Stipendium steuerfrei?
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl an einer Universität. Als Assistentin bekomme ich TV-L 13, Gehaltsstufe 5. Um meine Habilitation abschließen zu können, möchte mein Vorgesetzter (der Lehrstuhlinhaber) mit aus ihm zu Verfügung stehenden Drittmitteln ein Stipendium bezahlen, so daß ich meine Stelle auf 50% reduzieren kann, ohne daß ich Geldeinbuße habe. Ich nehme an, daß ich auf das Stipendium Abzüge habe, da es ja zu meinem halben Gehalt dazu gezahlt werden soll. Können Sie mir sagen, wie hoch diese Abzüge sein würden bei einem 1800 € hohen Stipendium? Ich verdiene zur Zeit ca. 3700 € netto, überweise allerdings den Krankenkassenbeitrag selbst (freiwillig gesetzlich versichert). Ich lebe ich einer festen Partnerschaft und habe zwei Kinder.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach dem von Ihnen dargstellten Sachverhalt Arbeiten Sie zu 50% und erhalten dafür eine nicht bekanntes Entgelt, was dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Für 50% Ihrer Arbeitszeit werden Sie von Ihrem Arbeitgeber (Universität) freigestellt um sich der notwendigen Forschung für Ihre Habilitation zu widmen. Für diese Zeit erhalten Sie kein Arbeitsentgelt sondern ein Stipendium (1.800 € pro Monat) finanziert aus finanziellen Mitteln des Leibniz-Forschungspreises der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) des Lehrstuhlsinhabers zur freien Verfügung.
Für dieses Stipendium gilt das Folgende:
Unter einem Stipendium ist eine laufende Studienbeihilfe in Geld an Studierende zu verstehen, die einen nicht unwesentlichen Teil des Bedarfs deckt. Es kann sich um Beträge für die Deckung des Sachbedarfs oder des Lebensunterhalts handeln. Stipendien werden unter anderem Wissenschaftlern für die Vorbereitung zur Habilitation sowie für bestimmte Forschungsprogramme gewährt.
Stipendien können soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden steuerfrei sein. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den vorgenannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Universität) errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.
Das Stipendium darf nach aktueller Rechtsprechung des FG Münster vom 16.05.2013 (2 K 3208/11 E) nicht abweichend von den Richtlinien des Gebers z.B. Graduiertenförderung gewährt werden.
Da das Stipendium aus öffentlichen Mitteln (Overhead der DFG) gezahlt wird und annahmegemäß nach den Richtlinien des Gebers ausgegeben wird, spricht nichts gegen eine Steuerfreiheit unter den weiteren Bedingungen.
Das Stipendiumn ist weiterhin nur steuerfrei, wenn die in § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Das Stipendium darf den Betrag der für die Erfüllung der Forschungsaufgaben oder zu Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig ist nicht überschreiten.
b) Der Empfänger des Stipendiums darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.
Das Stipendium sollte m.E. bei einem Betrag von monatlich 1.800 € noch als für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf angemessen anzusehen sein.
Nach Ihren Angaben müssen Sie Ihre Forschungsergebnisse auch nicht Ihrem Arbeitgeber und Stipendiumsgeber zur Verfügung stellen bzw. sind nicht zu Arbeitnehmertätigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber in der 50% Freistellungszeit verpflichtet, so dass meines Erachtens der Buchstabe b) in Ihrem Fall ebenfalls erfüllt sein sollte.
Folglich sollte es sich bei dem Stipendium um ein einkommensteuerfreies Einkommen im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG handeln. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Finanzveraltung andere Auffassung ist, da dass Thema Stipendium sehr komplex ist und daher streitanfällig.
Hinweis zur Sozialversicherung:
Stipendien stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) dar, so dass davon keine Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung etc.) abzuführen sind.
***
Ich hoffe mein Ausführungen beantworten Ihre Frage hinreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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zuerst denke ich, dass eine Beantwortung Ihrer Frage bis 14.02.2013 03:00 Uhr nicht möglich ist und von Ihnen nur versehentlich eingegeben wurde.
