Steuererklärung 2016 als Pensionär ohne Wohnsitz im Inland
Fragestellung
Welche Steuerklasse und welche steuerliche Veranlagung gilt für mich als Deutscher Pensionär, verheiratet, ohne Wohnsitz in Deutschland mit Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger "Arbeitnehmer" - mit 100% Einkommen aus Deutschland (Pension)?
Bisher (bis 2015 einschließlich) haben wir in Deutschland die Zusammenveranlagung und die Steuerklassen 3/5 gewählt.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen, weil Sie mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland versteuern, können Sie die Zusammenveranlagung wählen, wenn Ihre Ehefrau eine EU-Staatsbürgerin ist (oder EWR-Raum, was z.B. Norwegen wäre). Diesen Antrag stellen Sie in der Steuererklärung.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren könnte der frühere Arbeitgeber bei Vorliegen entsprechender Bescheinigungen (dass unbeschränkte Steuerpflicht gilt) über Lohnsteuerklasse 3 versteuern. Dazu würden Sie vorab einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer stellen.
Sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, weil noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen. Wenn Sie umfangreichere Ausführungen benötigen, möchte ich Sie darum bitten, mir dies kurz mitzuteilen. Dann würde ich meine Antwort entsprechend ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Ich danke für Ihre freundliche Antwort, will aber gern noch einmal nachhaken, um klar zu sehen:
Meine Frau ist wie ich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft (beurkundet), lebt jedoch mit mir in Paraguay.
Für die Zusammenveranlagung ist es jedoch nach Papierlage (Internet) erforderlich, dass ein Partner seinen Wohnsitz in der EU hat.
Sie wurde im übrigen als Rentnerin dem Finanzamt Neubrandenburg (RiA) zugeteilt - eine Kombination, die in den Formblättern zur Steuererklärung gar nicht darzustellen ist!
Gilt hier dennoch Ihre Aussage, dass eine Zusammenveranlagung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann?
in § 1 a EStG, was die Rechtsgrundlage für die Zusammenveranlagung in solchen Fällen ist, ist festgelegt, dass auf die Staatsangehörigkeit innerhalb der EU abzustellen ist. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Sie bzw. Ihre Ehefrau.
Folglich sollte dem Antrag nichts im Wege stehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff