Steuern bei Lagerung und Versand ausländischer Ware in Deutschland
Fragestellung
Ein potentieller Auftraggeber möchte mir Handswerkskunst aus Mexiko senden, welche ich in meinem Domizil zwischenlagern soll, bis die Ware über einen Online-Shop verkauft und anschließend innerdeutsch versendet wird. Es handelt sich vorerst um einen Probelauf von nur wenigen Artikeln.
Der Online-Shop wird in Mexiko registriert und von dort aus betrieben. Die Zahlungen der Kunden aus Deutschland, gingen auf ein Konto in Mexiko. Mein Auftraggeber würde in Mexiko die Steuern auf dessen Ware regulär zahlen.
- Muß bei einer Lagerung / Versand in Deutschland ebenfalls Steuern gezahlt werden?
- Muß bei einem "Zwischenlager" in Deutschland ein Gewerbe angemeldet werden?
- Muß ich in Deutschland für einen Mini-Job angemeldet werden, obwohl meine Bezahlung über Paypal aus dem Ausland geleistet wird oder kann ich das Gehalt hier als Nebeneinkommen versteuern, ohne daß mein Auftraggeber vor Ort eine eingetragene Firma hat?
Vielen Dank vorab
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen:
Die reine Lagerung ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn im Zeitpunkt des Versands nach Deutschland der Endkunde noch nicht feststeht, liegt auch noch keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetz vor. Erst mit dem innerdeutschen Versand wird eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland ausgeführt, die dem allgemeinen Steuersatz i.H. v. 19 % unterliegt.
Da die Frage nach einer Gewerbeanmeldung je nach Stadt / Gemeinde unterschiedlich entschieden wird, müsstest Sie sich an das zuständige Ordnungsamt / Gewerbeamt wenden, um eine rechtssichere Antwort zu erhalten. Allgemein wird die Gewerblichkeit nach den Kriterien in § 15 Abs. 2 EStG entschieden.
Sie müssten sich folglich in Deutschland an einen Markt wenden und Ihre Leistungen aktiv anbieten. Auch, wenn der Internetshop in Mexico seinen Server hat und von dort aus betrieben wird, dürfte aufgrund der Lieferungen, die in Deutschland von dem Warenlager aus durchgeführt werden eine Betriebsstätte vorliegen. Die hier zugrundeliegenden Leistungen werden schließlich auch aktiv beworben (durch den Shop in Mexico). Sie wenden sich an einen Markt /Kundenkreis in Deutschland. Daher ist eine Verpflichtung zur Anmeldung eines Gewerbes in Deutschland sehr wahrscheinlich.
Hinsichtlich der letzten Frage, kommt es auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber an. Wenn diese so ausgestaltet ist, dass Sie frei entscheiden können, wie Sie Ihre Dienstleistungen zugunsten des Auftraggebers konkret ausführen, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Dann könnte es als gewerbliche Nebentätigkeit laufen.
Liegt hingegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wird für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung auf den tatsächlich Ort der Tätigkeit abgestellt. Dieser liegt in Deutschland, daher müsste eine Anmeldung durch den ausländischen Auftraggeber erfolgen. Dies ist unabhängig, ob dieser für steuerliche Zwecke hier bereits registriert ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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