Steuerjahre 2015 - 2017
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Was muß der Inhalt eines Schreibens sein, mit dem ich für die vorg. Steuerjahre Eingaben nachholen möchte (z.B. Trennungsunterhaltszahlungen)?
Die Einspruchsfrist läuft Ende Dezember 2019 aus.
Die drei Bescheide lauten im Festsetzungstext: Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig. Dieser ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung
wird aufgehoben.
Im Grunde genommen liegt der Fehler bei mir.
Mit freundlichem Gruß
K.H. K.
Odenwaldstr. 40
41236 Mönchengladbach
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ist für Ihr Anliegen irrelevant.
Mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) haben Sie jedoch noch einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, um Änderungsanträge zu stellen, insbesondere die Änderung im Einspruchsverfahren steht Ihnen offen.
Beim Einspruch ist es völlig egal, ob Sie etwas vergessen oder falsch gemacht haben, der Steuerbescheid kann noch einmal vollständig neu beurteilt werden.
Somit können Sie durch einen Einspruch Angaben nachholen.
Ein Einspruch muss schriftlich oder elektronisch authetifiziert (z.B. über Elster) erfolgen, also nicht per E-Mail.Wichtig ist die Einhaltung der einmonatigen Frist (Zugang beim Finanzamt).
Ein typische Formulierung wäre:
"Steuernummer XX/XXX/XXXXX, Einkommensteuerbescheif für 20XX vom XX.XX.20XX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich frist- und formgerecht gegen den Bescheid für 20XX über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag (..genaue Bezeichnung des Bescheides) vom XX.XX.20XX Einspruch,´.
Begründung:
Der Trennungsunterhalt (...) wurde nicht berücksichtigt. Anliegend erhalten sie ... Nachweise (Anlage U, ...) (oder, falls Sie noch nicht alles zusammen haben: "Begründung erfolgt separat").
Mit freundlichen Grüßen
K.H.K"
Die Begründung kann auch nachgereicht oder ergänzt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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