Steuerpflicht bei Versicherungsleistung
Fragestellung
Nach einem selbstverschuldeten Unfall in 2018 mit meinem eigenen PKW habe ich von meiner Vollkaskoversicherung eine Erstattung in Höhe von 5139 Euro erhalten. Der Unfallwagen wurde von einem Händler für 5311 Euro Restwert gekauft. Bis 11/2016 wurden von mir Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht. Müssen die erhaltenen Beträge in 2018 versteuert werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte die Fragen aufgeteilt nach PKW-Verkauf sowie Versicherungserstattung.
a) PKW-Verkauf
Der PKW gehört zu Ihrem steuerlichen Privatvermögen, da Sie diesen neben reinen privaten Zwecken lediglich für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet haben. Diese insgesamt nur geringfügige berufliche Nutzung führt nicht dazu, dass der PKW zu einem Betriebsvermögen gehören würde.
Gehört der PKW jedoch zu Ihrem steuerlichen Privatvermögen würde bereits nach einem Jahr ohne Ausnahmeregelungen eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Frage kommen.. Zudem sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen. Dazu gehört der PKW. Der Veräußerungsgewinn ist dementsprechend steuerfrei.
b) Versicherungserstattung
Bei einer Versicherungserstattung kommt es darauf an, was mit der Versicherungsleistung abgegolten bzw. erstattet werden soll. Handelt es sich dabei um Werbungskosten, liegt in der Versicherungserstattung eine Erstattung von Werbungskosten. Insofern ist die Versicherungsleistung gegen die abzugsfähigen Werbungskosten gegenzurechnen.
Vorliegend sind Ihnen keine abzugsfähigen Werbungskosten entstanden. Stattdessen ist ein Verlust auf der Vermögensebene entstanden, der für Sie steuerlich nicht abzugsfähig ist. Deshalb ist die Versicherungsleistung auf Ebene der Einkommensteuer steuerfrei.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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