Straßenausbaubeiträge, umlagefähige Kosten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
meine Frage betrifft eine Haupt-Erschließungsstraße in NRW, die in 2018 erneuert wurde. Im Juni 2017 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung statt, in der die geplanten Baumaßnahmen der Versorgungsbetriebe und die anschließende Straßenerneuerung angekündigt wurden. Die Baumaßnahmen im Einzelnen:
A) im Herbst/ Winter 2017 hat der Versorgungsbetrieb Gehwege, Bordsteine und Asphalt freigelegt und Leitungen verlegt/erneuert, die Deckschicht wurde nur provisorisch (z.B. ohne Bordsteine wiederhergestellt)
B) von 04-2018 bis 10-2018 erfolgte die Straßenerneuerung einschließlich Untergrund, Gehwege usw. im Auftrag der Kommune
C) Während der Straßenerneuerung in 2018 erfolgten Verlegungsarbeiten der Versorgungsbetriebe und von Telekommunikationsunternehmen.
Der Gebührenbescheid ist noch nicht ausgestellt, dies wird laut Auskunft der Stadt auch noch einige Monate dauern. Im Vorgriff der Bescheide bin ich im Gespräch mit der Kommune.
Im Web (Erwin-ruff.de) ist folgendes "Rechtszitat" veröffentlicht:
Kostenersparnis aus Synergieeffekten
Werden aus Anlass des Um- und Ausbaus einer Straße Erneuerungs- oder Neuverlegungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper (Wasser-, Abwasser oder Gas) vorgenommen, deren isolierte Vornahme ebenfalls einen Aufbruch der Straßendecke und ihre Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, handelt es sich dabei um keine bloßen „Folgemaßnahmen“ des Straßenumbaus. Insofern muss deshalb bei der Abrechnung des Aufwands für den Straßenum- und -ausbau die Kostenersparnis, die aus den Synergieeffekten durch die gleichzeitige Ausführung der Leitungsarbeiten resultieren, aufwandsmindernd berücksichtigt werden. (ständige Rechtsprechung HessVGH, z.B. Beschluss v. 28.12.2016 – 5 B 2486/16, juris; NdsOVG, Urteil v. 27.3.2017 – 9 LC 180/15, juris).
Frage 1: Gelten die Aussagen dieser Urteile auch für die Anwendung des §8 KAG in NRW und für die kommunalen Satzungen?
Frage 2: Für die Versorgungsbetriebe und Telekommunikationsunternehmen ergab sich aus Maßnahme C) eine Kostenersparnis. Muss die Kommune diese Kostenersparnis aufwandsmindernd bei der Berechnung der umlagefähigen Kosten berücksichtigen? Gilt dies unabhängig davon, ob diese Unternehmen bereit sind, sich an den Kosten zu beteiligen?
Frage 3 optional: Die Bewertung der Maßnahme A) ist voraussichtlich schwieriger. Können Sie eine erste Einschätzung abgeben, ob hier eine Chance der Anlieger besteht, die Reduzierung der umlagefähigen Kosten um diesen Synergieeffekt durchzusetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ja, davon ist auszugehehen - diese Urteile stellen bundesweit die ganz herrschende Rechtsprechung jeweils dar.
Da habe ich zwar direkt auf NRW bezogen nichts gefunden, aber die Verwaltungsgerichte in NRW dürften sich aller Voraussicht nach an dieser vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren.
2.
Ob das hier im Einzelfall vorliegt, kann man nur zuverlässig (jetzt oder später) im Wege der Akteneinsicht erkennen.
Ansonsten kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wie, also in welcher Höhe die Unternehmen daran beteiligt werden oder nicht.
3.
Nennen Sie mir am besten die Gemeinde um die es geht.
Hier ein Bsp. aus der Landeshauptstadt von NRW, Düsseldorf: Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
"(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Er umfaßt die Kosten für die Erschließungsanlage bis zu der nach § 2 ermittelten Ausdehnung. Wenn diese Ausdehnung überschritten wird, werden die insgesamt entstandenen Kosten um einen Prozentsatz entsprechend dem Umfang dieser Überschreitung vermindert.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für
- die einzelne Erschließungsanlage,
- bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
ermittelt werden."
Das schließt solche Minderungen mit ein, jedenfalls in Zusammenhang mit der o. g. Rechtsprechung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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