Studentenunterkunft des eigenen Kindes von der Steuer absetzen ?
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
unser Sohn studiert in Göttingen, etwa 230 km von uns entfernt, und bezieht dort eine kleine Einraumwohnung zur Unterbringung. Da er noch kein eigenes Einkommen hat, übernehmen wir die Miete und auch alle anderen Lebenshaltungskosten für ihn. Unsere Frage jetzt, gibt es eine Möglichkeit diese Kosten in irgendeiner Weise ganz oder zum Teil von der Steuer abzusetzen? Und wenn ja, in welcher Form bzw. welche Formulare und Belege dafür nötig sind. Als Anmerkung sei noch sei noch erwähnt, das der Mietvertrag auf den Namen unseres Sohnes läuft.
Vielen Dank
im Voraus
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Vorab gehe ich davon aus, dass Ihr Sohn das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Grundsätzlich gilt:
Unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Ihnen durch das Studium Ihres Sohnes entstehen, gewährt Ihnen der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1320 Euro, der in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann.
Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, der wie der Kinderfreibetrag vom Finanzamt in die Günstigerprüfung mit dem ausgezahlten Kindergeld einzubeziehen ist.
Bei der auswärtigen Unterbringung Ihres Sohnes während des Studiums findet ein zusätzlicher Freibetrag von 924,- Euro Berücksichtigung. Hiermit sind alle von Ihnen aufgewandten Kosten für Ihren Sohn abgegolten.
Ein Kind wird grundsätzlich zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr aber nur steuerlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Es verbleibt daher an dieser Stelle bei einer weit gefassten Definition, sodass ein Kind bereits dann für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet bzw. muss immer geprüft werden, wann das Kind seinen Berufsausbildung beendet hat.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder nach Abschluss eines Erststudiums gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitssuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachwies erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Zeit und Arbeitskraft des Lindes überwiegend beansprucht.
Es wird zum Beispiel unterschieden:
Ausbildungsweg: Abitur-Lehre-Studium -
Wenn das Kind zunächst Abitur macht, dann eine Lehre absolviert und anschließend ein Studium aufnehmen will, dann müssen die Eltern in der Regel auch das Studium finanzieren. Obwohl bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der Bundesgerichtshof in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und kurz nach Ende der Ausbildung aufgenommen wird. Hier ist dann bei Ihnen genau zu prüfen, ob es sich um ein Ergänzungs- und Aufbaustudium handelt.
Ausbildungsweg: Schule-Lehre-Fachabitur-Studium -
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung der Ausbildung dar, sondern werden als neue Ausbildung betrachtet, somit kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder dann ggf. Ausbildungsfreibetrag.
Sollten Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besitzen (nach Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Sohnes) haben Sie die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen bzw. Aufwendungen an Ihren Sohn für dessen Berufsausbildung/Studium als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.
Unterhaltsleistungen für andere Personen sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Begünstigt sind nur typische Unterhaltsaufwendungen wie Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge sowie Kosten der Berufsausbildung.
Insoweit sind hier Kinder "andere Personen". Es gilt für Unterhaltszahlungen für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person.
Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person, also beispielsweise Eltern oder Kinder. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren oder das Semesterticket.
Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als "außergewöhnliche Belastungen besonderer Art" geltend machen.
Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 8.354 € (2014). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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