Steuerbescheid wieder öffnen - Zweitstudium Werbungkosten
Fragestellung
Hallo,
mit welcher schlüssigen Begründung könnte ich meinen alten Steuerbescheid von 2012 wieder öffnen lassen (nach §165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig), wenn ich in diesem gerne meine Studienkosten (Zweitstudium im Zusammenhang mit einer (späteren) beruflichen Tätigkeit) als Verlustvorantrag verrechnen lassen würde wollen?
Dies war mir damals überhaupt nicht bekannt, dass es diese Möglichkeit gibt.
Soweit ich informiert bin, kann ich das 2016 rückwirkend für 7 Jahre noch machen. Da ich mein Masterstudium 2009 angefangen hab, wäre es also noch möglich hierfür eine Steuererklärung mit meinen Kosten für ein Zweitstudium einzureichen.
Welche Reihenfolge ist einzuhalten wenn ich meine (Verlustvorantrags-) Steuererklärungen auch noch machen muss? Welches Finanzamt ist für mich zuständig, da ich mittlerweile nicht mehr in der Region des Finanzamtes von 2012 wohne?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erklärung der Ausgaben für das Masterstudium würde eine aus Sicht des Finanzamtes nachträglich bekanntgewordene Tatsache darstellen.
Die Nacherklärung würde zu einer geringeren Steuerfestsetzung führen, da die Studiumskosten als Werbungskosten Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern würden. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lässt eine Änderung nur dann zu, wenn Ihnen kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.
Wenn in der Anleitung oder in Hinweisen oder Merkblättern zur Steuererklärung Studiumskosten konkret abgefragt/angesprochen worden sind (in den Vordrucken der jeweiligen Jahre), wird Ihnen das Finanzamt ein grobes Verschulden vorwerfen.
Um eine Änderung zu erreichen, müsste ein schwerverständlicher Hinweis oder nicht eindeutige Erläuterungen vorliegen. In diese Richtung müssten Sie für die Jahre argumentieren, wofür Sie bereits Erklärungen abgegeben haben.
In den Jahren, wo bisher keine Erklärung dem Finanzamt eingereicht worden ist, können Sie in der Tat bis zu 7 Jahre zurückgehen. Dort kann man Ihnen ein grobes Verschulden nicht vorwerfen, da überhaupt noch keine Erklärung abgegeben worden ist.
Ich würde Ihnen empfehlen, zuerst die Jahre nachzuerklären, wo noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist. Im Anschluss können Sie nach Durchsicht der Anleitung bzw. Hinweise zu den Erklärungsvordrucken eine gute Argumentation nutzen, um auch die übrigen Studiumskosten steuerlich geltend zu machen.
Es ist das Finanzamt zuständig, dass sich in dem Bezirk befindet, wo auch Ihr Wohnsitz derzeit liegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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danke für die Beantwortung der Frage und die von Ihnen gegebenen Empfehlungen und Hinweise.
Sie kennen ja die Vordrucke und im Inhaltsverzeichnis zu den Erläuterungen steht da durchaus was von Studienkosten. Wie hoch stehen da die Chancen einer wirklich guten Argumentationskette?
Da ich während meines Masterstudiums keine Einnahmen hatte, habe ich natürlich auch keine Steuererklärung für die Jahre 2009-2011 abgegeben und mir waren die ganzen Gesetze bis zum Jahre meiner ersten Steuererklärung (2012) völlig unbekannt.
Bei mir geht es konkret um das Jahr 2012, ich finde in den Anleitung nirgendswo ein Hinweis, dass ich mein vergangenes Studium absetzen kann. Eigentlich sieht das für mich immer nur so aus wie aktuelle Kosten. Ist das eine Argumentation?
Mit freundlichen Grüßen