Steuerklassenwechsel während der Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
wir erwarten die Geburt unseres zweiten Kindes Ende Oktober diesen Jahres.
Meine Frau und ich sind zur Erhöhung des Elterngeld Anfang des Jahres auf die Steuerklassenkombi 3 (Frau) und 5 (Mann) gewechselt.
Der Bruttomonatslohn meine Frau liegt bei 2.200 € (kumuliertes Jahresgehalt ~26.400), der von mir bei 7.750 € (kumuliertes Jahresgehalt inkl. Sonderzahlungen (105.000 €).
Unsere Überlegung sowie Fragestellung dreht sich aktuell um folgenden Punkt: Wann ist der steuerlich sinnvollste und beste Wechsel der Steuerklasse zurück auf die Kombi 5 (Frau), 3 (Mann)?
- Mit Beginn des Mutterschutzes?
- Mit Beginn der Zahlungen des Elterngeld der Ehefrau?
- Mit Ende der Zahlungen des Elterngeld der Ehefrau?
Oder wäre auch ein Zwischenwechsel in die Kombi 4 / 4 sinnhaft?
Meine Frau wird 12 Monate Elterngeld beziehen und nach ca. 15 Monaten wieder Ihre alte Tätigkeit mit ähnlichem Monatslohn aufnehmen. Ich werde voraussichtlich keine Elternzeit und kein Elterngeld wahrnehmen, außer es würde sich steuerlich positiv auswirken. Bitte gehen Sie auch auf diese Fragestellung mit ein. Im nächsten Kalenderjahr ist zudem bei meinem Lohn mit einer Gehaltssteigerung von ca. 3 - 5 % zu rechnen.
Ich würde mich über Ihre Beantwortung der oben stehenden Fragestellungen mit Begründung sehr freuen und bedanke mich bereits vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Steuerklasse hat keine Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Lediglich der Lohnsteuereinbehalt des Arbeitgebers wird dadurch beeinflusst, dieser Effekt wird aber durch Nachzahlung oder Erstattung bei der Einkommensteuerjahreserklärung wieder ausgeglichen.
Die Steuerklasse wirkt sich jedoch auf bestimmte Entgeltersatzleistungen, hier zum Beispiel das Elterngeld, aus. Dies ist Ihnen bereits bekannt, zudem darf ich als Steuerberater nicht im Detail dazu beraten. Somit wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an die Elterngeldstelle o.ä.
Wenn während des Elterngeldbezuges das gemeinsame Einkommen hauptsächlich aus Ihrem Arbeitslohn besteht, ergibt sich ein (deutlich) höheres Netto bei Ihnen in der Steuerklasse III. Da bei einer gemeinsamen Ehegattenveranlagung jedoch das Elterngeld der Ehefrau im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wird, kann bei dieser Steuerklasse eine Nachzahlung entstehen.
Wenn Ihnen jedoch das möglichst hohe Netto wichtig ist, wechseln Sie mit Beginn des Elterngeldbezuges auf die Steuerklasse III (Ehefrau dann auf die V), wenn Sie eine Nachzahlung vermeiden bzw. begrenzen wollen, auf die IV/IV.
Wenn Sie ebenfalls für einen zeitraum Elterngeld beziehen, wird das ebenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Einkommensteuer berücksichtigt und kann steuersatzerhöhend wirken. Insgesamt wird Ihr Einkommen jedoch niedriger ausfallen, da der nicht gezahlte Arbeitslohn nur teilweise kompensiert wird.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerklassen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen