Steuern bei der Übertragung der GmbH-Anteile an Ehefrau
Fragestellung
Guten Abend Herr Hiller,
zu unserem heutigen Telefongespräch:
mit liegt eine Stellungnahme eines Steuerberaters vor,
die anders als Ihre Antwort ausfällt,
und zwar, es es keine Steuer anfällt,
bei der Übertragung der Anteile einer vermögensverwaltenden GmbH vom Ehemann zur Ehefrau (beide momentan Devisenausländer, also nicht in Deutschland steuerpflichtig).
Ausgangssituation:
Ehefrau hat ihrem Ehemann 50% der Anteile an einer vermögensverwaltenden GmbH unentgeltlich übertragen.
Frage: Fallen Steuern (GrErSt/SchenkSt) an?
Können Sie bitte seine Stellungnahme begutachten (Stellungnahme 1/2 Seite + Verweise auf 2 Urteile),
damit wir dann eine endgültige Antwort haben?
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage! Leider war es gestern telefonisch in der Kürze der Zeit schwierig, auf Anhieb die richtige Lösung zu finden, daher danke ich Ihnen für die Möglichkeit, dies nun "in aller Ruhe" nachholen zu können.
Ich habe mir die von Ihnen übersandte Stellungnahme meines StB-Kollegen angesehen und auch die beiliegenden bzw. zitierten Urteile gelesen.
Kurz gesagt fällt immer dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn es sich - wie hier vorliegend - um einen Sachverhalt handelt, der bereits (dem Grunde nach) der Schenkungsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof sagt in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 ganz deutlich: Der in § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG verwendete Begriff „Grundstücksschenkungen unter Lebenden” ist nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift nur isolierte freigebige Zuwendungen von Grundstücken erfasst. Die Vorschrift hat den Zweck, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist auch dann zu gewähren, wenn Gegenstand einer freigebigen Zuwendung ein Anteil an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist und durch die Übertragung des Anteils der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (so genannte "Anteilsvereinigung in einer Hand") erfüllt wird.
Die Lösung ist also hier sehr eindeutig: wenn dem Grunde nach eine Schenkung vorliegt, unterliegt der Vorgang zu allererst der Schenkungsteuer. Grunderwerbsteuer wegen einer Anteilsvereinigung in einer Hand fällt darauf dann nicht an.
Der Aussage meines Kollegen stimme ich daher vollinhaltlich zu.
Ob der Vorgang hier tatsächlich Schenkungsteuer auslöst, ist dagegen eine Frage, die ich in diesem Rahmen nicht beurteilen kann, da es vornehmlich auf die in Frage kommenden Werte (des Grundbesitzes) ankommt. Allerdings wären hier die für Eheleute geltenden hohen Freibeträge (mind. 500.000 €) anzuwenden, so dass erst bei sehr wertvollem oder umfangreichem Grundbesitz eine Besteuerung mit Schenkungsteuer in Betracht kommt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit ausreichend beantworten konnte bzw. die Rechtsauffassung meines Kollegen absichern konnte. Für Rückfragen können Sie gern die kostenlose Rückfragefunktion nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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