Stundenaufstockung vor Versetzungsgesuch?
Fragestellung
Guten Abend,
ich arbeite unbefristet in Vollzeit seit Oktober 2008 als Bewährungs- und Gerichtshelfer im Land Brandenburg. Ich bin Angestellter, mein Arbeitsvertrag richtet sich nach den TVL-Bestimmungen.
Im Jahr 2012 habe ich einen Versetzungsantrag in eine andere Dienststelle gestellt. Vor ca. einem Jahr hat dort eine Kollegin eine unbefristete Teilzeitstelle angenommen, zeitnah aber auch einen Antrag auf eine Vollzeitstelle gestellt.
Meine Frage lautet, ob die Stundenaufstockung der "neuen Kollegin" von 20 auf 40 Stunden Vorrang vor mein Versetzungsgesuch hat? Welche Rechtsgrundlagen gibt es hierfür?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Vorrangigkeit kann ich da so ohne Weiteres nicht erkennen - im Einzelnen:
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden, eben insbesondere auch auf eigenen Antrag wie hier.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Auch Gründe aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers kommen für eine Versetzung in Betracht.
In eine Auswahlentscheidung bei der Versetzung sind alle vergleichbaren Beschäftigten einzubeziehen. Eine Unterscheidung beispielsweise zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten ist nicht zulässig.
Es sind die sozialen Gesichtspunkte (Ehe, Kinder, sonstige familiär bedingten Gründe, Wohnort, Beschäftigungsdauer, Lebensalter usw.) in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.
Ihr Arbeitgeber hat bei der der Versetzung zugrunde liegenden Auswahlentscheidung die Grundsätze des billigen Ermessens zu beachten und muss dabei die beiderseitigen Interessen sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls gegeneinander abwägen.
Eine Stundenaufstockung hat damit nicht per se Vorrang.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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