Steuerbescheid 2018
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
ich hatte Sie letztes Jahr schon mal kontaktiert wegen einer Frage ob das Finanzamt eine gezahlte Abfindung mit der 1/5 Regelung korrekt festgestellt hat. Da hatten Sie bemerkt, dass das Finanzamt in Bescheid 2017 die Abfindung nicht korrekt behandelt hatte, aber zu unserem Vorteil, denn die €
23.220 wurden vom FA falsch angesetzt.
Nun haben wir den Rest der Abfindung veranlagt und wollten wissen, ob die restliche Abfindung im Bescheid von 2018 richtig veranlagt wurde. Denn uns ist nicht klar, wie sich die Aufteilung unter der Rubrik "Berechnung der Steuer" herleitet. Warum stehen hier plötzlich € 272.529, denn im Bescheid 2017 standen hier nur die 23.220 minus direkt zurechenbare Anwaltskosten von € 1.571? Der Steuersatz in 2017 war höher als der jetzt angesetzte, obwohl in 2017 ja der Abfindungsbetrag viel kleiner war, das verstehen wir überhaupt nicht.
Bei der Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen zählt eine Abfindungszahlung auch dazu? Im Bescheid 2018 werden bei den Sonderausgaben übrige Vorsorgeaufwendungen über 6.334 dazu addiert, können Sie uns sagen, wieso und den Betrag können wir auch nicht nachvollziehen, es ist wohl nicht so wichtig, weil der Abzug ja auf 1.900 begrenzt ist, aber es wäre gut zu wissen, was das ist.
MfG
B.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
der ermäßigt zu besteuernde Teil des Einkommens beträgt
37.998 + 234.780 = 272.528 EUR
Der Arbeitgeber hatte 37.998 EUR nicht ermäßigt besteuert, obwohl eine Abfindung vorlag.
Der Steuersatz auf Abfindungen resultiert immer aus einer Nebenrechnung:
Steuerbetrag 1: lfd. Einkünfte (22.247) + 1/5 der Abfindung (54.505)
Steuerbetrag 2: lfd. Einkünfte
Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit 5 multipliziert.
23.614 ./. 3.076 = 20.538 x 5 =102.690
Die Berechnung ist jetzt nicht ganz exakt, weil Sie noch Einkünfte erklärt hatten, die dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Dadurch würden sich beide Steuerbeträge nach oben korrigieren. Im Ergebnis ergeben sich nur leichte Verschiebungen für den Steuerbetrag auf die Abfindung.
Im vergangenen Jahr war das Verhältnis zwischen lfd. Einkünfte und Abfindung wesentlich anders, daher auch andere Steuersätze.
Zur Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen:
Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Hier ist die Abfindung enthalten. Daher laufen dieses Jahr die entstandenen außergewöhnlichen Belastungen leider ins "Leere".
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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könnten Sie die Frist bis heute Abend oder morgen Vormittag verschieben? Bis heute Mittag werde ich den Auftrag leider nicht erledigen können.
Beste Grüße,
Björn Balluff
der Auftrag ist leider abgelaufen. Könnten Sie die Frist bitte verlängern, damit ich Ihnen die Antwort schreiben kann?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
können Sie ungefähr sagen, was wir zuviel am Steuer gezahlt haben (gehe davon aus oder?) und was dieses Addieren von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bedeudet, habe das noch nie so gesehen, vielen Dank.
MfG
B.