Strom Nachzahlung
Fragestellung
Guten Tag,
Es geht um einen Stromliefervertrag der SÜWAG AG. Der Großvater meines Lebenspartners war Mitarbeiter der Süwag und erhielt den sogenannten Mitarbeitertarif.
Nach seinem Tod erhielt die Witwe die Rente, den Mitarbeitertarif und alljährlich ein Weihnachtspaket. Nach Ihrem Tod im Jahr 2012 hat mein Partner der Süwag mitgeteilt, daß die Kontoverbindung sich ändern, damit man das Geld nun von seinem Konto abbucht.
Soweit, sogut. Anfang August erhielten wir ein Schreiben über eine Nachzahlung der vergangen beiden Jahre in Höhe von ca. 1610€ und man habe uns nun in den Klassiktarif eingestuft.
Das der Mitarbeitertarif gewährt wurde, wäre ein Versehen.Die Umtarifierung in die höchste Stufe war natürlich ohne Zustimmung erfolgt und hält noch an.
Nach 14 Tagen kam eine Mahnung mit Androhung von Stromabschaltung woraufhin wir gezahlt haben. Eine Email haben wir noch hinterher gesendet mit dem Verweis, daß es nur vorbehaltlich anwaltlicher Beratung war.
Ist die Nachforderung rechtlich haltbar ? Kann man den Betrag zurückfordern oder einen Vergleich erwirken ?
Was wären die weiteren Schritte ?
vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Ratsuchender(r),
vielen Dank für die Nutzung von yourxpert. Gerne will ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt rechtlich beurteilen.
Mit dem versterben des Erblassers treten die Erben vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies gilt auch für evtl. laufende Verträge. Gleichwohl sind diese unter Einhaltung verkürzter Fristen kündbar.
Vorliegend wurde dem verstorbenen Großvater Ihres Lebensgefährten aufgrund seiner Mitarbeiterstellung ein Sondertarif für die Lieferung von Strom gewährt. Dieser Sondertarif soll in der Regel ausschließlich dem Mitarbeiter und nicht auch noch dessen Erben gewährt werden. Mit dem Tod des Begünstigten erlischt daher in der Regel auch die zugestandene Sonderkondition.
Sofern sich der Sachverhalt so darstellt, wie von der SÜWAG AG beschrieben, hatte diese keine Kenntnis von dem Ableben des ehemaligen Mitarbeiters. Nach dem Tod wurde Ihrerseits lediglich die Änderung der Kontoverbindung mitgeteilt. In solch einer Mitteilung ist in der Tat nicht die "unterschwellige" Mittelung enthalten, dass der begünstigte Bezieher mittlerweile verstorben ist. Vielmehr ändern sich - aufgrund vorgenommener Unterstützungsleistungen durch die Kinder - häufig Kontoverbindungen in vergleichbaren Fällen.
Mit Kenntniserlangung des Versterbens des ehemaligen Mitarbeiters hat der Energieversorger sofort die Sonderkonditionen bzgl. der gelieferten Energie wiederrufen. Dies kann auch rückwirkend für die Vergangenheit erfolgen, da eine Lieferung zu Sonderkonditionen an Dritte durch den Energieversorger explizit nicht gewollt war. Auch kann der Energieversorger einwenden, dass seitens der Erben eine Mittelungspflicht bzgl. des Todes des Großvaters bestanden hat. Prinzipiell kann daher einmal von einem Rückforderungsanspruch des Energieversorgers ausgegangen werden.
Ggf. kann man sich über die Höhe des Rückforderungsbetrages streiten. Weiter können Sie sich auf den Standpunkt der Unkenntnis bzgl. des bestehenden Sondertarifs stützen und sich auf eine mögliche Entreicherung berufen (da der Strom inzwischen verbraucht ist).
In der Gesamtschau kann man sich trefflich über den geschilderten Sachverhalt streiten. Unterm Strich bleibt jedoch festzuhalten, dass Sie Strom bezogen haben und der Energieversorger Strom geliefert hat. Darüber hinaus müssten Sie eigentlich den "normalen" Tarif bezahlen. Diese Erwägung würde sodann im Ergebnis auch ein Gericht bei der Rechtsfindung zugrunde legen.
Da Sie bereits bezahlt haben, ist Ihre Rechtsposition bzgl. einer Verhandlung mit dem Energieversorger geschwächt. Ggf. können Sie diesem eine vergleichsweise Rückzahlung von rund € 500,00 unterbreiten. Im Gegenzug würden Sie von weiteren rechtlichen Schritten absehen und auch weiterhin Kunde bleiben.
Lehnt der Energieversorger dieses Vergleichsangebot ab, könnten Sie sich zunächst an die Schlichtungsstelle Energie e. V. wenden. Dies ist ein speziell bei Problemen zwischen Energieversorger und Kunden anrufbarer Schlichter, welcher zwischen Ihnen und dem Energeiversorger vermittelt. Die Kosten sind gering und vorab bei der Schlichtungsstelle zu erfragen.
Darüber hinaus hätten Sie die Möglichkeit über einen Rechtsanwalt ggf. eine Rückzahlung zu erwirken. Hierdurch entstehen bei hohem Streitpotential weitere Kosten.
Sofern ich Ihre Frage beantworten konnte wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
ich habe Ihre Anmerkung noch gelesen.
Durch die Einstellung der Rentenzahlung und des Weihnachtspakets wird natürlich der Schluss nahe gelegt, dass der Energieversorger auch von dem Tod der Witwe Kenntnis hatte und versehentlich den Tarif nicht umgestellt hat.
Gleichwohl kann auch eine vorgenommene Falschberechnung innerhalb der 3 jährigen Verjährungsfrist nachträglich korrigiert und zurückgefordert werden.
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-