Steuerklasse nach Hochzeit
Fragestellung
Guten Tag,
ich (deutscher Staatsangehöriger) werde am 29.12.17 meine Verlobte (indonesische Staatsangehörige) in Deutschland standesamtlich heiraten. Meine Verlobte war bisher nur zu Besuch mit Schengenvisa, somit erfolgt der Umzug erst Ende Dezember von Indonesien nach Deutschland. Wir werden ab 29.12.17 zusammen in Deutschland wohnen und sie wird sich bei mir direkt beim Einwohnermeldeamt anmelden und auch sofort den Auftenhaltstitel beantragen. Ich möchte direkt nach der Hochzeit eine Steuerklassenänderung 3/5 bei meinem Finanzamt beantragen. Meine zukünftige Ehefrau wird auch bei mir mit famlienversichert sein.
Meine zukünftige Ehefrau möchte von Deutschland aus bei Ihrem bisherigen indonesischen Arbeitgeber (der AG hat kein Bezug zu Europa, somit auch keine Niederlassung o.ä.) weiterhin dessen indonesische Kunden in Teilzeit online betreuen, natürlich erst sobald sie den gültigen Auftenthaltstitel für Deutschland hat. Sie wird monatlich umgerechnet maximal € 400.- dabei verdienen.
Hier meine beiden Fragen:
- sind die Voraussetzungen für eine Steuerklassenänderung 3/5 auch rückwirkend für das Jahr 2017 erfüllt? Oder gibt es hier noch weitere Punkte zu beachten? Muss ggf. im Vorfeld eine Steuernummer für meine Ehefrau beantragt werden?
- wie wird ihre zukünftig geplanteTätigkeit steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich eingeordnet? Was ist hier zu beachten? Eine Minijobanmeldung in D kann der indonesische AG ja nicht vornehmen, da er nicht die Voraussetzungen erfüllt.
Ich freue mich über Ihre Antwort.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Voraussetzungen für eine Steuerklassenkombination 3 (Ehemann) und 5 (Eehefrau) wären bei Ihnen erfüllt. Leider geht das nicht mehr rückwirkend für 2017, sondern nur für 2018 und zwar nach Antragstellung und Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Ihre Frau sollte eigentlich eine Steueridentifikationsnummer haben. Wenn nein, dann wäre diese online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Steuernummer (nihct die Steueridentifikationsnummer) wäre beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Ihre Frau bezieht zukünftig Gehalt von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber. Ein normaler Lohnsteuerbazug findet nicht statt. Ihre Frau muss daher beim zuständigen Finanzamt anzeigen, dass sie entsprechende Einkünfte erzielt. Das Finanzamt wird dann Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Höhe ihres Gehalts festsetzen. Sozialversicherungsrechtlich sollte Ihre Frau sich mit einer Krankenkasse in Verbindung setzen (am besten mit der von Ihnen). Auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt, ist Ihre Frau in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, das sie in Deutschland ausübt, sozialversicherungspflichtig. Die entsprechenden Abgaben hierfür müsste der ausländische Arbeitgeber übernehmen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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