Steuerklärung/Ausgleichs- bzw. Sonderzahlung
Beantwortet von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag, Herr Dr. Kneisel,
folgendene Frage habe ich:
Ich lebe seit 4,5 Jahren in Scheidung. Bisher hat mein Mann Trennungsunterhalt gezahlt, welchen ich nicht versteuern musste, da er die Anlage U nicht gefordert hat.
Nunmehr steht evtl. ein Vergleich an. Darin wird festgehalten wie lange mein Mann nachehegattenunterhalt zahlen muss und des weiteren sollen mir die Anteile der Betriebsrente als Kompensation in 5 Raten ausgezahlt werden, damit diese nicht in den Versorgungsausgleich fließen.
Mein noch Ehemann möchte diese Zahlung nach § 10 Abs. 1a S.1 Nr. 3 EStG bei der Steuererklärung geltend machen und ich soll dementsprechend unterschreiben und eine Steuerklärung für den Ausgleichsbetrag abgeben. Zahlen will er in 5 Monatsraten.
Hier der entsprechende Text aus dem Vergleich:
II. Zustimmung zum Sonderabgabenabzug
Der Ehemann beabsichtigt, den Kapitalwert von € ...., den er seiner Ehefrau gemäß Ziffer I Nr. 2 des Vergleichs als Kompensation seiner betrieblichen Altersversorgung schuldet, als Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1a S.1 Nr. 3 EStG für das Jahr 2017 steuerlich geltend zu machen.
Die Ehefrau verpflichtet sich, dem sogenannten Sonderausgabenabzug des Ehemannes gemäß § 10 Abs. 1a S.1 Nr. 3 EStG in Höhe von € ..... zuzustimmen. Sie verpflichtet sich insbesondere, alle hierfür erforderlichen schriftlichen Erklärungen innerhalb von 2 Wochen nach vollständigem Erhalt des Betrages von € ....... abzugeben bzw. Vordrucke (soweit vorhanden) auszufüllen und dem Ehemann ausgefüllt ebenso innerhalb von 2 Wochen nach vollständigem Erhalt des Betrages von € ..... zu übersenden.
Muss ich dann, außer die Steuern für die Ausgleichszahlung auch meinen gesamten Unterhalt versteuern?
Danke für eine Antwort, welche ich sehr dringlich benötige, da morgen die Frist für den Vergleich abläuft.
Mit freudlichen Grüßen
J. B.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
hier ein Auszug der Vorschrift um die es Ihnen geht:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungenn...
...
(1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
...
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist...
Ich gehe auf Grund Ihrer Schilderung davon aus, dass es um diese Angelegenheit "Ausgleichszahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleiches" geht.
Jetzt sagt zu Ihrer Frage aber § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG:
Unterhaltsleistungen (Anm.:"normale") an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.
Sprich, es muß sich um Unterhaltsleistungen handeln und Sie müssen dem Antrag des Gebers zustimmen.
In der Folge ergibt sich die Antwort zu Ihrer Frage. Fehlt es an Ihrer Zustimmung zu § 10 Abs. 1a, Nr. 1 , stellen diese "normalen" Unterhaltszahlung bei Ihnen kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Geber kann in der Folge diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben absetzen.
Ganz sicher gehen Sie dann, wenn Sie den Abzug in der Anlage U auf den Betrag begrenzen, für den Sie Steuern zahlen wollen, nämlich nur für den Betrag, der für die Kompensation der betrieblichen Altersversorgung gedacht ist.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, melden Sie sich bitte bei mir.
mfG
Ingo Kneisel
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Vielen Dank
Antwort des Experten: Vielen Dank für die nette Bewertung....
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
J.B.
Sie müssen nur die Einkünfte angeben, für die Sie in der Anlage U unterschrieben haben. Ich habe den Vergleich so verstanden, dass es nur um die Kompensation der betrieblichen Altersversorgung geht und nicht auch um die normalen Unterhaltsbeträge. Sie bestimmen, was Sie versteuern müssen. Ich hoffe es ist klar geworden, was ich meine.
MfG
Ingo Kneisel