Stundennachweis Arbeitszeitkonto
Fragestellung
Guten Tag Frau Koch,
ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht bzw. zu meinem Arbeitsvertrag.
Ich arbeite bei einem großen Schulcaterer in einer Schulküche einer Grundschule. Wenn Ferien sind muss ich entweder zu Hause bleiben oder arbeite nur wenige Stunden in der Ferienbetreuung. Ich muss monatlich einen Stundennachweis mit den geleisteten Arbeitsstunden abgeben und es wird beim Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto geführt. Durch Nichtarbeiten bzw. weniger Arbeiten in den Ferien oder wenn Schulfrei ist komme ich nicht auf meine Arbeitsstunden und somit geht mein Arbeiszeitkonto mit jedem freien Tag, den ich nicht arbeite in den Minusbereich. Mein Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.07.2013 und ich werde nicht nochmal verlängern, weil ich einen anderen Job annehme. Gestern kam meine Vorgesetzte und sagte, daß ich vom 20.06. bis 14.07.2013 Urlaub habe, ich selbst habe aber nur noch 9 Tage Urlaub. Von 15.07. bis 26.07.2013 soll ich arbeiten, kürzere Zeiten, weil nur Ferienbetreuung. Meinen letzten Arbeitstag soll ich am 26.07.2013 haben, meine Vertrag läuft bis 31.07.2013. Das heißt ich habe jetzt 17Tage frei, von denen ich 9Tage Urlaub habe, sind 8Tage in denen ich Minusstunden habe und am Ende nochmal 3Tage Minusstunden. Mein Arbeitszeitkonto hat derzeit ein Minus von ca. 20 Stunden und wenn ich die Tage zu Hause bleibe, weil keine Arbeit kommen nochmal 82,5 Minusstunden dazu und noch welche wegen der Ferienarbeitszeit.
Meine Frage: Darf der Arbeitgeber die Minusstunden von meinem letzten Gehalt abziehen, weil mein Vertrag ja ausläuft und ich die Minusstunden nicht abbauen kann? Ich stelle doch meine Arbeitskraft zur Verfügung und würde auch im Mutterbetrieb arbeiten, aber es gibt keine Arbeit für mich. Wenn das vom Lohn abgezogen wird habe ich nicht mal ein halbes Monatsgehalt und ich muss doch meine laufenden Kosten decken.
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes zur Vergütung:
"Die Vergütung der Arbeitnehmerin erfolgt im Stundenlohn. Als Stundenlohn erhält die Arbeitnehmerin € 8,30 brutto. Die Auszahlung erfolgt monatlich in Höhe von 1/12 (162,5 Stunden = 1348,75 € brutto) der zu erwartenden Jahresstundenzahl. Die Vergütung wird jeweils am dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Arbeitgeberin benannte Konto der Arbeitnehmerin. Irrtümlich gezahlte Beträge sind der Arbeitgeberin zu erstatten, ohne dass sich die Arbeitnehmerin auf etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen kann."
Ich danke Ihnen im Voraus für eine Antwort, denn ich weiß nicht mehr weiter. Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
S. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Zeitguthaben eines Arbeitnehmers, die auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesen werden, darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm das rechtlich ausdrücklich erlaubt ist, und zwar in der Rechtsgrundlage, die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegt, d.h. im Arbeitsvertrag und/oder in einer Betriebsvereinbarung und/oder in einem Tarifvertrag. In jedem Fall braucht der Arbeitgeber eine klare und konkrete Regelung, die die Voraussetzungen für eine Verrechnung mit Minusstunden eröffnet! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.03.2012 entschieden (Az.: 5 AZR 676/11).
In der von Ihnen mir überlassenen Vertragsklausel ist keine entsprechende Regelung enthalten.
Fehlt eine Regelung, wie mit einem negativen Arbeitsguthaben umzugehen ist, wird der Arbeitnehmer dieses häufig nicht abarbeiten müssen. Ein negatives Zeitguthaben stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. So war es auch im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 26.03.2008, Az.: 2 Sa 314/07.)
Auch das LAG sagt eindeutig, dass es sich dann um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers handelt, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handeln soll. Diese soll verrechnet werden, sobald die Forderung fällig ist. Bei Vergütungsansprüchen setzt dies jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht (so auch das BAG mit Urteil vom 13.12.2000, Az.: 5 Azr 334/99). Daran fehlt es jedoch in der Praxis meistens. Ursachen für negative Guthaben sind in aller Regel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zur Verfügung stellen konnte und ohne die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos in Annahmeverzug geraten wäre. Bei einem solchen Annahmeverzug hat der Arbeitgeber aber auch dem Arbeitnehmer sein Entgelt weiter zu zahlen, auch wenn er keine Arbeit hat.
Das Ergebnis ist, dass negative Zeitkonten bei einer fehlenden vertraglichen Absprache im Regelfall nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Saldo ausgleichen muss. Und Nacharbeit kommt in einem beendeten Arbeitsverhältnis ja ohnehin nicht in Betracht.
Es ist daher m.E. unzulässig, dass die Minusstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses verrechnet werden. Sie hätten Anspruch auf den vollen Lohn.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht einlenkt, würde ich Ihnen dazu raten, zum Betriebsrat zu gehen (falls vorhanden), oder am besten gleich einen Anwalt für Arbeitsrecht vor Ort aufzusuchen, der Ihren Arbeitgeber entsprechend informiert und zur Zahlung auffordert.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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ich bitte darum, die Deadline bis heute Mittag zu verlängern.
Aufgrund einer Krisenintervention, zu der ich gestern unerwartet gerufen wurde, kam ich erst nach 0 Uhr nach Hause.
Ich habe Ihre Beratung heute Morgen dann fertig gestellt, konnte diese aber nicht mehr für Sie einstellen, da das System nach Ablauf der Deadline um 10 Uhr eine Sperre einbaute.
Ich würde Ihnen Ihre Beratung dann gleich einstellen, nachdem Sie die Deadline kurz erweiterten.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin