Stuerbescheid für das Jahr 2017
Fragestellung
Guten Tag !
Ich bin Beamter (Studienrat in Pension) . Lebe in Spanien aber bin als Beamter in Deutschland steuerpflichtig.
Für das Jahr 2016 wurde nach Einspruch der Versorgungsausgleich ca. 3000 Euro im Jahr anerkannt. Schon 2016 wurde der Versorgungsausgleich in der Pensions-Abrechnung vom Brutto abgezogen. Dies ergab mit das zu versteuernde Einkommen. Trotzdem setzte ich noch den Versorgungsausgleich 2016 zusätzlich ab, welches ein Steuerprogramm zulies. Mein Einspruch hatte Erfolg, ich bekam fast 900 Euro Steuer zusätzlich zurück.
Dieses Jahr tat ich für das Jahr 2017 das Gleiche. Das Finazamt lehnte aber, mit der Begründung ab, der Versorgungsausgleich sei ja schon vom Brutto 2017 abgezogen.
Ich traue mich nicht Einspruch einzulegen, da ich die Angst habe das der Steuerbescheid 2016 rückgängig gemacht wird und ich die 900 Euro zurückzahlen muß..
Können sie mir helfen ? Grüße aus Spanien.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen die von Ihnen gestellte Frage beantworten.
Ihre Frage bezieht sich nach meinem Verständnis darauf, ob das Finanzamt den bereits erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 noch ändern könnte, wenn Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 Einspruch einlegen würden und sich im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens herausstellen würde, dass der zusätzliche Abzug des Versorungsausgleiches steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.
Da Sie offenbar geschieden sind, müssen Sie einen Versorgungsausgleich für Ihren Ex-Ehegatten leisten. Dieser Versorgungsausgleich mindert Ihre Einnahmen. Steuerrechtlich wird dies dadurch berücksichtigt, dass Ihre Bruttoeinkünfte gekürzt werden. Ein nochmaliger Abzug des Versorgungsausgleichs von Ihren Einkünften wäre somit sachlich unrichtig.
Vom Finanzamt sind die steuerrechtlichen Gegebenheiten in jedem Jahr neu zu beurteilen. Aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2017 ergeben sich somit keine direkten Konsequenzen für das Jahr 2016.
Sollte sich bei der Veranlagung jedoch herausstellen, dass die bisherige Beurteilung des Versorgungsausgleichs unrichtig war, könnte der Steuerbescheid des Jahres 2016 unter Umständen noch geändert werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Ein Steuerbescheid ist noch nicht bestandskräftig, sofern gegen diesen noch Einspruch eingelegt werden kann. Dies ist innerhalb eines Monats nach Zugang eines Steuerbescheids möglich. Ich gehe davon aus, dass die Bestandskraft bezüglich des Steuerbescheids für 2016 vorliegt.
Daneben könnte der Steuerbescheid 2016 noch geändert werden, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Dies wäre dann im Bescheid vermerkt. Ich bitte Sie also nachzuprüfen, ob der Vorbehalt der Nachprüfung für Ihren Steuerbescheid besteht.
Weiter Änderungsmöglichkeiten sehe ich bei einem bestandskräftigen Bescheid für das Finanzamt nicht, wenn alle für die Beurteilung Ihrer steuerrechtlichen Gegebenheiten des Jahres 2016 benötigten Informationen dem Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheids 2016 vorlagen. Somit würden dem Finanzamt keine Umstände nachträglich bekannt werden, die zu einer anderen Beurteilung des Versorgungsausgleichs führen würden. Eine Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 AO wäre somit nicht möglich.
Obwohl der zusätzliche Abzug des Versorgungsausgleichs nach meiner Ansicht sachlich unrichtig wäre, würden sich keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung des Jahres 2016 ergeben, wenn der Steuerbescheid für 2016 bestandskräftig ist und kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Unklarheiten oder Fragen bestehen, können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion mit mir in Verbindung setzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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der Steuerbescheid ist vom 12.02.2018. Die Rechtsbehelfsfrist ist am 15.03.2018 abgelaufen. Somit ist der Bescheid bestandskräftig.
Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht nicht.
Eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids für 2016 ist für das Finanzamt deshalb nicht ohne Weiteres möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater