Strafrecht Steuerstrafverfahren
Fragestellung
Hallo,
ich benötige eine verbindliche Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
laufendes Steuerstrafverfahren.
Beginn der Gewerbetätigkeit: 2007
Ende der Gewerbetätigkeit: 2013
Durchsuchungsbeschluss (Steuerfahndung vor Ort) Januar 2014.
Zustellung der Bescheide vom Finanzamt im November 2017.
Anhörung / Geständnis von mir beim Finanzamt im April 2016.
Nun meine Frage:
Welche Jahre sind definitiv strafrechtlich verjährt?
Hinterzogene Steuerbeträge (alles Schätzungen ohne Annahme und Akzeptanz meiner geschätzen Gegenrechnungen)
2007: 12000
2008: 31000
2009: 18000
2010: 10000
ab 2011 kaum Steuern hinterzogen, da §13b
Ich benötige eine verbindliche Auskunft darüber, für welche Jahre ich nicht mehr bestraft werden kann.
Besten Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst leite ich meine Ausführungen damit ein, dass der Teufel immer im Detail steckt und die Einsicht in die Verfahrens- bzw. Ermittlungsakten erst eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich macht.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Wenn Sie eine unrichtige Voranmeldung abgegeben haben, ist die Tat vollendet. Erst wenn Sie die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen bzw. die Frist für die Einreichung (grundsätzlich 31. Mai des Folgejahres) abgelaufen ist, tritt auch erst Beendigung ein.
HIerzu haben Sie nichts mitgeteilt (weder zur Einreichung der Jahreserklärungen noch zu einem etwaigen Ablauf der Frist für die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung).
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nach §§ 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB, 369 Absatz 2 AO bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fünf Jahre.
Vor diesem Hintergrund könnte allenfalls die Tat für 2007 verjährt sein. Das hängt aber davon ab, wann Ihnen bekanntgegeben worden ist, dass gegen Sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
Dadurch würde die Verjärhung unterbrochen. Gleiches gilt für jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidung, welche diese aufrecherhalten, vgl. § 78 I Nr. 1 und Nr. 4 StGB.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für Ihren Auftrag. Um welche Steuern handelt es und geht es um ein Einzelunternehmen ?
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
es wurden überhaupt keine Erklärungen abgegeben. Weder monatlich, noch jährlich. Durchsuchungsbeschluss August 2013, Steuerfahndung vor Ort im Januar 2014. Ich denke, dass die Jahre 2007,2008,2009 und 2010 strafrechtlich verjährt sind.
Ich bitte um Antwort.
Bewertung folgt
wenn keine Erklärungen abgegeben worden sind, ist der Tatbestand des § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des BGH tritt bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen Tatbeendigung erst mit dem Ablauf, demnach mit dem vollständigen Verstreichen der Einreichungsfrist für die Jahreserklärung ein.
Das wäre für 2007 der 01. Juni 2008. Demnach wäre diese Tat verjährt, weil der Durchsuchungsbeschluss im August 2013 erlassen worden ist.
Alle anderen Jahre sind jedenfalls nicht verjährt.
Ohne Detailkenntnisse aus der Verfahrensakte kann man aber leider keine seriöse Einschätzung abgeben.
MfG
RA K. Roth
Post vom Staatsanwalt (Einleitung Ermittlungsverfahren) kam im November 2017.
Hat dies Auswirkungen auf die Verjährung?
Welche Strafe erwartet mich?
Ich möchte Sie mit der Akteneinsicht beauftragen. Teilen Sie mir bitte Ihre Gebühren mit.
Schöne Grüße
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, das keine Auswirkungen, weil der Durchschungsbeschluss aus dem Monat August 2013 stammt.
Die Frage des Strafmaßes geht über die Fragestellung leider hinaus.
Hinsichtlich der Akteneinsicht mache ich Ihnen hier ein zusätzliches Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth