steuerliche Abschreibung einer Photovoltaikanlage verloren?
Fragestellung
kann das Finanzamt eine aus betrieblichen Mitteln und auf den Dächern der
Betriebsgebäude montierte Photovoltaikanlage aus dem betrieblichen Anlagevermögen streichen und ein Extra-Gewerbebetrieb einrichten?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für di eNutzung von yourXpert. Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich kann eine Photovoltaikanlage einem anderen Betrieb dienlich und diesem zurechenbar sein. Erforderlich ist hierzu jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (BFH), dass die PV-Anlage mit dem Unternehmen sachlich, organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängt. Insbesondere müssen sich die beiden Tätigkeiten (Gewerbebetrieb 1) und PV-Anlage (Gewerbebetrieb 2) ergänzen.
Hierzu von IWW.de (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/180705):
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle eines Elektronikunternehmers, der auf dem Dach des - nicht in seinem Eigentum stehenden - Nachbargebäudes eine Photovoltaikanlage installiert und betrieben hatte den einheitlichen Gewerbebetrieb bejaht. Die räumliche Nähe und die Tatsache, dass sich beide Betriebe ergänzten, sprächen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. So könne der Elektrounternehmer sein besonderes Fachwissen bei der Installation und Wartung der Anlage nutzen. Außerdem diente die Photovoltaikanlage auch dem Elektrounternehmen, da sie den Kläger in diesem Bereich als fachkundig und kompetent auswies, die Vermutung ihrer Wirtschaftlichkeit begründete und so dazu beitrug, Kunden von dem Kauf und der Installation einer solchen Anlage zu überzeugen. (vgl. BFH, Urteil vom 15.09.2010 X R 21/08, a.a.O.).
Im Falle eines Einzelhandelskaufmanns hingegen, der auf dem Dach seines Einzelhandels eine Photovoltaikanlage errichtete und den erzeugten Strom nicht für den eigenen Verbrauch verwendete, wurde trotz der Berücksichtigung der Photovoltaikanlage in der Bilanz des Einzelhandels wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung ein eigenständiger Betrieb "Photovoltaikanlage" bejaht (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).
Letztendlich kommt es also auf die Gesamtwürdigung der Umstände an, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe vorliegen. Sofern Sie also darlegen können, dass die PV-Anlage maßgeblich den Gewerbebetrieb 1 fördert, bestünde eine Möglichkeit, gegen das Finanzamt vorzugehen. Letztendlich ist auch ein besonderes Augenmerk auf die Begründung des Finanzamtes zu werfen.
Ich hoffe ich habe Ihre Frage damit beantwortet, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen über die Kommentarfunktion ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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