Steuerrecht bei Auslandswohnsitz
Fragestellung
Hallo,
ich möchte mich als Inbetriebnahme-Ingenieur Selbstständig machen.
Meine Tätigkeit werde ich weltweit ausüben. Mein Hauptwohnsitz bzw. wo ich tatsächlich die meiste private Zeit verbringe wird in Polen sein. Allerdings werde ich für deutsche Firmen tätig sein.
Frage 1:
Kann ich auch weiterhin ein Konto z.B. bei der DKB haben ohne probleme deswegen mit dem deutsche Finanzamt zu bekommen?
Frage 2:
Kann ich meinen Hauptwohnsitz in ein Niedrigsteuerland wie z.B. Hong Kong verlegen? Wegen dem polnischen Finanzamt habe ich keine Bedenken.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte:
Ihrer Anfrage kann ich entnehmen, dass Sie zukünftig Ihren Hauptwohnsitz nach Polen verlagern werden. Aus Polen werden Sie auch tätig werden, wobei Sie ihre selbstständige Tätigkeit weltweit ausüben werden.
Sofern Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, unterliegen Sie in Deutschland nicht der unbeschränkten einkommensteuerpflicht, d.h. Sie müssen in Deutschland nur "Steuern" zahlen, wenn Sie inländische Einkünfte in Deutschland beziehen. In diesem Moment sind sie beschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Der § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) listet auf, wann inländische Einkünfte vorliegen:
Als zentrale Norm definiert § 49 Abs. 1 EStG einen abschließenden Katalog von Einkünften mit Inlandsbezug. Diese Differenzierung ergibt sich notwendigerweise aus der Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Stpfl. in § 1 EStG. Ohne diese Anknüpfungsmöglichkeit in § 1 Abs. 4 EStG wären Stpfl. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland i.S.d. AO nicht mit ihren Inlandseinkünften in Deutschland stpfl. Insoweit ist § 49 EStG als eine Ausweitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage speziell für beschränkt Stpfl., die ansonsten mangels persönlichen Inlandsbezugs nicht stpfl. wären, zu verstehen.
In Ihrem Fall könnten inländische Einkünfte vorliegen, sofern
-Sie Ihre Dienstleistung in Deutschland ausüben oder Ihre Leistung in Deutschland verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- wenn Sie Einkünfte aus deutschen Immobilien beziehen
- und sofern weitere Merkmale des § 49 EStG vorliegen.
Somit haben Sie in Deutschland grundsätzlich keine Steuern zu zahlen, dies gilt auch dann wenn Ihre Einkünfte auf einem deutschen Bankkonto eingehen.
Ob man ein Bankkonto ohne Wohnsitz in Deutschland eröffnen kann, hängt von den Konditionen der jeweiligen Bank ab. Klassischen Filialbanken wie Sparkasse, Volksbank, Postbank und Co. lehnen eine solche Kontoeröffnung in der Regel ab. Filialbanken beschränken sich meist auf Kunden im eigenen Geschäftsgebiet. Der Schriftverkehr (Kontoauszüge etc.) ist zudem häufig noch postalisch und bei einem Auslandswohnsitz ist dies natürlich problematisch. Anders bei den Direktbanken: Diese haben den klaren Vorteil, dass die Kontoführung (z.B. Überweisungen, Kommunikation mit Bank Mitarbeitern) online erfolgt und Kontoauszüge per E-Mail oder als Download bereitgestellt werden. Daher sind die Direktbanken deutlich flexibler, was den Wohnsitz betrifft.
In Ihrem Fall müsste jedoch auch noch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht beachtetet werden.
Eine sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist schließlich in § 2 AStG geregelt. Eine solche besteht, wenn eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber im Inland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen unterhält. Ferner muss er als Deutscher in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt diese Person im Jahr des Wegzugs und den folgenden 10 Jahren der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Von einer niedrigen Besteuerung geht § 2 Abs. 2 AStG dann aus, wenn in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer für eine unverheiratete natürliche Person bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR um ein Drittel niedriger als in Deutschland ist oder in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer des konkreten Steuerpflichtigen weniger als zwei Drittel der deutschen Steuer beträgt.
Ferner muss der Steuerpflichtige wesentliche Inlandsinteressen beibehalten. Das ist gem. § 2 Abs. 3 AStG dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Zeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer in Deutschland ist oder zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, die Inlandseinkünfte mehr als 30 % der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 EUR betragen oder zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen, welches zu inländischen Einkünften führt, mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 EUR beträgt. Es bestehen also absolute und relative Grenzen, bei deren Überschreiten das Bestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen unwiderlegbar vermutet wird. Es besteht dann die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wie bei einer normalen unbeschränkten Steuerpflicht.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der Steuerpflichtige mit allen Einkünften, die nicht ausländische i. S. v. § 34d EStG sind, der inländischen Steuerpflicht. Hierbei ist zu beachten, dass sich dies in der Praxis regelmäßig gegenüber dem § 49 EStG, der ja in jedem Fall gilt, nur insofern als Verschärfung darstellt, als sämtliche inländischen Kapitalvermögenseinkünfte nunmehr der inländischen Steuerpflicht unterliegen, also auch bei solchen Kapitalforderungen, die nicht durch eine Eintragung ins Grundbuch oder ein anderes inländisches Register abgesichert sind.
Sie können somit auch Ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland wie z.B. Hong Kong verlegen. Jedoch müssen Sie hier den o.g. § 2 AStG beachten.
Der Besteuerungsumfang nach § 2 AStG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (Umzug in ein Niedrigsteuerland und wesentliche inländische wirtschaftliche Interessen) weiter und geht über die in § 49 EStG genannten Einkünfte hinaus, es werden alle anderen Einkünfte erfasst, die nicht im Katalog der ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG genannt sind (sog. erweiterte Inlandseinkünfte). Dies sind, soweit nicht bereits im Rahmen des § 49 Abs. 1 EStG erfasst, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die weder einer inländischen noch ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung. Ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland ist nicht immer einfach vorzunehmen. Über eine Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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