Stiefkind als Erbe oder Vermächtnisnehmer
Fragestellung
Sehr geehrte Dame oder sehr geehrter Herr,
ich (67 J.) lebe mit meiner 73jährigen Freundin seit 05.08.2010 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Wir wollen unseren Nachlass regeln. Ich habe eine 47jährige Tochter und einen 41jjährigen Sohn. Die Tochter wohnt mit ihrem Mann und 2 Kindern (8 bzw. 10 J.) mit uns zusammen im Haus meiner Lebenspartnerin.
Meine Lebenspartnerin hat weder Kinder noch andere erbberechtigte Angehörige. Sie will - wenn sie mich überlebt - , dass ihr Haus nach ihrem Tod an meine Tochter geht.
Ist sie bereits durch unse5re Eintragung als Lebenspartnerinnen die Stieftochter meiner Lebenspartnerin oder bedarf es dazu noch irgendwelcher Maßnahmen?
Wie hoch ist der Freibetrag für meine Tochter als Stieftochter meiner Lebenpartnerin? Wie hoch die Steuerklasse (I, II oder III?)
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort
Elke Schröter
elkeschroeteradk@aol.com
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Ist sie bereits durch unse5re Eintragung als Lebenspartnerinnen die Stieftochter meiner Lebenspartnerin oder bedarf es dazu noch irgendwelcher Maßnahmen?
Ja. Durch die eingetragene Lebenspartnerschaft wird die Tochter zum Stiefkind der Lebenspartnerin der Mutter.
Für die gesetzliche Erbfolge spielt das Stiefkindverhältnis allerdings keine Rolle, d.h. in der gesetzlichen Erbfolge würde das Stiefkind nicht berücksichtigt werden. Hierfür müsste Theoretisch eine Adoption vorgenommen werden, oder eben wesentlich einfacher und günstiger ein entsprechendes Testament erstellt werden.
2. Wie hoch ist der Freibetrag für meine Tochter als Stieftochter meiner Lebenpartnerin?
Erbt ein Stiefkind von Stiefvater oder Stiefmutter als testamentarischer Erbe ist es für die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) dem leiblichen Kind gleichgestellt.
Gem . § 16 Abs.1 Nr. 2 ErbStG beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
3. Wie hoch die Steuerklasse (I, II oder III?)
Gem. § 15 Abs.1 Nr. 2 ErbStG Steuerklasse I
Fazit:
Bei der Regelung des Erbes müssen Sie also ein Testament erstellen, damit die Stieftochter überhaupt erben kann. Wird die Stieftochter testamentarischer Erbe, so ist diese Erbschaftssteuermäßig den Kindern gleichgestellt.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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