Steuerliche Handhabung/Jahresabschluss Auflösung GbR
Fragestellung
Guten Abend Herr Christiansen,
Betriebswirtschaftlich musste unsere kleine GbR (Textilhandel) nach 5 Jahren aufgelöst werden. Die ursprüngliche Einlage der zwei Gesellschafter betrug 20.000 EUR und kann mangels Masse nicht ausbezahlt werden. Die Fragestellungen betreffen den Steuerabschluss, sprich Gewinnermittlung und Feststellungserklärung.
Erste Frage:
In der AfA stehen noch folgende Posten:
Geschäfts-Firmenwert
Anschaffungskosten 10.685,78 EUR, Nutzungsdauer 16 Jahre, Restwert 7.420,64 EUR
DPMA Markenanmeldung
Anschaffungskosten 300,00 EUR, Nutzungsdauer 15 Jahre, Restwert 227,00 EUR
Beides hat nun keinen wirtschaftlichen Nutzen/Wert mehr. Nach meinem Verständnis ist eine Sonderabschreibung aufgrund der Auflösung nicht möglich, da es sich um immaterielle Güter handelt und nicht um Bewegliche. Was kann man tun?
Zweite Frage:
Der Warenbestand der Textilien (Einstands-/Lagerwert) beträgt 2.850 EUR (Auflösebilanz), kann dieser als materiale (Teil-) Auszahlung der Einlage an einen Gesellschafter übertragen werden und was darf steuerlich beachtet werden?
Alternativ, kann dieser auch zum Einstandswert an einen der Gesellschafter verkauft werden, der dann dieses weiter in Form eines Einzelunternehmens ab verkauft. Wobei dann die Übertragung via Verkauf und Rechnungslegung berücksichtigt werden darf. Spricht etwas gegen solch ein quasi Insichgeschäft?
Dritte Frage
Die Einlage - siehe oben - erfolgte seinerzeit in bar, kann dieser Verlust, aufgrund mangels Masse der Rückzahlung in irgendeiner Form steuerlich berücksichtigt werden?
Ich weiß, dass in der Feststellungserklärung zumindest über die Ursprungseinlage eine Angabe gemacht werden darf.
Besten Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
Erste Frage:
In der AfA stehen noch folgende Posten:
Geschäfts-Firmenwert
Anschaffungskosten 10.685,78 EUR, Nutzungsdauer 16 Jahre, Restwert 7.420,64 EUR
DPMA Markenanmeldung
Anschaffungskosten 300,00 EUR, Nutzungsdauer 15 Jahre, Restwert 227,00 EUR
Beides hat nun keinen wirtschaftlichen Nutzen/Wert mehr. Nach meinem Verständnis ist eine Sonderabschreibung aufgrund der Auflösung nicht möglich, da es sich um immaterielle Güter handelt und nicht um Bewegliche. Was kann man tun?
Grundsätzlich ist bei Betriebsaufgabe der Aufgabegewinn zu ermitteln, indem u.a. nicht veräußerte Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen werden und mit dem Teilwert anzusetzen sind. Davon abzusetzen wären dann die Restbuchwerte des Betriebsvermögens. Ein Firmenwert kann jedoch nicht privatisiert werden, so dass auch ein Entnahmewert nicht angesetzt werden kann. Ein späterer (unwahrscheinlicher) Verkauf des Firmenwertes würde zu nachträglichen Betriebseinnahmen führen. Da kein Ertrag aus der Entnahme anzusetzen ist, entsteht durch den Abzug der Restbuchwerte somit zunächst einmal ein Verlust in Höhe der Restbuchwerte.
Zweite Frage:
Der Warenbestand der Textilien (Einstands-/Lagerwert) beträgt 2.850 EUR (Auflösebilanz), kann dieser als materiale (Teil-) Auszahlung der Einlage an einen Gesellschafter übertragen werden und was darf steuerlich beachtet werden?
Alternativ, kann dieser auch zum Einstandswert an einen der Gesellschafter verkauft werden, der dann dieses weiter in Form eines Einzelunternehmens ab verkauft. Wobei dann die Übertragung via Verkauf und Rechnungslegung berücksichtigt werden darf. Spricht etwas gegen solch ein quasi Insichgeschäft?
Wird der Warenbestand nicht verkauft, so ist der Teilwert als Entnahmewert zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen. Da aber in gleicher Höher auch wiederum der Restbuchwert abgezogen wird, entsteht dadurch auch kein Gewinn. Die zu zahlende Umsatzsteuer kann in diesem Zusammenhang als Veräußerungskosten abgezogen werden. Somit wäre diese auch neutral (so wie es sein soll).
Ein Verkauf an einen Gesellschafter im Rahmen der Abwicklung ist auch möglich. Auch hier fällt dann Umsatzsteuer an. Die Folgen der Gewinnauswirkung sind dann die selben, wie eben beschrieben.
Dritte Frage
Die Einlage - siehe oben - erfolgte seinerzeit in bar, kann dieser Verlust, aufgrund mangels Masse der Rückzahlung in irgendeiner Form steuerlich berücksichtigt werden?
Ich weiß, dass in der Feststellungserklärung zumindest über die Ursprungseinlage eine Angabe gemacht werden darf.
