Teilungsversteigerung verhindern
Fragestellung
Alina und Michael sind zu gleichen Anteilen Eigentümer eines Gartengrundstückes.
Alina möchte ihr Teil und das Teil des Michael für ihr zwischenzeitlich gegründetes Unternehmen zur Tierhaltung nutzen (Unstrut-Lamas,de). Michael (familiäre Interessen) möchte das Grundstück verkaufen. Alina jedoch nicht. Bei einer Zwangsversteigerung wäre Michaels Partei zu stark und könnte das Grundstück ersteigern.
Meine Frage: Was könnte Alina tun, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden bzw. zu verhindern ?
Der Gesetzestext zur Teilungsversteigerung und dessen Möglichkeiten zur Verzögerung wurde bereits gelesen und verstanden und sollte nicht Bestandteil der Beratung sein.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
die so genannte Teilungsversteigerung ist die letzte und einzige Möglichkeit eine Eigentümergemeinschaft zu trennen, wenn eine Einigung innerhalb dieser Eigentümergemeinschaft nicht möglich ist.
Insofern besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes Eigentümers darauf, die Teilung des Grundstückes im Rahmen der Zwangsversteigerung vorzunehmen.
Sofern Sie nunmehr nach Vermeidungs- oder Verhinderungsmöglichkeiten fragen, müssen Sie zum einen zwischen den rechtlichen Möglichkeiten, bezüglich derer Sie mitgeteilt haben, dass sie diese bereits gelesen und verstanden haben, unterscheiden, sowie den Möglichkeiten auf wirtschaftlicher und zwischenmenschlicher Ebene hier eine Einigung oder Verhinderung zu finden.
Hinsichtlich der rechtlichen Dinge ergibt sich aus Ihrem Sachverhalt zunächst nicht, dass hier eine letztlich vollständige Verhinderung möglich ist, die in der Regel nur dann gegeben ist, wenn ein schwerer unzumutbarer Nachteil einer Partei droht oder entsprechende Rechte der Teilungsversteigerung entgegenstehen, was hier alleine bei einer avisierten wirtschaftlichen Nutzung in keinem Fall vorliegt.
Ansonsten gibt es lediglich, wie Sie bereits dargestellt haben, formelle und prozesstechnische Mittel, hier gegebenenfalls noch eine Verzögerung zu erreichen.
Dies wird sie sicherlich allerdings nicht zufrieden stellen, da sie ja für eine entsprechende Tierhaltung eine langfristige Sicherheit haben müssen.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen dringend hier mit der Gegenseite in Verhandlung zu treten und zu versuchen das Grundstück selbst zu erwerben. Es handelt sich hier lediglich um ein Teilgrundstück, da sie ihren Anteil ja nicht erwerben müssen. Insbesondere dürfte der freihändige Verkauf an Sie gegebenenfalls einen höheren Erlös bringen, als wenn das Grundstück in die Versteigerung geht. Dies wäre dann auch ein entsprechendes Lockmittel, um die Gegenseite zu bewegen, das Teilgrundstück an Sie zu übertragen.
Auf der anderen Seite besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, hier das Grundstück insgesamt innerhalb der Teilungsversteigerung selbst zu erwerben. Auch hier zu berücksichtigen, dass sie den hälftigen Erlös an sich auch auskehren und insofern nicht den vollen Preis rein faktisch zahlen müssen.
In der Regel könnte dann hier eine günstigere Preisgestaltung möglich sein, sollte sich auf Verhandlungsbasis eine solche nicht erfolgreich.
Als Klagmöglichkeit würde noch nach § 771 ZPO die Drittwiderspruchsklage bestehen, sofern sie ein Recht innehaben, dass eine Veräußerung verhindert. Dies ist allerdings aus ihrer Sachverhaltsschilderung so auch nicht herauszulesen.
Ansonsten bestehen nur die von Ihnen bereits benannten Verzögerungsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber eben auch gerade hier nur bei entsprechenden begründeten Fällen Möglichkeiten aufgezeigt hat, hier eine Teilungsversteigerung nicht vorzunehmen. Solche Gründe liegen bei Ihnen auf der von Ihnen dargestellten Tatsachenbasis leider nicht vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem zunächst hilfreich geantwortet habe und Ihnen einige Vorschläge zur Lösung der Problematik aufzeigen konnte.
Sollte weiterer Nachfragebedarf bestehen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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wahrlich ist Ihre Antwort nicht gerade berauschend.
Mal ein Beispiel (hat nichts mit obiger Sache zu tun):
Ein Unternehmer wollte sein Eigenheim vor einer eventuellen Insolvens schützen. Der FA Insolvenzrecht brachte zum Ausdruck, wenn ein Grundstück im Grundbuch mit einer Grundschuld belastet ist, das dem ungefähren Wert der Immobilie entspricht, lässt es sich nicht verwerten. Ein guter Tipp, wie sich später herausstellte.
Gibt es in unserem Fall nicht ähnliche Möglichkeiten: Wie z.Bsp. Alina lässt sich auf ihrem hälftigen Anteil eine Grundschuld eintragen oder eine anderweitige Belastung ?
MfG
P. K.
vielen Dank für Ihr Feedback.
Die Idee mit der Grundschuld ist tatsächlich nicht schlecht und könnte hier ebenfalls zu einer Verzögerung, allerdings wohl nicht zu einer vollständigen Verhinderung der Teilungsversteigerung folgen.
Der Haken ist folgender:
Sofern eine Grundschuld lediglich deshalb eingetragen wird, um eine Teilungsversteigerung zu verzögern oder zu verhindern und auch darüber hinaus, besteht ein Recht des anderen Miteigentümers, dass er die Gegenseite auffordert, die Grundschuld ganz oder teilweise zu löschen, so u.a. OLG Schleswig, 20.04.2016 – 15 UF 84/15
Gerade wenn Sie sich selbst eine Grundschuld eintragen, dürfte es ohne Probleme dann auch zu einem Vollzug dieses Löschungsanspruchs und relativ schnell kommen.
Insofern schätze ich dies zunächst auch lediglich als Zeitverzögerung, aber nicht als Verhinderung ein.
Interessant wäre es, wenn Sie allerdings zum Beispiel anderweitig einen Gläubiger finden, der hier eine Grundschuld einträgt.
Dann käme es wohl maßgeblich darauf an, inwiefern Sie in der Lage sind, die Grundschuld zu löschen und die gegebenenfalls dahinterliegende Forderung auch auszugleichen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung,
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt