der Lage der Arbeitszeit von montags bis donnerstags nicht relevant.
Fällt der Feiertag in der Woche aber zum Beispiel auf einen Mittwoch, haben Sie an diesem Tag aufgrund des Feiertages frei. Sie erhalten dann für diesen Tag Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, da die Arbeit aufgrund des Feiertages ausfällt.
2.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie die Arbeit immer an unterschiedlichen Werktagen in der Woche leisten. Dann besteht keine Arbeitsverpflichtung an im Voraus festgelegten, bestimmten Tagen, sondern immer an unterschiedlichen Werktagen. Entscheidend ist dann nur, dass Sie an 4 Tagen die Arbeit verrichten müssen. Welche dies jeweils sind, bleibt offen und wird dann auch erst kurzfristig vom Arbeitgeber festgelegt. Da dann nicht regelmäßig an bestimmten Werktagen in der Woche eine Arbeitsverpflichtung besteht, sondern die Lage der Arbeitszeit immer individuell neu festgelegt wird, besteht dann auch kein Entgelftfortzahlungsanspruch für Feiertage, die auf einen Werktag fallen; denn eine regelmäßige Arbeitsverpflichtung an einem ganz bestimmten Werktag besteht in diesem Fall nicht. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der immer unterschiedlichen Einteilung auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Feiertag, der auf einen Werktag fällt, besteht.
Der Arbeitgeber kann sich dann darauf berufen, dass an diesem Tag nicht regelmäßig eine Arbeitspflicht besteht und der Arbeitnehmer damit auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Tag hat. Das ist rechlich nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund ist es für Sie unter diesem Aspekt vorteilhafter, wenn die Lage der Arbeitszeit auf bestimmte Tage im Voraus fest vereinbart wird. Fällt dann der Feiertag auf einen dieser Werktage, an dem Sie vereinbarungsgemäß und regelmäßig hätten arbeiten müssen, haben Sie für diesen Tag einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG und müssen dann in dieser Woche aufgrund des Feiertages insgesamt nur 3 Tage arbeiten. Für den 4. Tag besteht aufgrund des Feiertages dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
3.
Wenn Sie die Lage in Ihrem Arbeitsvertrag auf bestimmte Werktage festschreiben wollen, geht dies nur im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber. Er muss dieser Änderung dann zustimmen. Sie können dann z.B. so argumentieren, dass es für Sie aus familiären Gründen wichtig ist, dass die Arbeitszeit auf bestimmte, feststehende Werktage in der Woche vertraglich festgelegt wird.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für den Hinweis auf den Arbeitsvertrag, den ich im Anhang leider übersehen hatte. Bei meinen Ausführungen handelt es sich um die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen, die in in Deutschland gelten, wenn es keine gesonderten Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gibt.
In Ihrem Arbeitsvertrag wird in § 2 auf den Tarifvertrag Ärzte Vivantes vom 11.11.2008 Bezug genommen. Dieser Tarifvertrag findet damit auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. In § 8 Abs. 1 TV-Ärzte Vivantes ist Folgendes geregelt:
"Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen."
Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung für Ärzte, die an 7 Tagen in der Woche in der Wechselschoicht oder im Schichtdienst arbeiten. Ich nehme an, dass dies bei Ihnen der Fall ist. Falls Sie dann an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, arbeiten müssen, reduziert sich Ihre Wochenarbeitszeit in dieser Woche um ein Fünftel, somit von 32 auf 25,6 Stunden.
Falls Sie an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt werden und deswegen an anderen Tagen Ihre regelmäßige Arbeitszeit von 32 Stunden erbringen müssen, reduziert sich Ihre Arbeitszeit in dieser Woche ebenfalls um ein Fünftel.
Damit wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich vermeiden, dass die Ärzte, die "zufällig" nicht zu dem Dienst an dem Feiertag eingeteilt worden sind, schlechter gestellt werden als die Ärzte, die an dem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, arbeiten müssen. Diese beiden Personengruppen werden nach dem Tarifvertrag damit gleich gestellt, bei beiden Gruppen reduziert sich die Arbeitszeit in der betreffenden Woche um ein Fünftel. Das ist auch gerecht, da der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Einfluss auf die Schichtplanung hat und er damit nicht bestimmen kann, ob er an einem Feiertag schichtplanmäßig eingestzt wird oder nicht.