Zu dem Stipendium habe ich noch Fragen:
Wer zahlt das Stipendium?
Müssen Sie für das Stipendium eine Gegenleistung erbringen, d.h. müssen Sie Ihre Forschungsergebnisse dem Stipendiumsgeber zur Verfügung stellen?
Wenn Sie die beiden Fragen bis morgen (14.02.2014) vormittags beantworten, kannn ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Frage bis 14.02.2014 um 22:00 Uhr zusagen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
das Stipendium wird aus dem sog. Overhead bezahlt. Das ist Geld, das meinem Chef zur Verfügung steht aufgrund des Erhalts des Leibniz-Forschungspreises der DFG. Es ist Geld, das er beliebig einsetzen kann. Meine Forschungsleistung muß ich ihm nicht zur Verfügung stellen, sie werden als meine Habilitationsschrift zur Habilitation an der Universität eingereicht.
Herzliche Grüße, M. S.
Da die Frage zu Stipendien keine alltägliche Frage ist, können Sie mir bitte noch mitteilen wer genau der Stipendiengeber ist. Dies ist wichtig um zu bestimmen ob Ihr Stipendium steuerfrei sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
Herzliche Grüße
Herzliche Grüße
Wie Sie schreiben, ist der Betrag für die "Bestreitung des Lebensunterhalts" nicht zahlenmässig eindeutig zu bestimmen. Der Betrag ist abhängig von dem Ort der Forschung. Der Betrag ist z.B in München höher als in einer Kleinstadt.
Die Finanzverwaltung könnte aber bereits durch das Arbeitsentgelt der Meinung sein, dass Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Folglich könnte zu mindest ein Teil des Stipendiums als steuerpflicht angesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
Da die Vergabe der Mittel den Förderrichtlinien der Universität entsprechen muss, müssen die Richtlinien diesen Rahmen abstecken. Was als erforderlich anzusehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Höchstgrenzen müssen sich daher nach dem Sachaufwand richten, den die Forschungsaufgaben oder die Ausbildung mit sich bringen, und sie müssen sich an das halten, was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als für die Bestreitung des Lebensunterhalts als notwendig angesehen wird. Einen Anhalt dafür bieten die Vorschriften des BAföG, dessen Sätze jedoch nicht als Höchstsätze angesehen werden müssen. Entspricht das Stipendium der üblichen Entlohnung im Berufsumfeld des Stipendienempfängers, geht es typischerweise über den Lebensunterhaltsbedarf hinaus. Eine Anrechnung eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens des Stipendiaten ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, da § 3 Nr. 44 EStG nicht auf die Bedürftigkeit des Stipendiaten abstellt.
Das Stipendium darf einen für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf angemessenen Betrag nicht übersteigen, ansonsten ist das Stipendium in vollem Umfang steuerpflichtig.
Zuständig für die Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG vorliegen, ist das Finanzamt, das für den Stipendiengeber zuständig ist oder im Fall der Steuerpflicht des Gebers für diesen zuständig wäre. Auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für diesen zuständigen Finanzamt hat das zuvor benannte Finanzamt eine Bescheinigung darüber zu erteilen, inwieweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 S. 3 EStG vorliegen.
Somit können Sie ein abschließende Rechtsicherheit nur durch eine Bescheinigung des für den Stipendiengeber Finanzamts erlangen.
nach Rückfrage beim Finanzamt hat man mir nun gesagt, daß das Stipendium steuerpflichtig ist. Der Sachbearbeiter selbst könne aber nicht ausrechnen, wie hoch die Abzüge sein würden. Das könne nur ein Steuerberater. Wären Sie bereit, die Abzüge für mich zu berechnen? Ich würde Ihnen alle Informationen zukommen lassen. Falls ich dafür einen neuen Auftrag an Sie erteilen muß, geben Sie mir bitte Bescheid.
Herzliche Grüße