Steuerliche Bewertung von Mitarbeiteraktien
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren
ich überlege gerade ein Angebot eines Startups anzunehmen, und könnte statt dem Virtual Share Programm auch ordinary shares haben. Die Frage bezieht sich allein auf die steuerliche Betrachtung
Konkret geht es um Aktien im Wert von EUR 200 000 (bei jetziger Bewertung von EUR 20 000 000), die über 4 Jahre vesten würden und über die ich nur im Eintritt von festgelegten Exit Szenarien verfügen kann. Das sich der Aktienwert in dieser Zeit vervielfacht ist die Wette, die alle Stakeholder eingehen.
Bei Virtual Shares zahle ich Einkommensteuer sobald ich die Bonuszahlung erhalte (50%).
Wann würde ich bei ordinary shares wieviel Steuern bezahlen?
Evtl legen sie es in einem Beispiel dar, wenn zb in 5 Jahren von heute ein Exit zu einer 5-fachen Bewertung des heutigen Unternehmenswerts erfolgen würden.
Haben Sie einen Vorschlag für andere intelligente Gestaltungsmöglichkeiten.
Freundliche Grüße,
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei ordinary shares erfolgt die Versteuerung erst in dem Zeitpunkt zu dem Sie über die Anteile wie ein Eigentümer verfügen können. D.h. wenn Sie die Anteile auch veräußern könnten, wenn Sie denn wollten.
Da Sie die Aktien ausschließlich aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses beziehen, dürften keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. In einem solchen Falle könnte der Abgeltungssteuersatz anwendbar sein (Anteile < 1 %).
Im Regelfall wird die Versteuerung zu Ihrem persönlichen Steuersatz vorgenommen.
Der Spitzensteuersatz beträgt 45 %.
Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich davon ab, wie hoch der Kurswert im Zeitpunkt der freien Verfügung über die Aktien ist. In Ihrem Beispiel beträgt der Kurswert 5 x 200.000 Euro = 1.000.000 Euro. Damit sind wahrscheinlich 450.000 Euro Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig.
Wenn Sie sich statt ordinary shares, einfach Optionen auf solche Anteil geben lassen, würde es erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu einer Versteuerung kommen. Dies ändert nichts daran, dass die Wertsteigerung versteuert wird, ein Stundungseffekt könnte jedoch erreicht werden.
Inwiefern die Versteuerung der Option hinausgezögert werden könnte, hängt maßgeblich von den Bedingungen ab, unter denen Sie die Option ausüben können.
Beste Grüße,
Björn Balluff
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