Steuererklärung nicht gemacht
Fragestellung
Ich beschreibe kurz die Ausgangssituation. Ich bin vor 5 Jahre mit meiner Ehefrau nach Deutschland eingewandert. Weil meine Frau nur die Deutschkurs gemacht hat, bin ich Alleinverdiener. Deswegen habe ich 3 Klasse für mich eingerichtet. Damals könnte ich kein Deutsch. Seit 3 Jahren sind wir zu Dritt. Wir bekommen noch das Kindergeld. Jetzt geht es besser mit der Sprache und ich will die Steuererklärung machen. Dann habe ich plötzlich entdeckt, dass ich verpflichtet bin. Meine Frau hat nicht in Deutschland gearbeitet. Und wir haben keine Briefe bzw. Aufforderungen vom Finanzamt bekommen. Jetzt ist die Frage?
Wie soll ich am Besten Steuererklärung machen, damit wir keine Strafe bekommen. Soll ich die Erklärung bis Ende Juli nur für das letzte Jahr einreichen ( wie bei den Verpflichtenden) oder für 4 Jahre bis Ende des Jahres?
Dankeschön.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als verheirateter Alleinverdiener mit nur einem Arbeitsverhältnis ohne weitere Einkünfte, Entgeltersatzleistungen oder sonsigen Besonderheiten in der Steuerklasse III sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkrung verpflichtet. Natürlich darf die Ehefrau auch keine anderen Einkünfteb oder Entgeltersatzleitungen (z.B. Elterngeld) über 410 € im Jahr beziehen.
Somit kann zwar gegebenfalls vom Finanzamt eine Steuererklärung angefordert werden (um festzustellen, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder nicht, diese Anforderung könnte man aber auch mit Verweis auf § 46 EStG im Rechtsbehelfsverfahren anzweifeln), eine verspätete Abgabe würde aber nicht bestehen, es würden die allgemeinen Fristen der Festsetzungsverjähung (4 Jahre) gelten und ein Verspätungszuschlag o.ä. wäre nicht festzusetzen.
Somit würde ich empfehlen, die Steuererkläörung abzugeben, im Falle einer Nachzahlung den Antrag auf Veranlagung zurückzuzihen (innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids), im Falle einer erstattung sich einfach zu freuen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Dankeschön für die sehr verständliche Antwort. Habe ich es richtig verstanden, dass man Steuererklärung zurückziehen kann? Ich will bald ein Jobrad besorgen. Dann muss ich Steuervorteile erklären und bin ich verpflichtet Steuererklärungen zu machen. Kann ich im Fall der Nachzahlung 3 Jahre zurückziehen und nur 1 Jahr erklären. Dankeschön.
Mit freundlichen Grüßen
Danil Drozhzhin.
soweit Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie bei Vorliegen der Bescheide die entsprechenden Anträge zurückziehen, jeweils innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist. Dies können Sie für einzelne Jahre unterschiedlich handhaben. Jedes Jahr wird getrennt betrachtet (sogenannte Abschnittsbesteuerung).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater