Steuererklärung: Wege als Werkstudent und Heirat
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
Hallo,
ich habe folgendes Problem mit meinem Steuerbescheid und brauche Hilfe:
Ich studiere und habe in meiner Steuererklärung meine Ausgaben und die Entfernungen eingetragen. So weit hat alles problemlos funktioniert.
Weiterhin arbeite ich 20 pro Woche. Damit bin ich "hauptberuflich" immernoch Studentin. Wie rechne ich die Wege zu meiner Arbeitsstätte ab? Immernoch als Werbungskosten oder als Reisekosten bei beruflichen Auswärtstäigkeiten? Letzteres wäre steuerlich für mich natürlich viel besser. Doch leider finde ich im Internet keinen Rechtsspruch oder vertrauenswürdige Quellen dazu. Ich hatte es als Reisekosten abgerechnet, das Finanzamt hat es als Werbungskosten korrigiert, mit der Begründung "Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind Ausbildungskosten".
Weiterhin haben wir im Oktober letzten Jahres geheiratet. Vorher waren wir beide in der StKl 1, nach Oktober hat es bei mir funktioniert, dass StKl 5 gewählt wurde, bei meinem Mann gab es Probleme und statt StKl 3 wurde wieder nach StKl 1 abgerechnet. Abgesehen von den neun Monaten davor, wo wir Steuer zurück erhalten sollten (rückwirkend), steht uns auch für die Zeit von Oktober bis Dezember noch die Differenz von StKl 1 auf 3 für meinen Mann zu, oder?
Dazu finde ich in dem Steuerbescheid jedoch gar keinen Hinweis, wie sollte der aussehen? Ich finde nur den Hinweis: "zu versteuern nach dem Splittingtarif".
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne gebe ich Ihnen Erläuterung zu Ihren Fragen auf Basis Ihrer Angaben:
Die Fahrten zur regelmässigen Arbeitsstätte sind mit den einfachen Entfernungskilometern (Anzahl Tage * einfache Entfernung in km* 0,30€) anzusetzen. Eine Auswärtstätigkeit wäre es nur, wenn Sie (vereinfacht ausgedrückt) keine regelmässige Arbeitsstätte haben. Das dürfte nach Ihren Schilderungen nicht der Fall sein.
Hinzukommen die Kosten für das Studium, die Sie ggf. als Sonderausgaben geltend machen können. Hier können Sie die Fahrten als Reisekosten ansetzen, entweder pauschal je gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg in km * 0,30€) oder mit einem Kilometerkostensatz anhand der Fahrzeugkosten. Hierzu müssten Sie die Kosten nachweisen können. Und es macht natürlich nur Sinn, wenn die Kosten 0,30€/km übersteigen.
Gleichen Sie Ihren Steuerbescheid mit den Angaben Ihrer Erklärung genau ab. Möglicherweise führten Ihre Angaben beim Finanzamt zu einer Fehlinterpretation. Im Rechtsbehelfsverfahren können Sie eventuelle Fehler korrigieren und Angaben ergänzen.
Zum Thema Steuerklassen folgende Information:
Diese dienen lediglich zur Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer im Rahmen der Gehaltsabrechnung. Unterjährige Steuerklassenwechsel werden bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingtarif ermittelt, und zwar für das Jahr indem Sie geheiratet haben. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer wird in tatsächlicher Höhe angerechnet. Die Steuerklasse ist also für die Steuerlast irrelevant, ebenso Hinweise oder Angaben dazu im Steuerbescheid.
Zur Höhe der Erstattungen kann ich leider nichts sagen, dazu müsste ich die gesamte Situation kennen. Wenn Sie beispielsweise beide gleich viel verdienen, haben Sie keinen Splittingvorteil. Falls einer der Ehepartner keine Einkünfte hat, haben Sie den maximalen Splittungvorteil. Es könnte also auch sein, dass Sie nachzahlen müssen, falls Sie unterjährig durch die Steuerklassen (z.B. 3/5) "übervorteilt" wurden. Erfahrungsgemäß machen in diesem Bereich die Finanzämter kaum Fehler.
Ich habe versucht, Ihre Angaben etwas zu interpretieren und hoffe Sie können mit der Information etwa anfangen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
leider muss ich eine Korrektur meiner Sicht "nachschieben":
Ihr Arbeitsverhältnis ist womöglich die 1. Tätigkeitsstätte.
Ebenfalls 1. Tätigkeitsstätte ist die Bildungseinrichtung. Die Fahrten können leider auch nur mit den einfachen Entfernungskilometern angesetzt werden. Insoweit war meine Auskunft falsch.
Ich bitte um Entschuldigung.
Viele Grüße