Es kann sein, dass sich ggfs. schon Verluste der Einlage in den Vorjahren steuerlich ausgewirkt haben. Das wäre der Fall, wenn bereits früher Verluste entstanden sind, die die damalige Einlage aufgezehrt haben (Minderung des Eigenkapitals). Diese Verluste werden dann im Jahr der Verlustentstehung schon einkommensteuerlich berücksichtigt. Dennoch kann es sein, dass ein weiterer Verlust durch Betriebsaufgabe entsteht (siehe Frage 1). Das Ergebnis wird vereinfacht dargestellt, wie folgt ermittelt:
Erträge aus Entnahmen und Verkäufen
./. Entnahme von Verbindlichkeiten
= Saldo
./. Wert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Aufgabe (= Eigenkapital)
= Aufgabegewinn/-verlust
Hier können Sie folgendes erkennen:
Wenn Sie sämtliche Werte zum Buchwert entnehmen, würde sich im Ergebnis ein Betrag von 0,- EUR ergeben. Es werden keine stillen Reserven oder stillen Lasten aufgedeckt.
Wenn die entnommenen Werte (oder verkauften Werte) höher sind als die Buchwerte, dann realsieren Sie die im Betriebsvermögen steckenden stillen Reserven. Es würde ein Aufgabegewinn entstehen. Das passiert häufig, wenn z.B. Immobilien oder auch Fahrzeuge im Betriebsvermögen enthalten sind. Diese werden meistens schneller abgeschrieben als der tatsächliche Wertverlust entsteht (wenn das bei Immobilien überhaupt passieren kann). Dadurch entstehen dann in den laufenden Jahren höhere Betriebsausgaben.
Wenn die Werte weniger wert sind, als sich im Eigenkapital darstellt, realisieren Sie quasi stille Lasten und decken Verluste auf (wie mit dem Firmenwert).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Abschließend bedanke ich mich für eine positive Bewertung, wenn Sie mit der Beratung zufrieden sind.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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krankheitsbedingt kann ich mich erst heute mit den Rückfragen melden.
Grundsätzlich habe ich Ihre Erläuterung verstanden.
Habe ich richtig erkannt, dass die zwei genannten immateriellen Güter aufgrund der Geschäftsaufgabe ein Verlust in Höhe des gesamten Restbuchwertes entsteht. Das heißt, ich erfasse in der Abschreibung zum Tag der Geschäftsaufgabe 01.04 dieses als Privatentnahme mit einem Restwert in Höhe von 0 EUR, da hierfür keinen Verkaufserlös (auch im Nachgang) erzielt werden kann. Ist dieser Weg richtig so?
Somit entsteht auch ein entsprechender Verlust der Gesellschaft, abzüglich des Lagerbestands.
Diesen muss ich dann als Privatentnahme mit Lagerwert (Einstandspreise) zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigen. (Danke für den Hinweis der Umsatzsteuer).
Die Gesellschaft bestand seit 2012, ist jedoch ab 2016 in die Verlustzone geraten.
2015 = 22.000 EUR
2016 = minus 167 EUR
2017 = minus 5.920 EUR
Verluste sind entstanden, allerdings nicht in Summe der Höhe der ursprünglichen Einlage, da die Unternehmung auch Erträge/Gewinne vor Jahren hatte. Wenn in ich in der genannten Aufgabebilanz, auch die immaterielle Werte mitberücksichtigt würde, dann passt es auch einigermaßen und es entsteht auch ein Aufgabeverlust für 2018 (= stille Last)
Besten Dank
Andre H.
ja, Sie haben es so korrekt wieder gegeben: Sie erfassen bei den immateriellen Wirtschaftsgütern einen Entnahmewert von 0 Euro. Dadurch, dass Sie insgesamt die Restbuchwerte abziehen, ergibt sich daraus ein Verlust. Bei der Entnahme des Lagerwerts ergibt sich unter dem Strich +/- 0 Euro, da Sie auch hier die Buchwerte von dem Entnahmewert (=Buchwert) wieder abziehen.
Sollten sich weitere Rückfragen ergeben, melden Sie sich gerne.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
leider muss ich noch mal nachfragen.
Bei Ihrer Darlegung bleibt "Bei der Entnahme des Lagerwerts ergibt sich unter dem Strich +/- 0 Euro" dieser Wert neutral.
Ich weiß nicht, wie ich das in der EÜR abbilden kann?
Ich muss einerseits die 19 % MwSt. vom Lagerbestand abführen, andererseits wird durch Erfassung in Zeile 20 Entnahmewert ein Gewinn dargestellt.
Besten Grüße
Andre H.
Grundsätzlich müssten Sie bei Betriebsaufgabe einen so genannten Übergabegewinn durch Wechsel der Gewinnermittlungsart (von § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanz) erstellen. Das heißt, dass ein evtl. vorhandener Warenbestand zunächst gewinnerhöhend ist (die Einkäufe waren vorher bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu 100% Betriebsausgabe, haben also den Gewinn gemindert).
Mit der "Einbuchung" des Warenbestandes wird also im ersten Schritt der gewinnmindernde Aufwand neutralisiert, weil die Ware ja noch vorhanden ist und somit noch kein Aufwand entstanden ist.
Im zweiten Schritt entnehmen Sie nun die Ware zum Buchwert zzgl. Umsatzsteuer, so dass ein Ertrag entsteht. Gleichzeitig muss dann aber die Bestandsveränderung in gleicher Höhe gebucht werden, da der Bestand ja nun 0,- EUR beträgt. Wenn man somit alles zusammenrechnet, entsteht ein Gewinn von +/- 0,- EUR.
Wenn Sie die Entnahme bereits in der EÜR verarbeiten wollen, können Sie natürlich keinen zusätzlichen Wareneinsatz (Bestandsveränderung) buchen. Denn der Wareneinsatz wurde ja bereits vorab beim Einkauf gebucht. Damit hätten Sie dann in der EÜR nur einen Ertrag aus der Entnahme.
Ich hoffe, das war so verständlich erklärt. Sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.
Schöne Grüße!