Stromausfall in der HEIZUNGSANLAGE
Fragestellung
AM 13:03:2018 WAR EIN STROMAUSFALL IN UNSEREM WOHNGEBIET IN ROSTOCK; 18059
AM 21:03:2018 HAT MEIN HEIZUNGSBAUMEISTER DEN SCHADEN MÜNDLICH FESTGESTELLT: (SEINE AUSSAGE; ES IST DER REGLER DURCH STROMAUSFALL DEFEKT)
AM 07:04:2018 HABE ICH DIE ROSTOCKER STADTWERKE ALS NETZINHABER PER MAIL INFORMIERT UND HABE BIS HEUTE KEINE ERWIDERUNG :
FRAGE HABE ICH NOCH RECHT AUF SCHADENERSATZ ?
BRAUCHE ICH EIN ANGEBOT ZUR REPARATUR:
MFG: THOMAS WOLTER
ÄHRENKAMP 20
18059 ROSTOCK
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09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Sofern Sie hier eindeutig nachweisen können, dass der Schaden bei Ihnen eindeutig aufgrund des Stromausfalls entstanden ist, und ein solcher Schaden aufgrund von Stromausfällen und Stromschwankungen nicht durch AGB der Stadtwerke etc. ausgeschlossen ist, haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, so dass diese noch lange nicht abgelaufen ist. Hierauf zielte wahrscheinlich Ihre Frage ab.
Den Schaden müssen Sie nachweisen. Ja, Sie brauchen eine Reparaturrechnung. Dann wird Ihnen konkret der tatsächlich entstandene Rechnungsbetrag erstattet.
Oder Sie können sich den Schaden anhand von Reparaturangeboten erstatten lassen. Dann wird die Mehrwertsteuer allerdings nicht erstattet, da die Reparatur dann ja nicht konkret durchgeführt wurde. Hier sollten Sie sich mindestens 3 Angebote einholen und den Betrag des mittleren Angebotes anfordern.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt