Tarif öffentlicher Dienst
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Durchsicht meiner Unterlagen, habe ich festgestellt das meine damalige Entgeltgruppe EG 5 Stufe 5 war . Nach der Umstellung 01/2012 habe ich eine Antrag auf Eingruppierung Entgeldgruppe 6 Stufe 5 beantragt , nach Einsicht meiner Unterlagen habe ich festgestellt, das ich die Enttgeldgruooe 6 bekommen habe aber in Stufe 4 eingegliedert wurde. Ist es korrekt die Sufe von damals Stufe 5 auf Stufe 4 herabzusetzen, zumal ich ja auch den Antrag gestellt habe EG 6 Stufe 5
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf der Basis der mir vorliegenden Informationen wie folgt zu beantworten ist:
Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 und die Entgeltstufe 4 statt in die Entgeltstufe 5 ist rechtlich korrekt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1.
Aufgrund der bis März 2014 geltenden tarifvertraglichen Regelungen nahm der Beschäftigte im Öffentlichen Dienst im Falle einer Höhergruppierung nicht automatisch seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern wurde so eingestuft, dass sein neues Gehalt gerade noch seinem bisherigen Gehalt entsprach. Es erfolgte gemäß § 17 Abs. 4 TVöD aber mindestens eine Zuordnung zu der Stufe 2.
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, in Ihrem Fall der Entgeltgruppe 6, Stufe 4, begann dann mit dem ersten Kalendermonat der Höhergruppierung neu zu laufen. Das bedeutet, dass Sie dann grundsätzlich 4 Jahre in der Entgeltgruppe 6 mit der Stufe 4 tätig sein mussten bevor eine Höherstufung in der Entgeltgruppe 6, Stufe 5, erfolgt.
2.
Bei einer Höhergruppierung erfolgte die Zuordnung zu der Stufe, für welche die Gehaltsdifferenz am geringsten war. Sie durfte nur nicht negativ sein. Das war in Ihrem Fall die Entgeltgruppe 6 mit der Entgeltstufe 4.
Es wurde sodann geprüft, ob der Gehaltszuwachs bei dieser Entgeltgruppe mit der neuen Stufenzuordnung unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Garantiebetrag lag. Dieser Gerantiebetrag sollte als Mindestgehaltssteigerung bei einer Höhergruppierung in jedem Fall zum Tragen kommen.
Von März 2012 bis Dezember 2012 lag dieser Garantiebetrag für die Entgeltgruppen 1 - 8 bei 51,75 €. Das bedeutet, dass die Höhergruppierung in die Entgeltstufe 6 mit der Zuordnung zu der Stufe 4 mindestens mit einem Gehaltszuwachs von 51,75 € verbunden sein musste. Falls die neue Zuordnung nicht zu einer solchen Gehaltssteigerung führte, wurde dem Beschäftigten dieser von den Tarifvertragsparteien festgelegte Mindestzuwachs für die Entgeltstufen 1 - 8 als gesonderter Garantiebetrag ausgezahlt.
Der Garantiebetrag stellt insoweit einen Mindestgehaltszuwachs dar, den der Beschäftigte im Falle einer Höhergruppierung in jedem Fall erhalten sollte. Er entfällt erst, wenn die nächsthöhere Stufe in der Entgeltgruppe erreicht ist und damit der Garantiebetrag als Mindestgehaltssteigerung überschritten wird. Die Garantiebeträge nehmen auch jeweils an den Tariferhöhungen teil.
Ich nehme daher an, dass Ihnen aufgrund der neuen Stufenzuordnung der genannte Garantiebetrag zusätzlich gezahlt worden ist, durch den der tarifvertraglich festgelegte Mindestgehaltszuwachs durch die Höhergruppierung dann erreicht worden ist.
Zwischenzeitlich dürfte aufgrund der 4-jährigen Beschäftigung in der Entgeltgruppe 6, Stufe 4, auch eine Höherstufung erfolgt sein, wodurch der Garantiebetrag wieder entfallen sein dürfte.
Änderungen zu diesen tariflichen Regelungenmit den entsprechenden Höhergruppierungsmatrixen sind erst im Jahr 2014 (TVöD) bzw. 2017 (VKA) vereinbart worden, die aber für davor erfolgte Höhergruppierungen - wie bei Ihnen - rechtlich nicht relevant sind.
Damit ist die Höhergruppierung in die Stufe 6 verbunden mit der neuen Zuordnung zu der Entgeltstufe 4 gemäß den seinerzeit geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgt und rechtlich nicht zu beanstanden.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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zunächst vielen Dank für Ihren Auftrag. Damit ich Ihre Anfrage ganz präzise beantworten kann, wäre ich Ihnen noch für eine kurze Rückmeldung dankbar, was Sie mit der "Umstellung 01/2012" in Ihrem Fall konkret meinen.
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
1/2012 würde ich in die EG 6 Stufe 4 eingruppiert.
Bis 07/2006 war ich in BAT VII Stufe 43,
ab 11/2006 übergeleitet in die EG 5 Stufe 4,
ab 11/2008 EG 5 Stufe 5 und die Höhergruppierung konnten wir ab 01/2012 beantragen in EG 6 bin aber dann in Stufe 4 gekommen vorher Stufe 5
Mit freundlichen Grüßen
alles sehr verständlich erklärt, so das es auch ein Laie
verstehen kann.
Sollte ich nochmal ein Anliegen haben, werde
ich gerne wieder auf sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und auch die ergänzende Nachricht mit den Erläuterungen. Die neue Zuordnung ist auch vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Informationen korrekt erfolgt.
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn Sie mal wieder ein Anliegen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann