Steuerliche Behandlung und Sozialabgabe bei einer 450 € B
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
seit 1.Februar 2015 bin ich Rentner.Ab 1.11.2015 darf ich aber erst unbeschränkt hinzuverdienen ohne das meine Rente gekürzt werden kann.
Bis zu diesem Zeitpunkt stehe ich meinem ehemaligen Arbeitgeber per Telefon oder schriftlich mittels E-Mail zur Verfügung,was er auch nutzt.Diesen Dienst werde,möchte ich in Rechnung stellen.Die 450 € Grenze wird pro Monatsrechnung nicht überschritten, bis auf die 2x welche nach meiner Information erlaubt ist .Ich habe keinen 450 € Job Vertrag mit meinme ehemaligen Arbeitgeber.
Was habe ich zu beachten ?
-Muß ich diese Tätigkeit dem Finanzamt melden ?
-Wie ist die steuerliche Behandlung
-Bin ich Sozialabgabe pflichtig?
Mit freundlichen Grüßen
E. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Auch wenn Sie keinen Vertrag mit Ihrem ehemaligen AG haben, stellen Sie sich wegen der arbeitnehmergleichen Beschäftigung wie ein geringfügig entlohnter Beschäftigter, auch vor dem Hintergrund, dass Sie nur für diesen (ehemaligen und neuen) AG tätig sind. Gewerbliche Einkünfte bzw. eine selbständige Tätigkeit scheiden auch aus. Sofern Sie die Betragsgrenze von 450 EUR nicht überschreiten, sind Sie ob mit oder ohne Anmeldung durch den AG grundsätzlich sozialversicherungsfrei, jedoch aktuell nicht rentenversicherungsfrei. Letzteres müsste beantragt werden. Steuerfrei wäre die Tätigkeit dann jedoch für Sie, wenn der AG die 2% pauschale Lohnsteuer entrichtet.
Ihr Arbeitgeber müsste Sie auch noch bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Veranlasst Ihr AG nichts und meldet Sie nicht an, dann verstösst er gegen geltendes Sozialversicherungsrecht.
Das Finanzamt interessiert das alles nicht, solange es um SV Beiträge geht. Sie müssten die erhaltenen Zahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als steuerfreien Arbeitslohn deklarieren und nach dem allgemeinen Tarif versteuern, sollte der AG die 2% Pauschalsteuer nicht entrichten wollen. Das kann unter Umständen auch zu einer höheren Steuer auf Ihre Rente führen, weil sich ein anderer, höherer individueller Steuersatz ergeben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre prompte Antwort.Ich habe mit meinem früheren Arbeitgeber einen Beratervertrag mit einem festen Stundenhonorar geschlossen.Da ich,wie erwähnt aber erst 1.November 2015 uneingeschränkt verdienen darf ,ohne eine Rentenkürzung oder Rentenstreichung hinnehmen zu müssen, beschränkt sich meine jetzige Tätigkeit bisher nur auf Telefon und E-Mail Beratung.Mein Auftrageber,der ehemalige AG, hält sich zu 100 % außen vor.Ich berate z.Zt. für nicht mehr als 450 € im Monat ( d.h. für ca. 6 Std. ) und möchte diesen Betrag in Rechnung stellen.
Kurz und knapp was muß ich tun um nicht Fehler zu machen ?
Reicht es meine Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ,dem Finanzamt für 2015, zu deklarieren? Oder,wie Sie bereits erwähnten,als zusätzliches Einkommen in meiner Einkommensteuererklärung für 2015 zu zuschlagen ?
Wie kann ich die Sozialabgaben abführen? KK und PV wie auch die Rentenversicherung? Kann dies auch über die Einkommensteuererklärung 2015 erfolgen ?
Sie erwähnten auch die BG. Was ist da für mich wichtig zu beacheten ?
Mit freundlichen Grüßen
E. K.
wir müssen bei unserer Korrespondenz meine Kosten im Auge behalten. Sie können sicher nachvollziehen, dass ich für meine anteiligen EUR 31,20 (Brutto) keine umfassende Gestaltung mit Ihnen vornehmen kann. Ihre Fragen habe ich vollumfänglich beantwortet, intelligente Gestaltungen gerne, jedoch über eine weitere Beauftragung.
Indessen: Wenn Sie nur für einen Auftraggeber tätig sind, erfüllen Sie den Tatbestand der Scheinselbständigkeit mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen negativen Folgen. Unabhängig davon erzielen Sie Einkommen, das egal ob Minijob oder selbständige Tätigkeit de facto zu einer Rentenkürzung führen wird. Das Prinzip "Wasch mich, mach mich aber nicht nass" funktioniert leider nicht.
Sozialabgaben sind nur dann fällig, wenn kein Antrag auf Befreiung von der pauschalen RV Pflicht besteht (nach 11/2015 entfällt die RV Pflicht obligatorisch). BG ist für Ihren Auftraggeber wichtig, nicht für Sie. Sie werden hier nicht in die Pflicht genommen.
Ihre Einnahmen aus der Tel. und Mail Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt erklären und versteuern, es sei denn, der AG übernimmt die Pauschalsteuer.
Ich schlage vor, dass wir uns telefonisch über yourxpert abstimmen. Das ist auch kostenseitig für beide Seiten fair.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk