Steuerrecht für Digitale Nomaden
Fragestellung
Ab Januar nächsten Jahres werde ich mit ausschließlichem Wohnsitz Bangkok / Thailand freiberuflich als IT-Berater für deutsche Kunden tätig sein. Dabei wird die Tätigkeit ausschließlich remote ausgeführt, d.h. die Tätigkeit wird vollständig in Bangkok durchgeführt, jedoch nicht für eine Niederlassung der Kunden in Thailand, sondern für die jeweilige deutsche Zentrale.
Hierzu stellen sich mir zwei Fragen:
a) Abzuführende Umsatzsteuer: hierbei gehe ich davon aus, dass diese den Kunden in Rechnung zu stellen ist und von mir an den deutschen Staat abzuführen ist, weil die Dienstleistung vom Kunden in Deutschland bezogen wird.
b) Veranlagung der Einkommenssteuer in Deutschland: hierbei interpretiere ich die rechtliche Situation so, dass aufgrund des Wohsitzbezuges der Steuerlichen Veranlagung, Einkommenssteuer in Deutschland nicht zu entrichten ist.
Da mir als Laie die rechtliche Situation jedoch nicht vollständig klar ist, wünsche ich mir eine schriftliche oder telefonische Beratung zum o.g. Sachverhalt
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch die Kosten für Ihre Beratung zu diesen Fragen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. J. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich Ihnen im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Sofern Sie in Kürze nach Thailand auswandern, werden Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt inne haben. Dies hat zur Konsequenz, dass Sie nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Somit hat Deutschland nicht mehr das Recht ihre sämtlichen Einkünfte zu besteuern (sog. Welteinkommensprinzip).
Vielmehr hat Thailand nunmehr das Recht ihre ganzen Einkünfte zu besteuern, da Sie nunmehr in Thailand ihren Wohnsitz haben.
In Deutschland könnten Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 4 EStG), sofern Sie inländische Einkünfte erzielen. Inländische Einkünfte liegen vor, wenn Sie
- in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten
- in Deutschland Einkünfte aus künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erwirtschaften, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen.
Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte erwirtschaften. Sofern Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erwirtschaften würden, würden inländische Einkünfte auch vorliegen, wenn
- die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Allerdings ist dies für Sie nicht einschlägig, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaften.
Da auch die o.g. Punkte zu inländischen Einkünfte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betriebsstätte in Deutschland oder künstlerische Leistungen) bei Ihnen nicht zutreffen, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht, sondern alle Einkünfte werden in Thailand besteuert und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand kommt nicht zur Anwendung, da Deutschland gar nicht erst besteuern dürfte.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer müssen Sie darauf achten, dass Sie zukünftig aus deutscher Sicht als "ausländischer" Unternehmer gelten. Sofern Sie nunmehr eine sonstige Leistungen an einen deutschen Unternehmer erbringen, tätigen Sie einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland. Jedoch dürfen Sie in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen, da der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Umsatzsteuergesetz). Wichtig ist hier auch, dass Sie in derartigen Rechnungen keine thailändische Umsatzsteuer ausweisen. In Thailand müsste Ihnen allerdings ein Vorsteuerabzug zustehen.
Sofern Sie eine Dienstleistung an einen Nicht-Unternehmer erbringen (Privatperson), dann wäre der Leistungsort in Thailand. Sofern Sie jedoch eine Dienstleistung an eine Privatperson auf elektronischen Wege erbringen, wäre Leistungsort in Deutschland und Sie müssten die deutsche Umsatzsteuer abführen.
Bei der Umsatzsteuer gilt somit folgendes:
- Elektronisch erbrachte Leistungen sind alle automatisierten Produkte und Dienstleistungen, die über das Internet angeboten werden
- die Umsatzsteuerpflicht ist abhängig von der Art der Leistung, dem Leistungsort und dem Status des Leistungsempfängers
- Leistungen zwischen Unternehmen (B2B) werden am Ansässigkeitssort des Empfängers besteuert
- Leistungen an Privatpersonen (B2C) in der EU werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Unternehmers (Dienstleister) besteuert
Ein weiterer Hinweis ist, dass Sie die sog. Wegzubesteuerung nach § 6 AStG beachten müssen (sofern Sie Anteile an Kapitalgesellschaften besitzen) und dass eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG möglich sein könnte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sofern Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen, würde ich mich sehr über eine positive Bewertung freuen.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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vielen Dank für ihre fundierte Antwort. Eine (bzw. 2) Frage(n) noch zu den Steuernummern auf der Rechnung, damit diese als ordentliche Rechnungen vom Finanzamt akzeptiert werden:
auch wenn ich keine Mehrwertsteuer ausweise, muss trotzdem meine und des Kunden Umsatzsteuernummer auf die Rechnung, nehme ich an: muss meine Umsatzsteuernummer dabei eine deutsche oder thailändische UstNr. sein (mit der Umsatzsteuer hat Thailand doch eigentlich nichts zu tun)?
Daneben muss dann natürlich auch meine Steueridentifikation auf die Rechnung: muss dies meine deutsche oder meine thailändische Steuernummer sein?
M.f.G.
J. G.