Taschengeld im Altenheim
Fragestellung
Ich habe folgende Frage:
Meine Mutter ist seit 2009 im Altenheim, mein Vater war seit 2013 dort.
Zuerst wurde das Gesparte für die Heimkosten verbraucht, seit 2013 wurde das Heim von der Rente, Krankenkasse und Sozialamt bezahlt.
Mein Vater ist letztes Jahr verstorben.
Das Taschengeld beträgt z.Z. 112.50 Euro
Davon haben meine Eltern die Hälfte auf das Taschengeldkonto des Altenheim überwiesen und ein Teil gespart.
Jetzt möchte das Sozialamt von diesem gesparten Taschengeld einiges zurück, weil es den Freibetrag übersteigt.
Ist es Rechtens, dass der Freibetrag vom Taschengeld abhängig ist. Es gibt kein Sparbuch oder irgendein Vermögen mehr.
Außerdem müssen mein Mann und ich 15000 Euro, in Raten, ans Sozialamt zurück zahlen
Vielen Dank
Ulrike Ecker
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Bei der im SGB XII geregelten Sozialhilfe, unter die auch der Barbetrag (früher Taschengeld genannt) fällt, besteht nur in ganz eng umrissenen Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Hilfeempfängers oder Dritter, die Kosten der Sozialhilfe nachträglich zu erstatten. Die Einzelheiten des Kostenersatzes durch den oder die Erben sind in § 102 ff. SGB XII geregelt.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob Ihnen bereits ein Erbe Ihres verstorbenen Vaters zugefallen ist oder ob sich Ihre Eltern zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.
Für den Fall, dass Sie schon Erbe sind, kann unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII grundsätzlich eine Erstattung der geleisteten Sozialhilfe und damit auch des Barbetrages von Ihnen gefordert werden, da die Ersatzpflicht der Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 SGB XII).
Der Anspruch auf Kostenersatz ist aber nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundfreibetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt. Die Grundfreibeträge liegen altuell zwischen 240 und 416 EUR je nach Regelbedarfsstufe. Der 3-fache Wert würde damit zwischen 720 EUR und 1.248 EUR liegen.
Dies wäre der Freibetrag, der im Falle des eingetretenen Erbfalls zu berücksichtigen wäre und in dessen Höhe keine Rückforderung verlangt werden könnte.
2.
Hier stellt sich zudem die Frage, wie der Barbetrag Ihrer Mutter, der mangels Erbfall in keinem Fall zurückgefordert werden kann, von dem nicht verbrauchten Barbetrages Ihres Vaters getrennt werden kann. Dies wäre m.E nur möglich, wenn das gesparte Taschengeld Ihres Vaters auch getrennt von dem Ihrer Mutter aufbewahrt bzw. gespart worden wäre. Nur dann wäre der genaue Betrag, den Ihr Vater angespart hatte, bezifferbar. Falls der Barbetrag Ihrer Eltern in einem Sparvermögen zusammen angelegt bzw verwahrt worden sein sollte, könnte man sich dann gegenüber dem Sozialamt auch auf den Standpunkt stellen, dass der Barbetrag Ihres Vaters weitestgehend verbraucht worden ist und dass es sich bei dem angesparten Betrag im Wesentlichen um den Barbetrag Ihrer Mutter handelt, bei der eine Rückforderung ausscheidet, da sie noch lebt und insoweit kein Vermögen auf Sie übergegangen ist.
Um den Falll abschließend beurteilen zu können, würde ich noch nähere Informationen zu dem letzten Punkt benötigen und auch den Bescheid des Sozialamtes.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen erst einmal weiter geholfen zu haben. Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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