Steuervorteile nach der Heirat
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Meine Freundin und ich planen Mitte November zu heiraten. Ich komme aus dem Iran und sie kommt aus China. Mein Bruttogehalt ist im Moment doppelt so hoch wie ihr Bruttogehalt. Wir haben keine Kinder und dies wird die erste Ehe für uns beide sein (nicht sicher, ob dies relevant ist).
Wir möchten wissen, welche Steuervorteile wir nutzen können, um unser monatliches Einkommen nach der Heirat zu steigern. Wie sollen sich unsere Steuerklassen ändern? Müssen wir unsere Krankenversicherung auf das Familienformat umstellen, um hier Steuern zu sparen?
Was empfehlen Sie im Allgemeinen? Was ist der beste Plan für uns?
Bitte zögern Sie nicht, mich zu informieren, wenn Sie weitere Informationen über uns benötigen.
Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende.
Freundliche Grüße,
Sh. Sh.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Shabani,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als verheiratetes Ehepaar profitieren Sie in den meisten Fällen deutlich von der gemeinsamenen Ehegattenveranlagung, da hier das Ehegattensplittung angewandt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehepartenr unbeschränkt steuerpflichtig sind, was bei Innehaben eines deutschen Wohnsitzes der Fall ist.
Den Steuervortei aus dem Splitting können Sie bereits beim monatlichen Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber geltend machen, indem Sie die Steuerklassenkombination III/V wählen (III für den Besserverdienenden). Dadurch erhöhen Sie die Nettobezüge spürbar, allerdings sind Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und nach Einkommensteuerveranlagung gleicht sich der Vorteil wieder aus, häufig ist dann eine Nachzahlung zu leisten.
Zu beachten ist, dass die Steuererklasse ggf. beim Bezug von Entgeltersatzleistungen eine Rolle spielt, beispielsweise beim Elterngeld, dies kann ein Grund sein, die Steuerklasse mit entsprechendem Vorlauf (beim Elterngeld mindestens sieben Monate) auf II bei demjenigen Ehepartner zu wechseln, der das Elterngeld überwiegend beziehen soll. Zu Details informiert Sie die Elterngeldstelle.
Solange beide Ehegatten sozialversicherungspflichtig arbeiten, sind beide jeweils für sich selbst krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Basisversorgung) und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Eine geringfügige Begünstigung von Ehegattenfällen ergibt sich daraus, dass die Höchstbeträge addiert werden, dies ist aber eher ein marginaler Vorteil.
Die jeweils gemeinsam nutzbaren Höchstbeträge wirken sich noch an anderen Stellen positiv aus, etwa beim Sparer-Pauschbetrag (1 x 1.602 € statt 2 x 801 €), Sonderausgabenpauschale etc.
Dies erfolgt jedoch weitgehend "automatisch" bei Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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