Steuerschädliche Beleihung einer Lebensversicherung
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Ich möchte eine vor mehr als 12 Jahren abgeschlossene Kapitallebensversicherung beleihen und natürlich ausschließen, dass diese dadurch steuerpflichtig wird.
Für die Verwendung gibt es zwei Überlegungen:
a) Das Darlehen soll zum Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds verwendet werden, die für ca. 2 Jahre (oder kürzer) gehalten werden sollen. Es ist nicht beabsichtigt, das Darlehen steuerlich geltend zu machen.
b) Das Darlehen soll zum Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft verwendet werden. Diese besteht noch nicht, sondern soll erst noch gegründet werden, (d.h. die Rechtsform GbR oder KG und die Festlegung auf einen gewerblichen oder einen nichtgewerblichen Charakter sind noch offen*) von einem Ehepaar, dass zwei vermietete Immobilien besitzt, die in die Gesellschaft eingebracht werden sollen. Die Beteiligung besteht in der anteiligen Übernahme bestehender Verbindlichkeiten und einer Barzahlung an die bisherigen Eigentümer.
Welche gesetzlichen Regelungen bestehen bzw. wie sind die entsprechenden Formulare des Finanzamts bzgl. Verwendungszweck auszufüllen damit keine Steuerschädlichkeit eintritt. Sollte das Finanzamt eine steuerschädliche Verwendung feststellen, kann diese im Hinblick auf die ernsthaften Konsequenzen wieder rückgängig gemacht werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und nach den Regeln der Online Plattform. Bitte beachten Sie, dass unvollständige Angaben oder leicht geänderte Sachverhalte zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen können.
Grundsätzlich können Ansprüche aus Lebensversicherungen "steuerunschädlich" als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten werden, wenn die Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden. Anteile an (offenen) Investmentfonds gehören hierzu, aber auch der Erwerb von Immobilienvermögen aus Ihrer etwaigen Beteiligung an einer gemeinsamen Immobiliengesellschaft. Folgende Rahmenbedingungen sind zwingend zu beachten, damit die Steuerunschädlichkeit nicht wegfällt.
Die abgetretenen Versicherungsansprüche dürfen nicht nicht die Anschaffungskosten der finanzierten Wirtschaftsgüter übersteigen
Die besicherten Darlehensmittel dürfen nur unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der Wirtschaftsgüter verwendet werden
Sobald eine dieser Voraussetzungen – auch nur zeitweise – verletzt wird, verliert die gesamte Lebensversicherung ihre Steuerunschädlichkeit.
Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 2 (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) und Abs. 5 EStG) und - was besonders nachteilig ist - der Steuerfreiheit der in der späteren Versicherungsleistung enthaltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Wichtig ist auch, dass Sie der Kreditnehmer sein müssen, für den Kredit, der mittels abgetretener Lebensversicherung abgesichert wird. Bei der Variante der Grundstücksgemeinschaft sollte darauf geachtet werden, dass nicht für weitere Kreditnehmer die Sicherheit gegeben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben. Ich bedanke mich für den erteilten Beratungsauftrag und stehe Ihnen für weitere Fragen zukünftig gerne wieder zur Verfügung.
Viele Grüße
Schenk
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