Die Regelung in § 8 TV Ärzte Vivantes betrifft aber nur diejenigen Ärzte, die - wie erwähnt - in der Wechselchicht oder im Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche eingesetzt werden.
Die Regelung findet keine Anwendung, wenn der betreffende Arzt zum Beispiel immer nur an 4 festgelegten Werktagen in der Woche seine Arbeitsleistung erbringt. Dann gelten wieder die dargelegten allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Oder erbringen Sie Ihre Arbeit regelmäßig nur an bestimmten Tagen in der Woche z.B. an den Tagen von Montag bis Donnerstag oder Freitag?
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar, damit ich Ihre Frage ganz genau beantworten kann.
Wenn Sie dann immer an unterschiedlichen Werktagen Dienst haben, kann dies zu Nachteilen führen, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit dann so festlegt, dass Sie an dem Feiertag keinen Dienst haben. Sie müssen dann die 80 % an den anderen Tagen in der Woche erbringen und der Feiertag führt damit nicht zu einer Reduzierung der Arbeitszeit in der Woche.
Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn Sie regelmäßig z.B. von montags bis donnerstags zur Arbeit eingeteilt sind und der Feiertag auf einen Mittwoch fällt. Dann hätten Sie für diesen Tag einen Entgeltfortzahlungsanspruch und müssten in der Woche entsprechend weniger arbeiten.
Es bestehen daher nur die beiden Möglichkeiten:
- entweder Sie legen mit Ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf bestimmte Tage fest. Dann hätten Sie - falls der Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem Sie normalerweise hätten arbeiten müssen - einen Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Tag
- oder Sie versuchen mit dem Arbeitgeber eine dahingegehende Einigung zu erzielen, dass die tarifliche Regelung für Sie auch Anwenung findet und analog gilt. Das heißt, auch wenn die tarifliche Reglung für Sie nach dem Wortlaut nicht gilt, weil Sie nicht im regelmäßig an 7 Tagen in der Woche zur Arbeit eingeteilt werden - sich Ihre Arbeitszeit analog dennoch um ein Fünftel in dieser Woche mit einem Feiertag reduziert, weil dies sonst eine Benachteiliung gegenüber den anderen Mitarbeitern, die an 7 Tagen in der Woche im Wechsel- oder Schichtdienst arbeiten, wäre.
Ein Arbeitgeber wird nie so begeistert sein, wenn ein Mitarbeiter zu festgelegten Zeiten arbeiten möchte, um auch den bezahlten Feiertag gewährt zu bekommen. Daher sollten Sie dies nicht als Grund angeben. Sie können eine Festlegung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage mit dem Argument verlangen, dass Sie dann besser mit Ihrem 1-jährigen Kind disponieren können, weil Sie dann feste Zeiten haben. Das kann natürlich auch im Einzelfall einmal nachteilig für Sie sein, wenn Sie wegen des Kindes mehr Flexibilität benötigen.
Sollte sich der Arbeitgeber auf feste Zeiten bzw. Tage nicht einlassen wollen, können Sie bei dem anderen Modell immer noch ansprechen, ob Ihre Arbeitszeit dann in der betreffenden Woche auch um ein Fünftel gekürzt wird, da dies sonst eine Benachteiligung gegenüber den Mitarbeitern wäre, die unter die tarifliche Regelung fallen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, sich dann auf eine entsprechende Regelung einzulassen, wenn Sie immer an unterschiedlichen Tagen in der Woche eingesetzt werden und nicht regelmäßig an dem Werktag arbeiten, auf den dann der Feiertag fällt. Aber villeicht kommt der Arbeitgeber Ihnen bei dieser Regelung ja entgegen und behandelt Sie wie die Mitarbeiter, die regelmäßig an 7 Tagen in der Woche eingesetzt werden und unter den Tarifvertrag fallen. Das wäre wünschenswert.