Steuerliche Absetzbarkeit Rentenzahlung an Eltern
Beantwortet von Kanzlei Stefan Lorenz, Rechtsanwalt und Steuerberater
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte in 2005 eine Haushälfte (Gerderrath Flur 11 Nr. 918, siehe Erbvertrag im Anhang Seite 7) unter Berücksichtigung vom Nießbrauchsrecht zu Gunsten meiner Eltern geerbt. Das Nießbrauchrecht wurde zugunsten einer Rentenzahlung in der monatlichen Höhe von 700€ aufgehoben (siehe Rentenvereinbarung). Diese Haushälfte wurde anschließend verkauft und ich habe über den Verkauf den Betrag von 433975 € erhalten.
Kann ich die Rentenzahlung an meine Eltern steuerlich geltend machen?
Viele Grüße,
L. H.
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Antwort von Kanzlei Stefan Lorenz, Rechtsanwalt und Steuerberater
Lieber Herr H.,
die Rentenzahlungen, die Sie im Rahmen der Vereinbarung zur Ablösung des Nießbrauchsrechts an Ihre Eltern leisten, können unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. Hierbei handelt es sich möglicherweise um eine sogenannte “dauernde Last”. Eine dauernde Last liegt vor, wenn Zahlungen regelmäßig und über eine längere oder unbestimmte Zeit hinweg erbracht werden. Diese Zahlungen müssen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen stehen. Im vorliegenden Fall wurde das Nießbrauchsrecht Ihrer Eltern durch eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 700 Euro abgelöst. Wenn diese Rentenzahlung vertraglich vereinbart und auf eine unbestimmte Zeit – hier lebenslang – an Ihre Eltern geleistet wird, könnte sie als dauernde Last steuerlich abziehbar sein. Wichtig ist, dass der Vermögensübergang, in diesem Fall die Haushälfte, unentgeltlich erfolgt ist, das heißt, dass Ihre Eltern keine unmittelbare Gegenleistung in Form eines Kaufpreises erhalten haben, sondern lediglich die Rentenzahlung als Ersatz für das Nießbrauchsrecht.
Die dauernde Last wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz als Sonderausgabe berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die von Ihnen geleisteten Rentenzahlungen direkt Ihre steuerpflichtigen Einkünfte mindern können, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei müssen die Zahlungen nicht nur wiederkehrend sein, sondern auch auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, wie es bei einer vertraglichen Regelung zur Aufhebung des Nießbrauchs der Fall ist. Die Tatsache, dass diese Zahlung monatlich erfolgt und einen festen Betrag von 700 Euro umfasst, unterstützt die Annahme, dass es sich um eine dauernde Last handelt. Da diese Zahlungen regelmäßig, langfristig und in gleichbleibender Höhe erbracht werden, erfüllt Ihre Vereinbarung grundsätzlich die Anforderungen.
Neben der steuerlichen Berücksichtigung der Zahlungen als dauernde Last ist auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die Rentenzahlungen als Unterhaltsleistungen an die Eltern nach § 33a EStG steuerlich abzugsfähig sein könnten. Unterhaltszahlungen können dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Eltern bedürftig sind und das eigene Einkommen der Eltern eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Sollten Ihre Eltern über eigene Einkünfte verfügen, könnte dies den Abzug von Unterhaltszahlungen einschränken. Es ist jedoch wichtig zu unterscheiden, ob die Zahlungen als dauernde Last im Rahmen der Vermögensübertragung oder als Unterhaltszahlungen gewertet werden, da dies unterschiedliche steuerliche Folgen hat.
Wichtig ist auch zu bedenken, dass auf der anderen Seite eine dauernde Last beim Empfänger zu versteuern wäre. Das bedeutet, dass Ihre Eltern die Rentenzahlungen, die sie aufgrund der Vereinbarung erhalten, als Einkommen versteuern müssen. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zählen wiederkehrende Zahlungen wie Renten und dauernde Lasten zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Da es sich bei den Rentenzahlungen um eine dauernde Last handelt, müssen Ihre Eltern diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben und versteuern. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen Ihrer Eltern ab. Sollten sie nur geringe oder keine weiteren Einkünfte haben, könnten sie unter dem Grundfreibetrag bleiben, was bedeutet, dass keine oder nur geringe Steuern anfallen würden. Trotzdem besteht die Pflicht, diese Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offenzulegen.
Diese steuerliche Verknüpfung führt dazu, dass Sie einerseits die Zahlungen als dauernde Last abziehen und somit Ihre steuerpflichtigen Einkünfte mindern können, während auf der anderen Seite bei Ihren Eltern eine Steuerpflicht entsteht. Insofern sollten Sie Ihre Eltern darauf hinweisen, dass die erhaltenen Rentenzahlungen als Einkünfte in ihrer Steuererklärung anzugeben sind.
Um diese steuerlichen Aspekte klären zu lassen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt dem Finanzamt darzulegen und alle relevanten Unterlagen, insbesondere den Vertrag zur Aufhebung des Nießbrauchsrechts und die Rentenvereinbarung, für die nicht verjährten Veranlagungszeiträume vorzulegen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die Zahlungen die Voraussetzungen für eine dauernde Last erfüllen und somit als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Falls die steuerliche Berücksichtigung nicht bereits erfolgt ist, könnte dies im Rahmen einer Korrektur für die vergangenen nicht verjährten Zeiträume nachgeholt werden. Die Vorlage des vollständigen Sachverhalts sowie der entsprechenden Unterlagen ermöglicht dem Finanzamt eine fundierte Prüfung und gegebenenfalls die Anerkennung der Rentenzahlungen als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße!
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Sehr geehrter Herr H.,
Ihre Einkommensteuererklärung 2022 wurde bereits ans Finanzamt am 05.09.2024 übermittelt.
Selbstverständlich können nachträglich noch Änderungen beantragt werden.
Uns ist jedoch nicht klar welchen Ansatz Ihr privater Steuerberater meint, da §10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung 2022 weggefallen ist.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag und stehen bei Fragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vialto Partners Team in Deutschland
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Könnten sie mir dazu eine Rückmeldung geben?
Mit freundlichen Grüßen,
L. H.
ich habe von meiner Steuerberatung die folgende Rückmeldung erhalten:
Um die nachträglichen Änderungen beim Finanzamt melden zu können, bitten wir um die Mitteilung der Rechtsgrundlage, die von Ihrem privaten Steuerberater genannt wurde.
Wie bereits mittgeteilt, ist der Ansatz nach §10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung 2022 weggefallen.
Könnten Sie bitte die Rechtsgrundlage für Absetzung der Ausgaben von der Steuer mitteilen?
Mit freundlichen Grüßen, L. H.